Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist im Ergebnis berechtigt.
Nach § 28 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl 1985/54, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Naturgebilde und Kleinbiotope zu Naturdenkmalen erklären; soweit die Umgebung des Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann sie in den Naturdenkmalschutz eingezogen werden. Nach den §§ 29, 31 des Gesetzes darf niemand ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, die den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen könnten. Die Entschädigungspflicht des Landes ist im X. Abschnitt geregelt. Treten unmittelbar infolge Erklärung von Kleinbiotopen zum Naturdenkmal für den Eigentümer vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, hat dieser Anspruch auf eine vom Land zu leistende angemessene Entschädigung. Der Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteilen ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten jener Bestimmungen, die den vermögensrechtlichen Nachteil unmittelbar zur Folge hatten, bei der Landesregierung geltend zu machen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. § 49 Abs 5 Kärntner Naturschutzgesetz ordnet die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte für die Neufestsetzung der Entschädigung an. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß Anwendung.Nach Paragraph 28, Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl 1985/54, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Naturgebilde und Kleinbiotope zu Naturdenkmalen erklären; soweit die Umgebung des Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann sie in den Naturdenkmalschutz eingezogen werden. Nach den Paragraphen 29, 31, des Gesetzes darf niemand ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, die den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen könnten. Die Entschädigungspflicht des Landes ist im römisch zehn. Abschnitt geregelt. Treten unmittelbar infolge Erklärung von Kleinbiotopen zum Naturdenkmal für den Eigentümer vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, hat dieser Anspruch auf eine vom Land zu leistende angemessene Entschädigung. Der Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteilen ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten jener Bestimmungen, die den vermögensrechtlichen Nachteil unmittelbar zur Folge hatten, bei der Landesregierung geltend zu machen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Paragraph 49, Absatz 5, Kärntner Naturschutzgesetz ordnet die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte für die Neufestsetzung der Entschädigung an. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr 71, sinngemäß Anwendung.
Geht man von dieser Gesetzeslage aus, ist die von der Antragsgegnerin auch noch im Revisionsrekursverfahren vertretene Ansicht, der Anspruch auf Entschädigung wäre nicht fristgerecht bei der Landesregierung geltend gemacht worden, nicht zutreffend. Der Antragsteller hat innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 49 Abs 2 Kärntner Naturschutzgesetz den Anspruch auf Entschädigung der ihn angeblich treffenden unmittelbaren Vermögensnachteile bei der zuständigen Landesregierung geltend gemacht. Schon damit hat er die Fallfrist gewahrt. Bei der Berechnung der ihm zustehenden Entschädigung ging er, der damaligen Rechtslage entspechend davon aus, daß die Erklärung seiner Grundstücke zu Naturdenkmalen auf Dauer erfolgt sei. Auf dieser Basis errechnete er einen Wertverlust von S 9,1 Mio. Er strebte zusätzlich frustrierte Aufwendungen für die Errichtung eines Ziegeleigebäudes und einer Zufahrtsstraße sowie den Entgang der Möglichkeit des Lehmabbaues an und begehrte demgemäß, die Entschädigung mit dem Betrag von S 12,155.500 festzusetzen. Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988, Zl Ro-607/1/1987, mit dem der Bescheid über die Erklärung der Grundstücke des Antragstellers zum Naturdenkmal gemäß § 68 Abs 2 aufgehoben wurde, brachte eine Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc, das heißt die neue Sachentscheidung entfaltet mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt (VwSlg 1607/A; VwSlg 1512/A; VwSlg 999/A; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 659; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I Anm 18 zu § 68 AVG; Grünner in JBl 1955, 116; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I 433; Hauer, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Anm 7 zu § 68 AVG). Mit der Rechtskraft des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988 konnte der