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Rechtssatz RS0119962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119962

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Rechtssatz

Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 21/05b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 21/05b
  • 13 Os 70/05a
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 70/05a
    Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen der Bescheinigungspflicht gemäß § 38 Abs 2 GebAG. (T1)
  • 12 Os 7/06f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f
    Auch; nur: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. (T2)
  • 11 Os 26/16g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
    Auch; nur T2
  • 12 Os 34/18v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119962

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0140OS00021_05B0000_001