Rechtssatz RS0129502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129502
Entscheidungsdatum
28.08.2020
Norm
Brüssel IIa-VO Art10 litb
Brüssel IIa-VO Art11 Abs6
Brüssel IIa-VO Art11 Abs7
Brüssel IIa-VO Art11 Abs8
Rechtssatz
Art 11 Abs 6-8 Brüssel IIa-VO sehen ein spezielles Verfahren für den Fall vor, dass die Gerichte im Zufluchtsstaat den Antrag auf Rückgabe des Kindes ablehnen. In diesem Fall hat das Gericht im Zufluchtsstaat das zuständige Gericht im Herkunftsstaat zu verständigen und ihm innerhalb eines Monats alle Unterlagen zuzusenden. Dieses hat sodann alle beteiligten Personen, also insbesondere die Eltern, von der Ablehnung des Rückgabeantrags zu unterrichten und sie einzuladen, binnen einer Frist von drei Monaten beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, falls es nicht ohnehin bereits mit einer derartigen Angelegenheit befasst ist. Sodann wird im Herkunftsland das Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Die daraufhin ergehende Entscheidung ist nach Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO, auch wenn sie die Herausgabe des Kindes anordnet, entsprechend den Vorschriften der Art 40 ff Brüssel IIa‑VO vollstreckbar, und zwar ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art 42 Brüssel IIa‑VO). Damit kommt der späteren Entscheidung des Herkunftsstaats der Vorrang zu."Artikel 11, Absatz 6 -, 8, Brüssel IIa-VO sehen ein spezielles Verfahren für den Fall vor, dass die Gerichte im Zufluchtsstaat den Antrag auf Rückgabe des Kindes ablehnen. In diesem Fall hat das Gericht im Zufluchtsstaat das zuständige Gericht im Herkunftsstaat zu verständigen und ihm innerhalb eines Monats alle Unterlagen zuzusenden. Dieses hat sodann alle beteiligten Personen, also insbesondere die Eltern, von der Ablehnung des Rückgabeantrags zu unterrichten und sie einzuladen, binnen einer Frist von drei Monaten beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, falls es nicht ohnehin bereits mit einer derartigen Angelegenheit befasst ist. Sodann wird im Herkunftsland das Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Die daraufhin ergehende Entscheidung ist nach Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa‑VO, auch wenn sie die Herausgabe des Kindes anordnet, entsprechend den Vorschriften der Artikel 40, ff Brüssel IIa‑VO vollstreckbar, und zwar ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Artikel 42, Brüssel IIa‑VO). Damit kommt der späteren Entscheidung des Herkunftsstaats der Vorrang zu."
2. "Durch Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO werden aber nur solche Entscheidungen privilegiert, die später als die Entscheidung im Herausgabeverfahren nach dem HKÜ erlassen wurden. Damit soll verhindert werden, dass im Herkunftsland quasi schon vorsorglich das Sorgerecht übertragen wird und Entscheidungen ohne echte Prüfung des Kindeswohls erlassen werden. Zudem soll damit ein unkoordiniertes Nebeneinander von Herausgabeverfahren nach dem HKÜ und Sorgerechtsverfahren im Herkunftsstaat beendet werden."2. "Durch Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa‑VO werden aber nur solche Entscheidungen privilegiert, die später als die Entscheidung im Herausgabeverfahren nach dem HKÜ erlassen wurden. Damit soll verhindert werden, dass im Herkunftsland quasi schon vorsorglich das Sorgerecht übertragen wird und Entscheidungen ohne echte Prüfung des Kindeswohls erlassen werden. Zudem soll damit ein unkoordiniertes Nebeneinander von Herausgabeverfahren nach dem HKÜ und Sorgerechtsverfahren im Herkunftsstaat beendet werden."
Entscheidungstexte
- 6 Ob 113/14g
Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
- 6 Ob 110/17w
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 110/17w
Vgl; Beisatz: Die Zuständigkeitsnorm des Art 10 lit b sublit iv Brüssel IIa-VO zielt primär auf das Verfahren nach Art 11 Abs 7 und 8 Brüssel IIa-VO ab, welches den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats auch im Fall der Ablehnung der Rückgabe durch Gerichte des Aufenthaltsstaats den Entscheidungsvorrang gibt. (T1)
- 6 Ob 74/18b
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 74/18b
Vgl auch
- 6 Ob 178/20z
Entscheidungstext OGH 28.08.2020 6 Ob 178/20z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129502
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20140730_OGH0002_0060OB00113_14G0000_001