Antragsteller daher erfolgreich nur mehr für jene vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung verlangen, die unabhängig von der Aufhebung des Bescheides über die Erklärung zum Naturdenkmal nach § 68 Abs 2 AVG bereits endgültig eingetreten waren. Daß der Antragsteller, der fristgerecht seinen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hatte, das durch die Änderung der Rechtslage notwendig gewordene neue Sachvorbringen und die daraus abzuleitende Einschränkung seines Entschädigungsbegehrens erneut innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erstatten gehabt hätte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Schon mit der ersten Antragstellung war die Frist gewahrt worden.Geht man von dieser Gesetzeslage aus, ist die von der Antragsgegnerin auch noch im Revisionsrekursverfahren vertretene Ansicht, der Anspruch auf Entschädigung wäre nicht fristgerecht bei der Landesregierung geltend gemacht worden, nicht zutreffend. Der Antragsteller hat innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 49, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz den Anspruch auf Entschädigung der ihn angeblich treffenden unmittelbaren Vermögensnachteile bei der zuständigen Landesregierung geltend gemacht. Schon damit hat er die Fallfrist gewahrt. Bei der Berechnung der ihm zustehenden Entschädigung ging er, der damaligen Rechtslage entspechend davon aus, daß die Erklärung seiner Grundstücke zu Naturdenkmalen auf Dauer erfolgt sei. Auf dieser Basis errechnete er einen Wertverlust von S 9,1 Mio. Er strebte zusätzlich frustrierte Aufwendungen für die Errichtung eines Ziegeleigebäudes und einer Zufahrtsstraße sowie den Entgang der Möglichkeit des Lehmabbaues an und begehrte demgemäß, die Entschädigung mit dem Betrag von S 12,155.500 festzusetzen. Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988, Zl Ro-607/1/1987, mit dem der Bescheid über die Erklärung der Grundstücke des Antragstellers zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 68, Absatz 2, aufgehoben wurde, brachte eine Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc, das heißt die neue Sachentscheidung entfaltet mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt (VwSlg 1607/A; VwSlg 1512/A; VwSlg 999/A; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 659; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG; Grünner in JBl 1955, 116; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins 433; Hauer, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Anmerkung 7 zu Paragraph 68, AVG). Mit der Rechtskraft des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988 konnte der Antragsteller daher erfolgreich nur mehr für jene vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung verlangen, die unabhängig von der Aufhebung des Bescheides über die Erklärung zum Naturdenkmal nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG bereits endgültig eingetreten waren. Daß der Antragsteller, der fristgerecht seinen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hatte, das durch die Änderung der Rechtslage notwendig gewordene neue Sachvorbringen und die daraus abzuleitende Einschränkung seines Entschädigungsbegehrens erneut innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erstatten gehabt hätte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Schon mit der ersten Antragstellung war die Frist gewahrt worden.
Die Berechtigung des Entschädigungsanspruches ist daher durch die Gerichte, auf die sukzessiv die Zuständigkeit überging, in jeder Richtung hin sachlich zu prüfen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß die Vernichtung einer Erwerbschance dann positiver Schaden ist, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position, den Gewinn zu erzielen, hatte (SZ 57/173; EvBl 1983/72;
SZ 53/146; SZ 52/187; SZ 51/175; EvBl 1976/255 uva, zuletzt 1 Ob 16/91; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 16 f;SZ 53/146; SZ 52/187; SZ 51/175; EvBl 1976/255 uva, zuletzt 1 Ob 16/91; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 16 f;
