Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Sie leitet ihren Amtshaftungsanspruch aus dem Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 28. April 1988 ab, mit dem ihr Übernahmsantrag zurückgewiesen wurde, weil er nicht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin gestellt worden sei. Dadurch sei die mit dem Übernahmsanbot verbundene günstige Erwerbsgelegenheit vereitelt worden.
Vorerst gilt es zu prüfen, ob die diesem Beschluß vom Exekutionsgericht zugrundegelegte Rechtsansicht, wie vom Erstgericht angenommen, unvertretbar ist oder aber - so der Standpunkt des Gerichtes zweiter Instanz - als noch vertretbar beurteilt werden muß: Gemäß § 200 Z 1 EO ist das Versteigerungsverfahren einzustellen, wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung die Liegenschaft um einen Preis übernehmen will, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und sein Anbot den dort näher umschriebenen weiteren Voraussetzungen entspricht. Doch sind solche Einstellungsanträge, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, nach § 202 Abs 1 zweiter Satz EO ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Das Exekutionsgericht hat den Übernahmsantrag der Klägerin unter Berufung auf diese Bestimmung zurückgewiesen, obwohl dieser Antrag erst eine Woche nach Abberaumung des Versteigerungstermines gestellt worden war. Zweck der im § 202 Abs 1 EO angeordneten Befristung ist es, die Vereitelung des Versteigerungstermins durch kurz vorher gestellte Übernahmsanträge und die dabei zu gewärtigende Verfahrensverschleppung hintanzuhalten. Diese Absicht kann aber wohl dann nicht unterstellt werden, wenn der Versteigerungstermin bei der Antragstellung noch gar nicht anberaumt oder - wie im vorliegenden Fall - aus anderem Grund schon wieder abberaumt war. Wurde der Versteigerungstermin abberaumt, so sind auch jene Übernahmsanträge zu berücksichtigen, die später als acht Tage nach dem anberaumt gewesenen Termin gestellt wurden (RZ 1967, 106; zuletzt wieder 3 Ob 137/80); zutreffend hat das Rekursgericht im Versteigerungsverfahren deshalb diesen Beschluß auch aufgehoben.Vorerst gilt es zu prüfen, ob die diesem Beschluß vom Exekutionsgericht zugrundegelegte Rechtsansicht, wie vom Erstgericht angenommen, unvertretbar ist oder aber - so der Standpunkt des Gerichtes zweiter Instanz - als noch vertretbar beurteilt werden muß: Gemäß Paragraph 200, Ziffer eins, EO ist das Versteigerungsverfahren einzustellen, wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung die Liegenschaft um einen Preis übernehmen will, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und sein Anbot den dort näher umschriebenen weiteren Voraussetzungen entspricht. Doch sind solche Einstellungsanträge, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, nach Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz EO ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Das Exekutionsgericht hat den Übernahmsantrag der Klägerin unter Berufung auf diese Bestimmung zurückgewiesen, obwohl dieser Antrag erst eine Woche nach Abberaumung des Versteigerungstermines gestellt worden war. Zweck der im Paragraph 202, Absatz eins, EO angeordneten Befristung ist es, die Vereitelung des Versteigerungstermins durch kurz vorher gestellte Übernahmsanträge und die dabei zu gewärtigende Verfahrensverschleppung hintanzuhalten. Diese Absicht kann aber wohl dann nicht unterstellt werden, wenn der Versteigerungstermin bei der Antragstellung noch gar nicht anberaumt oder - wie im vorliegenden Fall - aus anderem Grund schon wieder abberaumt war. Wurde der Versteigerungstermin abberaumt, so sind auch jene Übernahmsanträge zu berücksichtigen, die später als acht Tage nach dem anberaumt gewesenen Termin gestellt wurden (RZ 1967, 106; zuletzt wieder 3 Ob 137/80); zutreffend hat das Rekursgericht im Versteigerungsverfahren deshalb diesen Beschluß auch aufgehoben.
