Rechtssatz RS0038518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038518
Entscheidungsdatum
29.01.1992
Norm
ABGB §365 D
Krnt NaturschutzG §49
Rechtssatz
War die Erklärung von Grundstücken zum Naturdenkmal auflösende Bedingung für einen Kaufvertrag, liegt bei späterer Aufhebung der Eigentumsbeschränkung nach § 68 Abs 2 AVG der vermögensrechtliche Nachteil des Eigentümers in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem kausal auf den Eigentumseingriff zurückzuführenden geringeren Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Wegfalles der Beschränkung.War die Erklärung von Grundstücken zum Naturdenkmal auflösende Bedingung für einen Kaufvertrag, liegt bei späterer Aufhebung der Eigentumsbeschränkung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG der vermögensrechtliche Nachteil des Eigentümers in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem kausal auf den Eigentumseingriff zurückzuführenden geringeren Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Wegfalles der Beschränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038518
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_002