Rechtssatz RS0129503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129503
Entscheidungsdatum
30.07.2014
Norm
AußStrG §110 Abs3
Brüssel IIa-VO Art11 Abs8
Rechtssatz
Dass nach § 110 Abs 3 AußStrG iVm § 111a AußStrG das Gericht ganz allgemein von der Fortsetzung der Vollstreckung absehen kann, ohne dass es auf Änderungen seit der Titelentscheidung ankäme, steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückführungsentscheidung jedenfalls im Anwendungsbereich der Art 10, 11 Brüssel IIa-VO nicht entgegen. Diese steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der im Zusammenhang mit Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO von einer "erheblichen Änderung der das Wohl des Kindes betreffenden Umstände" spricht, die "gegebenenfalls zur Änderung der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Rückgabe des Kindes führen kann (EuGH C-211/10 PPU, Povse/Alpago).Dass nach Paragraph 110, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 111 a, AußStrG das Gericht ganz allgemein von der Fortsetzung der Vollstreckung absehen kann, ohne dass es auf Änderungen seit der Titelentscheidung ankäme, steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückführungsentscheidung jedenfalls im Anwendungsbereich der Artikel 10, 11, Brüssel IIa-VO nicht entgegen. Diese steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der im Zusammenhang mit Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa-VO von einer "erheblichen Änderung der das Wohl des Kindes betreffenden Umstände" spricht, die "gegebenenfalls zur Änderung der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Rückgabe des Kindes führen kann (EuGH C-211/10 PPU, Povse/Alpago).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129503
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140730_OGH0002_0060OB00113_14G0000_002