Rechtssatz RS0074546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074546
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1
Rechtssatz
Bei der Schaffung des Übereinkommens war man sich aber auch bewußt, daß das Verbringen eines Kindes gelegentlich aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren; das Übereinkommen läßt daher bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kinder sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074546
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB00538_9200000_002