Reischauer in Rummel, ABGB Rz 8 zu § 1293; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 317, Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 22 zu § 365). Diese Position kam dem Antragsteller aufgrund des Kaufvertrages vom 9.7.1987 zu, hätte er doch ohne den erfolgten behördlichen Eingriff einen konkreten Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises gegen die Firma Bauunternehmen T***** gehabt. Der Ansicht des Rekursgerichtes, der Antragsteller hätte durch Aufnahme der Vertragsbestimmungen, daß die Käuferin im Falle einer naturschutzbehördlichen Unterschutzstellung der Liegenschaft vom Kaufvertrag zurücktreten könne, auf eine (durch den mündlichen Kaufvertragsabschluß bereits gegebene) rechtlich gesicherte Position wieder verzichtet habe, so daß nur ein nicht ersetzungsfähiger entgangener Gewinn vorliege, kann nicht beigetreten werden. Das Erstgericht stellte nämlich unbekämpft fest, daß die Käuferin die Grundstücke zwecks Errichtung eines Bauhofes erwerben wollte. Diese Zweckbestimmung war durch den Flächenwidmungsplan der Gemeinde gedeckt. Damit war aber die rechtliche Möglichkeit der Errichtung eines Bauhofes durch die Käuferin, wenn schon nicht Gegenstand des mündlichen Vertrages, so doch jedenfalls Geschäftsgrundlage gewesen, deren Wegfall auch den Vertrag beseitigt hätte. Mit der ausdrücklichen Erwähnung dieser Geschäftsgrundlage im schriftlichen Vertrag begab sich der Antragsteller somit nicht einer rechtlich gesicherten Position, es wurde vielmehr schriftlich nur das festgehalten, was sich aus der dem beabsichtigten Geschäft zugrundeliegenden Risikoaufteilung bereits ergab. Daß aber positiver Schaden ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil im Sinn des § 49 Kärntner Naturschutzgesetz ist, steht außer Zweifel.Reischauer in Rummel, ABGB Rz 8 zu Paragraph 1293,; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 317, Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 22 zu Paragraph 365,). Diese Position kam dem Antragsteller aufgrund des Kaufvertrages vom 9.7.1987 zu, hätte er doch ohne den erfolgten behördlichen Eingriff einen konkreten Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises gegen die Firma Bauunternehmen T***** gehabt. Der Ansicht des Rekursgerichtes, der Antragsteller hätte durch Aufnahme der Vertragsbestimmungen, daß die Käuferin im Falle einer naturschutzbehördlichen Unterschutzstellung der Liegenschaft vom Kaufvertrag zurücktreten könne, auf eine (durch den mündlichen Kaufvertragsabschluß bereits gegebene) rechtlich gesicherte Position wieder verzichtet habe, so daß nur ein nicht ersetzungsfähiger entgangener Gewinn vorliege, kann nicht beigetreten werden. Das Erstgericht stellte nämlich unbekämpft fest, daß die Käuferin die Grundstücke zwecks Errichtung eines Bauhofes erwerben wollte. Diese Zweckbestimmung war durch den Flächenwidmungsplan der Gemeinde gedeckt. Damit war aber die rechtliche Möglichkeit der Errichtung eines Bauhofes durch die Käuferin, wenn schon nicht Gegenstand des mündlichen Vertrages, so doch jedenfalls Geschäftsgrundlage gewesen, deren Wegfall auch den Vertrag beseitigt hätte. Mit der ausdrücklichen Erwähnung dieser Geschäftsgrundlage im schriftlichen Vertrag begab sich der Antragsteller somit nicht einer rechtlich gesicherten Position, es wurde vielmehr schriftlich nur das festgehalten, was sich aus der dem beabsichtigten Geschäft zugrundeliegenden Risikoaufteilung bereits ergab. Daß aber positiver Schaden ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil im Sinn des Paragraph 49, Kärntner Naturschutzgesetz ist, steht außer Zweifel.
Es ist daher die Berechtigung der weiteren Einwendung der Antragsgegnerin zu prüfen, dem Antragsteller gebühre schon deshalb keine Entschädigung, weil er es verabsäumt habe, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 27.8.1987 mit Berufung zu bekämpfen, zumal auf Grund des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988 feststehe, daß eine Berufung Erfolg gehabt hätte. Nun ist es zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der Höhe von Folgeschäden (Verdienstentgang nach Übersiedlung eines Gasthauses) aussprach, daß die Feststellung dieser Nachteile konkret unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Enteigneten und unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung zu erfolgen habe. Dabei sei darauf abzustellen, welche Nachteile und Kosten entstanden wären, wenn die Enteigneten alle Maßnahmen sogleich ergriffen hätten, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde. Dies ergebe sich aus dem auch im Enteignungsrecht geltenden Grundsatz der Pflicht zur Schadensminderung. Dem Antragsteller könne daher höchstens der Ertragsverlust aus dem Gasthausbetrieb für den Zeitraum zuerkannt werden, der bei sofortiger Inangriffnahme der erforderlichen Maßnahmen notwendig gewesen wäre, um das nach den bestehenden Bauvorschriften zu errichtende Haus soweit fertigzustellen und auszustatten, daß im Erdgeschoß desselben die Eröffnung des Gasthausbetriebes bau- und gewerbebehördlich möglich gewesen wäre (OGH 25.4.1985, 6 Ob 