Nach wie vor steht die beklagte Partei auf dem Standpunkt, der Amtshaftungsanspruch der Klägerin sei schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht berechtigt, weil der Übernahmswerber nicht in den Schutzzweck der Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Übernahmsantrag einbezogen sei. Nun ist zwar in der Tat aufgrund rechtswidrigen Verhaltens nur für jenen hiedurch verursachten Schaden einzustehen, den die übertretene Verhaltensnorm ihrem Schutzzweck zufolge gerade - oder auch - verhindern sollte (Schragel, AHG2 Rz 121; SZ 61/189 ua), doch übersieht die beklagte Partei dabei, daß der Übernahmswerber Anspruch auf Genehmigung seines Anbotes hat, sofern es den gesetzlich festgelegten Bedingungen entspricht (vgl Heller-Berger-Stix 1410; vgl. auch Feil, EO § 204 Rz 6) und demgemäß auch den Beschluß, mit dem sein Anbot zurückgewiesen wurde, mit Rekurs bekämpfen kann (EvBl 1977/74 ua;Nach wie vor steht die beklagte Partei auf dem Standpunkt, der Amtshaftungsanspruch der Klägerin sei schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht berechtigt, weil der Übernahmswerber nicht in den Schutzzweck der Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Übernahmsantrag einbezogen sei. Nun ist zwar in der Tat aufgrund rechtswidrigen Verhaltens nur für jenen hiedurch verursachten Schaden einzustehen, den die übertretene Verhaltensnorm ihrem Schutzzweck zufolge gerade - oder auch - verhindern sollte (Schragel, AHG2 Rz 121; SZ 61/189 ua), doch übersieht die beklagte Partei dabei, daß der Übernahmswerber Anspruch auf Genehmigung seines Anbotes hat, sofern es den gesetzlich festgelegten Bedingungen entspricht vergleiche Heller-Berger-Stix 1410; vergleiche auch Feil, EO Paragraph 204, Rz 6) und demgemäß auch den Beschluß, mit dem sein Anbot zurückgewiesen wurde, mit Rekurs bekämpfen kann (EvBl 1977/74 ua;
Heller-Berger-Stix 1411). In der - nicht
veröffentlichten - Entscheidung vom 21. September 1966, 3 Ob 99, 100/66 hat der Oberste Gerichtshof zur Rekurslegitimation des Übernahmswerbers ausgesprochen, dessen Stellung gleiche jener des Bieters bei der Zwangsversteigerung. So wie dieser - insbesondere nach § 184 Abs 1 Z 5 EO - zum Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags und deshalb auch zum Rekurs (§ 187 Abs 1 EO) berechtigt sei, müsse auch dem Übernahmswerber die Befugnis zugebilligt werden, sich gegen die Zurückweisung seines Anbots zu wehren. Dem ist zuzustimmen. Damit ist aber auch der Auffassung der beklagten Partei, der Übernahmswerber sei vom Schutzzweck der exekutionsrechtlichen Vorschriften über den Übernahmsantrag ausgeschlossen, schon deshalb der Boden entzogen, weil diese Bestimmungen gerade auch dessen Interessen ihren Schutz angedeihen lassen.veröffentlichten - Entscheidung vom 21. September 1966, 3 Ob 99, 100/66 hat der Oberste Gerichtshof zur Rekurslegitimation des Übernahmswerbers ausgesprochen, dessen Stellung gleiche jener des Bieters bei der Zwangsversteigerung. So wie dieser - insbesondere nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO - zum Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags und deshalb auch zum Rekurs (Paragraph 187, Absatz eins, EO) berechtigt sei, müsse auch dem Übernahmswerber die Befugnis zugebilligt werden, sich gegen die Zurückweisung seines Anbots zu wehren. Dem ist zuzustimmen. Damit ist aber auch der Auffassung der beklagten Partei, der Übernahmswerber sei vom Schutzzweck der exekutionsrechtlichen Vorschriften über den Übernahmsantrag ausgeschlossen, schon deshalb der Boden entzogen, weil diese Bestimmungen gerade auch dessen Interessen ihren Schutz angedeihen lassen.
