Rechtssatz RS0074564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074564
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Rechtssatz
Man war sich bei der Schaffung des Übereinkommens bewußt, daß das Verbringen eines Kindes gelegentlich aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren. Das Übereinkommen läßt daher bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten Kinder sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074564
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19931027_OGH0002_0070OB00596_9300000_001