789/83; ebenso Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 162; Rummel-Gurtner-Sagl, Enteignungsentschädigung in der Land- und Forstwirtschaft 84; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 142, 204, 211; vgl. BGHZ 45, 290, 294 ff; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht4 172). Die Einwendung eines Mitverschuldens und die damit verbundene Kürzung oder der gänzliche Wegfall einer Entschädigung versagen aber, wenn der Antragsteller die von der Verwaltungsbehörde verfügte Enteignung, worunter nach heute herrschender Ansicht auch wesentliche Eigentumsbeschränkungen zu subsumieren sind (Koziol-Welser9 II 88 mwN in FN 116), nicht bekämpfte und eine solche Bekämpfung - nach Behauptung des Enteigners - erfolgreich gewesen wäre, sich die verfügte Enteignung oder Eigentumsbeschränkung somit als rechtswidrig herausgestellt hätte. Schäden auf Grund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Organe von Rechtsträgern nach § 1 AHG, die zur Gewährung von Amtshaftungsansprüchen führen können, wurden nicht geltend gemacht. Ein solcher Amtshaftungsanspruch hätte im konkreten Fall nach § 2 Abs.2 AHG auch nur entstehen (EvBl. 1990/47 mwN) können, wenn der Antragsteller die ihm zur Verfügung gestandenen Rechtsmittel einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen oder dies ohne Verschulden unterlassen hätte. Standen einem Amtshaftungskläger Rechtsmittel nicht zu, so ist es den Gerichten versagt, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, selbständig im Sinne einer Bejahung der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs.1 AHG das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beantragen. Behauptet aber wie hier der Enteigner, daß seine Organe rechtswidrig die Eigentumsbeschränkung ausgesprochen hatten, ist es den Gerichten - läge nicht eine absolute Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vor - verwehrt, die Richtigkeit des rechtskräftigen Bescheides zu überprüfen. Gerichte sind vielmehr an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden (SSV-NF 3/31 mwN; SZ 57/23 - einen Enteignungsbescheid betreffend). Außerhalb des Amtshaftungsverfahrens fehlt es auch an einer durch Gesetz bestimmten (Art 131 Abs.2 B-VG) Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtmäßigkeit bereits rechtskräftiger Bescheide von Verwaltungsbehörden über Antrag der Gerichte zu überprüfen. Damit besteht aber für Gerichte grundsätzlich keine Möglichkeit, selbständig zu beurteilen, ob den Enteigneten aus der Unterlassung von Rechtsmitteln gegen den Enteignungsbescheid ein Mitverschulden dem Grunde nach an der Entstehung seines Entschädigungsanspruches trifft. Diese Erwägungen müssen aber auch in einem Fall gelten, in dem die Oberbehörde von ihrem Recht nach § 68 Abs.2 AVG Gebrauch gemacht hatte. Die Beseitigung formell rechtskräftiger Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, ist an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden. Solche aufgehobenen Bescheide wurden vielmehr niemals materiell rechtskräftig (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I Anm.17 zu § 68 AVG). Was der Grund für die Aufhebung oder Abänderung war, spielt im Rahmen der Ausübung freien Ermessens der Oberbehörde rechtlich keine Rolle (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I 430). Einem solchen Bescheid kommt daher auch keine Bindungswirkung in der Richtung zu, der aufgehobene Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Es müßte daher selbst im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbescheides selbständig vom Gericht beurteilt werden. Dies ist aber, wie schon ausgeführt, dem Gericht aus dem Grundsatz der Trennung von Jusiz und Verwaltung versagt.Es ist daher die Berechtigung der weiteren Einwendung der Antragsgegnerin zu prüfen, dem Antragsteller gebühre schon deshalb keine Entschädigung, weil er es verabsäumt habe, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 27.8.1987 mit Berufung zu bekämpfen, zumal auf Grund des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988 feststehe, daß eine Berufung Erfolg gehabt hätte. Nun ist es zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der Höhe von Folgeschäden (Verdienstentgang nach Übersiedlung eines Gasthauses) aussprach, daß die Feststellung dieser Nachteile konkret unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Enteigneten und unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung zu erfolgen habe. Dabei sei darauf abzustellen, welche Nachteile und Kosten entstanden wären, wenn die Enteigneten alle Maßnahmen sogleich ergriffen hätten, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde. Dies