Allerdings kann nicht jedes rechtswidrige Organverhalten auch schon als schuldhaft beurteilt werden (Schragel aaO Rz 147): Im Amtshaftungsverfahren ist deshalb - anders als im Rechtsmittelverfahren - nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Unvertretbar ist die Rechtsansicht jedenfalls dann, wenn die anzuwendende gesetzliche Bestimmung eindeutig ist und zudem höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung steht (SZ 52/56 ua). Die im vorliegenden Fall vom Exekutionsgericht zur Begründung seines Beschlusses herangezogene Vorschrift (§ 202 Abs 1 letzter Satz EO) gebietet die Zurückweisung von Einstellungsanträgen, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt gar keine andere Deutung zu, als daß nur der (noch) aufrechte Versteigerungstermin der Zulässigkeit solcher Anträge entgegenstehen kann; jede andere Auslegung würde den Sinn und das Gewicht des Wortes "anberaumt" ins Gegenteil verkehren. Die Meinung des Gerichtes zweiter Instanz, ein einmal festgesetzter Versteigerungstermin bleibe anberaumt, diese Tatsache könne auch durch dessen Absetzung nicht aus der Welt geschaffen werden, die dem beanstandeten Beschluß zugrundegelegte Rechtsansicht des Exekutionsgerichtes finde deshalb noch im äußersten vorstellbaren Wortsinn Deckung (vgl hiezu Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 99 und FN 91) und sei deshalb vertretbar, ist schon deshalb verfehlt, weil nach der Abberaumung von einem "anberaumten Versteigerungstermin" keine Rede mehr sein kann. Die im § 202 Abs 1 zweiter Satz EO vorgesehene Befristung knüpft die Unzulässigkeit der dort zeitlich näher eingeordneten Einstellungsanträge nicht an anberaumt gewesene, sondern an anberaumte Termine. Da zudem veröffentlichte oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage vorliegt, kann die Rechtsauffassung des Exekutionsgerichtes nicht mehr als vertretbar beurteilt werden.Allerdings kann nicht jedes rechtswidrige Organverhalten auch schon als schuldhaft beurteilt werden (Schragel aaO Rz 147): Im Amtshaftungsverfahren ist deshalb - anders als im Rechtsmittelverfahren - nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Unvertretbar ist die Rechtsansicht jedenfalls dann, wenn die anzuwendende gesetzliche Bestimmung eindeutig ist und zudem höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung steht (SZ 52/56 ua). Die im vorliegenden Fall vom Exekutionsgericht zur Begründung seines Beschlusses herangezogene Vorschrift (Paragraph 202, Absatz eins, letzter Satz EO) gebietet die Zurückweisung von Einstellungsanträgen, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt gar keine andere Deutung zu, als daß nur der (noch) aufrechte Versteigerungstermin der Zulässigkeit solcher Anträge entgegenstehen kann; jede andere Auslegung würde den Sinn und das Gewicht des Wortes "anberaumt" ins Gegenteil verkehren. Die Meinung des Gerichtes zweiter Instanz, ein einmal festgesetzter Versteigerungstermin bleibe anberaumt, diese Tatsache könne auch durch dessen Absetzung nicht aus der Welt geschaffen werden, die dem beanstandeten Beschluß zugrundegelegte Rechtsansicht des Exekutionsgerichtes finde deshalb noch im äußersten vorstellbaren Wortsinn Deckung vergleiche hiezu Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 99 und FN 91) und sei deshalb vertretbar, ist schon deshalb verfehlt, weil nach der Abberaumung von einem "anberaumten Versteigerungstermin" keine Rede mehr sein kann. Die im Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz EO vorgesehene Befristung knüpft die Unzulässigkeit der dort zeitlich näher eingeordneten Einstellungsanträge nicht an anberaumt gewesene, sondern an anberaumte Termine. Da zudem veröffentlichte oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage vorliegt, kann die Rechtsauffassung des Exekutionsgerichtes nicht mehr als vertretbar beurteilt werden.
