Rechtssatz RS0022645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022645
Entscheidungsdatum
26.02.2002
Rechtssatz
Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. Hypothetische Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie zeitlich nicht mehr zu den für die Schadensberechnung maßgeblichen Daten gehören.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 642/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92
Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
nur: Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. (T1) Veröff: SZ 69/199
- 1 Ob 175/01v
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 175/01v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022645
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00642_9200000_001