Rechtssatz RS0129504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129504
Entscheidungsdatum
30.07.2014
Norm
Brüssel IIa-VO Art42 Abs1
Rechtssatz
In der Auffassung der Vorinstanzen, dass aufgrund der zahlreichen Formmängel keine ordnungsgemäße Bescheinigung iSd Art 40 ff Brüssel IIaVO, mit der bestätigt wird, dass die Verfahrensgarantien eingehalten wurden, vorliegt, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.In der Auffassung der Vorinstanzen, dass aufgrund der zahlreichen Formmängel keine ordnungsgemäße Bescheinigung iSd Artikel 40, ff Brüssel IIaVO, mit der bestätigt wird, dass die Verfahrensgarantien eingehalten wurden, vorliegt, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 113/14g
Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
Beisatz: unvollständige Antworten, Verneinung der Vollstreckbarkeit, Fehlen der Beglaubigung und damit Unmöglichkeit der Feststellung eines Verantwortlichen für die Richtigkeit der Übersetzung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129504
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140730_OGH0002_0060OB00113_14G0000_003