ergebe sich aus dem auch im Enteignungsrecht geltenden Grundsatz der Pflicht zur Schadensminderung. Dem Antragsteller könne daher höchstens der Ertragsverlust aus dem Gasthausbetrieb für den Zeitraum zuerkannt werden, der bei sofortiger Inangriffnahme der erforderlichen Maßnahmen notwendig gewesen wäre, um das nach den bestehenden Bauvorschriften zu errichtende Haus soweit fertigzustellen und auszustatten, daß im Erdgeschoß desselben die Eröffnung des Gasthausbetriebes bau- und gewerbebehördlich möglich gewesen wäre (OGH 25.4.1985, 6 Ob 789/83; ebenso Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 162; Rummel-Gurtner-Sagl, Enteignungsentschädigung in der Land- und Forstwirtschaft 84; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 142, 204, 211; vergleiche BGHZ 45, 290, 294 ff; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht4 172). Die Einwendung eines Mitverschuldens und die damit verbundene Kürzung oder der gänzliche Wegfall einer Entschädigung versagen aber, wenn der Antragsteller die von der Verwaltungsbehörde verfügte Enteignung, worunter nach heute herrschender Ansicht auch wesentliche Eigentumsbeschränkungen zu subsumieren sind (Koziol-Welser9 römisch zwei 88 mwN in FN 116), nicht bekämpfte und eine solche Bekämpfung - nach Behauptung des Enteigners - erfolgreich gewesen wäre, sich die verfügte Enteignung oder Eigentumsbeschränkung somit als rechtswidrig herausgestellt hätte. Schäden auf Grund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Organe von Rechtsträgern nach Paragraph eins, AHG, die zur Gewährung von Amtshaftungsansprüchen führen können, wurden nicht geltend gemacht. Ein solcher Amtshaftungsanspruch hätte im konkreten Fall nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch nur entstehen (EvBl. 1990/47 mwN) können, wenn der Antragsteller die ihm zur Verfügung gestandenen Rechtsmittel einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen oder dies ohne Verschulden unterlassen hätte. Standen einem Amtshaftungskläger Rechtsmittel nicht zu, so ist es den Gerichten versagt, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, selbständig im Sinne einer Bejahung der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beantragen. Behauptet aber wie hier der Enteigner, daß seine Organe rechtswidrig die Eigentumsbeschränkung ausgesprochen hatten, ist es den Gerichten - läge nicht eine absolute Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vor - verwehrt, die Richtigkeit des rechtskräftigen Bescheides zu überprüfen. Gerichte sind vielmehr an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden (SSV-NF 3/31 mwN; SZ 57/23 - einen Enteignungsbescheid betreffend). Außerhalb des Amtshaftungsverfahrens fehlt es auch an einer durch Gesetz bestimmten (Artikel 131, Absatz 2, B-VG) Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtmäßigkeit bereits rechtskräftiger Bescheide von Verwaltungsbehörden über Antrag der Gerichte zu überprüfen. Damit besteht aber für Gerichte grundsätzlich keine Möglichkeit, selbständig zu beurteilen, ob den Enteigneten aus der Unterlassung von Rechtsmitteln gegen den Enteignungsbescheid ein Mitverschulden dem Grunde nach an der Entstehung seines Entschädigungsanspruches trifft. Diese Erwägungen müssen aber auch in einem Fall gelten, in dem die Oberbehörde von ihrem Recht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG Gebrauch gemacht hatte. Die Beseitigung formell rechtskräftiger Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, ist an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden. Solche aufgehobenen Bescheide wurden vielmehr niemals materiell rechtskräftig (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Anm.17 zu Paragraph 68, AVG). Was der Grund für die Aufhebung oder Abänderung war, spielt im Rahmen der Ausübung freien Ermessens der Oberbehörde rechtlich keine Rolle (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins 430). Einem solchen Bescheid kommt daher auch keine Bindungswirkung in der Richtung zu, der aufgehobene Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Es müßte daher selbst im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbescheides selbständig vom Gericht beurteilt werden. Dies ist aber, wie schon ausgeführt, dem Gericht aus dem Grundsatz der Trennung von Jusiz und Verwaltung versagt.
Kann aber dem Rekursgericht nicht gefolgt werden, daß dem Antragsteller überhaupt eine Entschädigung zu versagen wäre, ist es erforderlich, auf die übrigen vom Land Kärnten gegen den erstinstanzlichen Beschluß geltend gemachten Rekursgründe einzugehen.
