Rechtssatz RS0038521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038521
Entscheidungsdatum
29.01.1992
Rechtssatz
Dem Gericht ist es verwehrt, die Rechtmäßigkeit eines Enteignungsbescheides zu prüfen. Der Enteigner kann eine Minderung oder den Entfall der Enteignungsentschädigung nicht mit der Behauptung erreichen, der Enteignete wäre seiner Schadensminderungspflicht dadurch nicht nachgekommen, daß er den Enteignungsbescheid nicht bekämpfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038521
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_003