Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Es entspricht zwar der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob das Kindeswohl im Sinne des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, von den jeweiligen Umständen abhängt, worüber im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0112662, RS0074568). In Wahrheit hat das Rekursgericht aber - mit Ausnahme der Bedachtnahme auf das Verlernen der türkischen Sprache (dieser "Mangel" könnte jedoch erfahrungsgemäß vom Kind rasch wieder aufgeholt werden) - überhaupt keine besonderen Umstände des konkreten Falles berücksichtigt. Vielmehr hat es in der Sache die Auffassung vertreten, bei einem fünfjährigen Kind, das sich rund ein Jahr lang (mit seiner Mutter) im Ausland befunden hat, wäre die Rückführung in die Heimat grundsätzlich mit einem schweren seelischen Schaden im Sinne der Ausnahmebestimmung des Übereinkommens verbunden.Es entspricht zwar der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Frage, ob das Kindeswohl im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, von den jeweiligen Umständen abhängt, worüber im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0112662, RS0074568). In Wahrheit hat das Rekursgericht aber - mit Ausnahme der Bedachtnahme auf das Verlernen der türkischen Sprache (dieser "Mangel" könnte jedoch erfahrungsgemäß vom Kind rasch wieder aufgeholt werden) - überhaupt keine besonderen Umstände des konkreten Falles berücksichtigt. Vielmehr hat es in der Sache die Auffassung vertreten, bei einem fünfjährigen Kind, das sich rund ein Jahr lang (mit seiner Mutter) im Ausland befunden hat, wäre die Rückführung in die Heimat grundsätzlich mit einem schweren seelischen Schaden im Sinne der Ausnahmebestimmung des Übereinkommens verbunden.
Zur Frage der Behauptungs- und Beweislast des "Entführers" beruft sich der Vater auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Übereinkommens - annimmt, dass jene Person, die sich der Rückgabe widersetzt, die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen trifft (RIS-Justiz RS0074561). Zutreffend hat das Rekursgericht jedoch darauf verwiesen, dass das Übereinkommen (Haager Übereinkommen vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; BGBl 1988/512) ungeachtet der grundsätzlichen Anordnung einer Rückführung eines entführten Kindes in seine Heimat (Art 12 Abs 1) dem Kindeswohl klare Priorität einräumt (vgl nur JBl 2000, 388). So wird in der Präambel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist". Daraus ergibt sich, dass es auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person dann nicht ankommen kann, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ist aus den Behauptungen des "Entführers" dessen Befürchtung erkennbar, dass das Kindeswohl durch eine Rückführung erheblich gefährdet wäre, so hat ihn das Pflegschaftsgericht auch über die Tatbestände des Übereinkommens zu belehren, die einer Rückführung entgegenstehen können, und ihm Gelegenheit zu geben, seine Einwendungen entsprechend zu konkretisieren.Zur Frage der Behauptungs- und Beweislast des "Entführers" beruft sich der Vater auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Übereinkommens - annimmt, dass jene Person, die sich der Rückgabe widersetzt, die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen trifft (RIS-Justiz RS0074561). Zutreffend hat das Rekursgericht jedoch darauf verwiesen, dass das Übereinkommen (Haager Übereinkommen vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; BGBl 1988/512) ungeachtet der grundsätzlichen Anordnung einer Rückführung eines entführten Kindes in seine Heimat (Artikel 12, Absatz eins,) dem Kindeswohl klare Priorität einräumt vergleiche nur JBl 2000, 388). So wird in der Präambel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist". Daraus ergibt sich, dass es auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person dann nicht ankommen kann, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ist aus den Behauptungen des "Entführers" dessen Befürchtung erkennbar, dass das Kindeswohl durch eine Rückführung erheblich gefährdet wäre, so hat ihn das Pflegschaftsgericht auch über die Tatbestände des Übereinkommens zu belehren, die einer Rückführung entgegenstehen können, und ihm Gelegenheit zu geben, seine Einwendungen entsprechend zu konkretisieren.
Im vorliegenden Fall hat die Mutter mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sie die Auffassung vertritt, eine Rückführung ihrer Tochter in die Türkei wäre mit einer Bedachtnahme auf deren Wohl nicht vereinbar. Ihr wird im fortzusetzenden Verfahren Gelegenheit zu geben sein, konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht. Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen (vgl dazu nur Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rz 142 ff).Im vorliegenden Fall hat die Mutter mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sie die Auffassung vertritt, eine Rückführung ihrer Tochter in die Türkei wäre mit einer Bedachtnahme auf deren Wohl nicht vereinbar. Ihr wird im fortzusetzenden Verfahren Gelegenheit zu geben sein, konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht. Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen vergleiche dazu nur Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rz 142 ff).
Sollte die Mutter nach Erörterung ein ausreichendes Tatsachenvorbringen zum Vorliegen eines Rückführungshindernisses nach Art 13 lit b des Übereinkommens erstatten oder sollten sonst ausreichende Anhaltspunkte für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands vorliegen, wird das Erstgericht ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen haben, wobei die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens wohl unerlässlich sein wird.Sollte die Mutter nach Erörterung ein ausreichendes Tatsachenvorbringen zum Vorliegen eines Rückführungshindernisses nach Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens erstatten oder sollten sonst ausreichende Anhaltspunkte für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands vorliegen, wird das Erstgericht ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen haben, wobei die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens wohl unerlässlich sein wird.
Bei der Gestaltung des weiteren Verfahrens wird vor allem zu beachten sein, dass das Verfahren über Rückführungsanträge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen als Eilverfahren angelegt ist, das gemäß Art 2 des Übereinkommens besonders rasch durchgeführt werden soll (siehe dazu auch das Erkenntnis des EGMR vom 24. 4. 2003, GZ 36812/97 und 40104/98).Bei der Gestaltung des weiteren Verfahrens wird vor allem zu beachten sein, dass das Verfahren über Rückführungsanträge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen als Eilverfahren angelegt ist, das gemäß Artikel 2, des Übereinkommens besonders rasch durchgeführt werden soll (siehe dazu auch das Erkenntnis des EGMR vom 24. 4. 2003, GZ 36812/97 und 40104/98).