Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung 7 Ob 573/90 bereits ausgeführt hat, bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (EFSlg 52.796 uva); der Mangel rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird aber behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16.707). Gemäß Art 19 des Übereinkommens vom 25.10.1980, BGBl 1988/512, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist aber eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen; die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Art 2 des Übereinkommens). Die zwingende Anhörung des Antragstellers würde - unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensdauer - dem Wesen eines derart eilbedürftigen Verfahrens widersprechen. Wie neuerdings aber der erste Senat des Obersten Gerichtshofes in 1 Ob 580/92 (NRsp 1992/247) ausgesprochen hat, liegt der Anfechtungsgrund des § 15 Z 1 AußStrG - daß nämlich der Beschluß des Rekursgerichtes nichtig ist - dann nicht vor, wenn die behauptete Nichtigkeit nur dem Verfahren erster Instanz anhaftet, ohne auf das Verfahren zweiter Instanz fortzuwirken. Folgt man dieser Ansicht, ist auf die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einzugehen.Wie auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung 7 Ob 573/90 bereits ausgeführt hat, bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (EFSlg 52.796 uva); der Mangel rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird aber behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16.707). Gemäß Artikel 19, des Übereinkommens vom 25.10.1980, BGBl 1988/512, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist aber eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen; die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Artikel 2, des Übereinkommens). Die zwingende Anhörung des Antragstellers würde - unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensdauer - dem Wesen eines derart eilbedürftigen Verfahrens widersprechen. Wie neuerdings aber der erste Senat des Obersten Gerichtshofes in 1 Ob 580/92 (NRsp 1992/247) ausgesprochen hat, liegt der Anfechtungsgrund des Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG - daß nämlich der Beschluß des Rekursgerichtes nichtig ist - dann nicht vor, wenn die behauptete Nichtigkeit nur dem Verfahren erster Instanz anhaftet, ohne auf das Verfahren zweiter Instanz fortzuwirken. Folgt man dieser Ansicht, ist auf die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einzugehen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 15 Z 2 AußStrG) liegt nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG; § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG) liegt nicht vor (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG; Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit der Vater die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz ist (EFSlg 61.397 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [753]). § 15 AußStrG idF der WGN 1989 - welcher die Revisionsrekursgründe erschöpfend aufzählt - sieht ebenso wie § 503 ZPO den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen nicht vor.Soweit der Vater die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz ist (EFSlg 61.397 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [753]). Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 - welcher die Revisionsrekursgründe erschöpfend aufzählt - sieht ebenso wie Paragraph 503, ZPO den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen nicht vor.
In seiner Rechtsrüge bekämpt der Vater die Auffassung der Vorinstanzen, die Rückgabe der Minderjährigen wäre im vorliegenden Fall mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder verbunden. Außerdem hätte das Einleben der Kinder in ihrer neuen Umgebung, welches nur durch die lange Verfahrensdauer ermöglicht worden sei, nach dem Übereinkommen nicht berücksichtigt werden dürfen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das Verbringen der Minderjährigen rechtswidrig im Sinne des Art 3 lit a und b des Übereinkommens war. Nach Art 1 des Übereinkommens ist es dessen Ziel, ua die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen. Als widerrechtlich gilt gemäß Art 3 sowohl das Verbringen als auch das Zurückhalten eines Kindes, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das (ua) einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Im Hinblick auf die zwischen den Eltern vor einem Gericht in Illinois getroffene Obsorgevereinbarung kam dem Vater das Sorgerecht an den Minderjährigen zu. Auch trifft es zu,daß die USA, in denen die Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten (Art 4 des Übereinkommens), zu den Vertragsstaaten gehören (EB 485 BlgNR 17.GP 30). Erklärtes Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wiederherzustellen (EB aaO 30). Es soll verhindert werden, daß jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesem Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen (EB 37); aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer veränderten Situation zu garantieren (EB 38). Bei der Schaffung des Übereinkommens war man sich aber auch bewußt, daß das Verbringen eines Kindes gelegentlich aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren; das Übereinkommen läßt daher bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kinder sicherzustellen (EB 39).Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das Verbringen der Minderjährigen rechtswidrig im Sinne des Artikel 3, Litera a und b des Übereinkommens war. Nach Artikel eins, des Übereinkommens ist es dessen Ziel, ua die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen. Als widerrechtlich gilt gemäß Artikel 3, sowohl das Verbringen als auch das Zurückhalten eines Kindes, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das (ua) einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Im Hinblick auf die zwischen den Eltern vor einem Gericht in Illinois getroffene Obsorgevereinbarung kam dem Vater das Sorgerecht an den Minderjährigen zu. Auch trifft es zu,daß die USA, in denen die Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten (Artikel 4, des Übereinkommens), zu den Vertragsstaaten gehören (EB 485 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 30). Erklärtes Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wiederherzustellen (EB aaO 30). Es soll verhindert werden, daß jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesem Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen (EB 37); aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer veränderten Situation zu garantieren (EB 38). Bei der Schaffung des Übereinkommens war man sich aber auch bewußt, daß das Verbringen eines Kindes gelegentlich aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren; das Übereinkommen läßt daher bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kinder sicherzustellen (EB 39).
Eine der Ausnahmen ist in Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens enthalten. Danach ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1 des Übereinkommens) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen wäre aber die Rückgabe mit einer schwerwiegenden psychischen Gefährdung der Minderjährigen verbunden. Es trifft zwar zu, daß die Formulierung dieser Ausnahmebestimmungen nicht extensiv ausgelegt werden dürfen. Nach den Feststellungen liegen hier aber die darin genannten Gefahren im Falle der Rückgabe vor. Daß sie dann nicht berücksichtigt werden dürften, wenn sie erst durch einen längeren Aufenthalt im Verbringungsland bedingt sind, besagt das Übereinkommen nicht. Wohl entspricht eine lange Verfahrensdauer über einen Rückführungsantrag nicht dem Übereinkommen; es widerspräche aber auch dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.Eine der Ausnahmen ist in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens enthalten. Danach ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen wäre aber die Rückgabe mit einer schwerwiegenden psychischen Gefährdung der Minderjährigen verbunden. Es trifft zwar zu, daß die Formulierung dieser Ausnahmebestimmungen nicht extensiv ausgelegt werden dürfen. Nach den Feststellungen liegen hier aber die darin genannten Gefahren im Falle der Rückgabe vor. Daß sie dann nicht berücksichtigt werden dürften, wenn sie erst durch einen längeren Aufenthalt im Verbringungsland bedingt sind, besagt das Übereinkommen nicht. Wohl entspricht eine lange Verfahrensdauer über einen Rückführungsantrag nicht dem Übereinkommen; es widerspräche aber auch dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.