Rechtssatz RS0119962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119962
Entscheidungsdatum
12.09.2019
Rechtssatz
Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß § 39 Abs 1 GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 21/05b
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 21/05b
- 13 Os 70/05a
Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 70/05a
Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen der Bescheinigungspflicht gemäß § 38 Abs 2 GebAG. (T1)
- 12 Os 7/06f
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f
Auch; nur: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. (T2)
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
Auch; nur T2
- 12 Os 34/18v
Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119962
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20050510_OGH0002_0140OS00021_05B0000_001