Die angefochtene Entscheidung wurde der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerinnen am 25. 11. 2002 zugestellt. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde am 12. 12. 2002, demnach erst nach Ablauf der in § 41 Abs 1 GebAG genannten Frist von 14 Tagen, zur Post gegeben.Die angefochtene Entscheidung wurde der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerinnen am 25. 11. 2002 zugestellt. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde am 12. 12. 2002, demnach erst nach Ablauf der in Paragraph 41, Absatz eins, GebAG genannten Frist von 14 Tagen, zur Post gegeben.
Die Bestimmung des § 41 GebAG regelt die auch im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens notwendige Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren der Beteiligten ganz oder teilweise nicht entsprochen haben. Mit den darin enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen etwa hinsichtlich der Rechtsmittelfrist greift das Gesetz in die sonst in den einzelnen Verfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen ändernd ein. Diese Sonderbestimmungen gelten als leges speciales grundsätzlich für alle Verfahrensarten und sind in ihrem Regelungsbereich als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften verdrängende Regelungen anzusehen (Krammer/Schmidt, GebAG³ § 41 Anm 1). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, im Gebührenbestimmungsverfahren eine einheitliche Rechtsmittelfrist unabhängig davon festzulegen, welche Rechtsmittelfrist im Verfahren gilt, in dem der Sachverständige tätig geworden ist (RV, abgedruckt bei Krammer/Schmidt aaO Anm 6). Daraus folgt, dass auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse der Rechtsmittelfrist des § 41 Abs 1 GebAG und nicht jener des § 53 Abs 2 KartG unterliegen.Die Bestimmung des Paragraph 41, GebAG regelt die auch im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens notwendige Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren der Beteiligten ganz oder teilweise nicht entsprochen haben. Mit den darin enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen etwa hinsichtlich der Rechtsmittelfrist greift das Gesetz in die sonst in den einzelnen Verfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen ändernd ein. Diese Sonderbestimmungen gelten als leges speciales grundsätzlich für alle Verfahrensarten und sind in ihrem Regelungsbereich als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften verdrängende Regelungen anzusehen (Krammer/Schmidt, GebAG³ Paragraph 41, Anmerkung 1). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, im Gebührenbestimmungsverfahren eine einheitliche Rechtsmittelfrist unabhängig davon festzulegen, welche Rechtsmittelfrist im Verfahren gilt, in dem der Sachverständige tätig geworden ist (RV, abgedruckt bei Krammer/Schmidt aaO Anmerkung 6). Daraus folgt, dass auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse der Rechtsmittelfrist des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG und nicht jener des Paragraph 53, Absatz 2, KartG unterliegen.
Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rekurses gem § 11 Abs 2 AußStrG iVm § 43 KartG kam nicht in Betracht, weil sich der bekämpfte Beschluss nicht ohne Nachteil des Sachverständigen, der als Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG anzusehen ist, abändern lässt.Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rekurses gem Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 43, KartG kam nicht in Betracht, weil sich der bekämpfte Beschluss nicht ohne Nachteil des Sachverständigen, der als Dritter iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG anzusehen ist, abändern lässt.