Wie schon dargelegt liegt im Entgang des Kaufpreises ein positiver Schaden, somit ein vermögensrechtlicher Nachteil im Sinn des § 49 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Ob die Zweifel des Rekursgerichtes an der Feststellung des Erstgerichtes, der vom Antragsteller erzielte Kaufpreis habe dem Wert der veräußerten Grundstücke zum damaligen Zeitpunkt entsprochen, berechtigt sind, ist dann aber nicht weiter zu überprüfen. Der dem Antragsteller infolge Erklärung seiner Grundstücke zu Naturdenkmalen erwachsene endgültige vermögensrechtliche Nachteil kann aber, worauf die Antragsgegnerin zutreffend wiederholt hinwies, nur durch eine Differenzrechnung für den Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen gefunden werden. Dabei sind allerdings nur kausal auf die Unterschutzstellung zurückzuführende Veränderungen zu berücksichtigen. Eine Feststellung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkung unterließ aber das Erstgericht. In seinem Beschluß vom 20.12.1990 beauftragte es den von ihm bestellten Sachverständigen nicht etwa, den Wert der von der Erklärung zum Naturdenkmal betroffenen Grundstücke des Antragstelles zum Zeitpunkt der Behebung des Beschlusses gemäß § 68 Abs.2 (= 15.3.1988) zu erheben, sondern vielmehr den derzeitigen Wert zu ermitteln. In seinem Gutachten ON 10 vom 8.3.1991 schätzte der Sachverständige denn auch den derzeitigen Wert der vom Verkauf betroffenen Grundstücke auf S 862.600, sodaß sich die Feststellung des Erstgerichtes über den Verkehrswert der Grundstücke von S 862.600 nur auf diesen Zeitpunkt bezogen haben konnte. Bei Ermittlung des Wertes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz wird das Erstgericht weiters zu berücksichtigen haben, daß Wertminderungen der Grundstücke gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie kausal auf die bescheidmäßig ausgesprochene Eigentumsbeschränkung zurückzuführen sind. Dazu zählten keinesfalls Wertabstriche, die sich aus der Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Zuschütten des Ziegelteiches ergeben, ebensowenig aber auch ein schon vor der behördlichen Eigentumsbeschränkung einsetzender Gesinnungswandel der Bevölkerung mit dem Ziel, ungeachtet der entsprechenden Flächenwidmung eine Verbauung der Grundstücke auf jeden Fall zu verhindern sowie Befürchtungen von Kaufwerbern, die Grundstücke könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut unter Naturschutz gestellt werden.Wie schon dargelegt liegt im Entgang des Kaufpreises ein positiver Schaden, somit ein vermögensrechtlicher Nachteil im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz. Ob die Zweifel des Rekursgerichtes an der Feststellung des Erstgerichtes, der vom Antragsteller erzielte Kaufpreis habe dem Wert der veräußerten Grundstücke zum damaligen Zeitpunkt entsprochen, berechtigt sind, ist dann aber nicht weiter zu überprüfen. Der dem Antragsteller infolge Erklärung seiner Grundstücke zu Naturdenkmalen erwachsene endgültige vermögensrechtliche Nachteil kann aber, worauf die Antragsgegnerin zutreffend wiederholt hinwies, nur durch eine Differenzrechnung für den Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen gefunden werden. Dabei sind allerdings nur kausal auf die Unterschutzstellung zurückzuführende Veränderungen zu berücksichtigen. Eine Feststellung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkung unterließ aber das Erstgericht. In seinem Beschluß vom 20.12.1990 beauftragte es den von ihm bestellten Sachverständigen nicht etwa, den Wert der von der Erklärung zum Naturdenkmal betroffenen Grundstücke des Antragstelles zum Zeitpunkt der Behebung des Beschlusses gemäß Paragraph 68, Absatz 2, (= 15.3.1988) zu erheben, sondern vielmehr den derzeitigen Wert zu ermitteln. In seinem Gutachten ON 10 vom 8.3.1991 schätzte der Sachverständige denn auch den derzeitigen Wert der vom Verkauf betroffenen Grundstücke auf S 862.600, sodaß sich die Feststellung des Erstgerichtes über den Verkehrswert der Grundstücke von S 862.600 nur auf diesen Zeitpunkt bezogen haben konnte. Bei Ermittlung des Wertes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz wird das Erstgericht weiters zu berücksichtigen haben, daß Wertminderungen der Grundstücke gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie kausal auf die bescheidmäßig ausgesprochene Eigentumsbeschränkung zurückzuführen sind. Dazu zählten keinesfalls Wertabstriche, die sich aus der Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Zuschütten des Ziegelteiches ergeben, ebensowenig aber auch ein schon vor der behördlichen Eigentumsbeschränkung einsetzender Gesinnungswandel der Bevölkerung mit dem Ziel, ungeachtet der entsprechenden Flächenwidmung eine Verbauung der Grundstücke auf jeden Fall zu verhindern sowie Befürchtungen von Kaufwerbern, die Grundstücke könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut unter Naturschutz gestellt werden.
Da der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht beider Vorinstanzen nicht billigen kann, und das Erstgericht wesentlich erscheinende Feststellungen nicht traf, ist dem Revisionsrekurs im Ergebnis Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht, das auf die Kosten der Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen haben wird, die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.