Aber auch die Frage nach der Art des geltend gemachten Anspruches - die von den Parteien übrigens bis dahin gar nicht aufgeworfen worden war - hat das Gericht zweiter Instanz nicht richtig gelöst. Es erblickt in der Klagsforderung einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, den die beklagte Partei in der Tat nur bei auffallender Sorglosigkeit ihres Organs zu leisten verpflichtet wäre. Die Klägerin macht aber geltend, sie hätte die in Exekution gezogene Liegenschaftshälfte um S 1,4 Mio erworben, wenn das Exekutionsgericht ihren Übernahmsantrag so wie geboten genehmigt hätte; der Schaden, den sie - möglicherweise - durch die Vereitelung dieser Erwerbschance erleiden werde, werde aber erst feststehen, wenn die Versteigerung der Liegenschaft in Vollstreckung des von ihr gegen die Erwerber der Liegenschaftshälfte erwirkten Teilungsurteiles durchgeführt worden sei. Die Differenz zwischen dem zulässigerweise gebotenen Übernahmspreis und dem auf diese Liegenschaftshälfte entfallenden Meistbot sei ihr Schaden.
Nun macht bei Erwerbschancen die Grenzziehung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn gewisse Schwierigkeiten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 16). Nach herrschender Auffassung (SZ 52/187 mwN uva; Koziol aaO 16 f; Reischauer in Rummel, ABGB § 1293 Rz 8 und 12) ist die Vernichtung einer Erwerbschance nur dann positiver Schaden, wenn diese im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildet; das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen. Die Klägerin hatte einen Übernahmsantrag gestellt, mit dessen Genehmigung sie die Liegenschaftshälfte um S 1,4 Mio erworben hätte. Dieses Anbot hätte das Erstgericht genehmigen müssen; daß der Antrag einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen habe, hat selbst die beklagte Partei nicht behauptet. Diese rechtlich gesicherte Position der Klägerin wurde nun dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied. Soweit die Klägerin hiedurch einen Schaden erlitten hat, ist dieser daher nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen, zu dessen Ersatz die beklagte Partei daher bei jedem Organverschulden - also auch bei leichterNun macht bei Erwerbschancen die Grenzziehung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn gewisse Schwierigkeiten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 16). Nach herrschender Auffassung (SZ 52/187 mwN uva; Koziol aaO 16 f; Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1293, Rz 8 und 12) ist die Vernichtung einer Erwerbschance nur dann positiver Schaden, wenn diese im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildet; das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen. Die Klägerin hatte einen Übernahmsantrag gestellt, mit dessen Genehmigung sie die Liegenschaftshälfte um S 1,4 Mio erworben hätte. Dieses Anbot hätte das Erstgericht genehmigen müssen; daß der Antrag einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen habe, hat selbst die beklagte Partei nicht behauptet. Diese rechtlich gesicherte Position der Klägerin wurde nun dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied. Soweit die Klägerin hiedurch einen Schaden erlitten hat, ist dieser daher nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen, zu dessen Ersatz die beklagte Partei daher bei jedem Organverschulden - also auch bei leichter
Fahrlässigkeit - verpflichtet ist.
Letztlich kann dem Gericht zweiter Instanz aber auch nicht in dessen Ansicht über das mangelnde Feststellungsinteresse gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß der Schaden der Klägerin an sich in der Differenz zwischen dem Übernahmspreis (S 1,4 Mio) und dem gemeinen Wert der Liegenschaftshälfte im Schädigungszeitpunkt besteht. Die Klägerin betreibt aber die Versteigerung der gesamten Liegenschaft in Vollstreckung eines Teilungsurteiles; würde ihr dort die Liegenschaft um ein Meistbot zugeschlagen werden, dessen auf die in Exekution gezogene Hälfte entfallender Betrag den Übernahmspreis jedenfalls nicht übersteigt, so wäre in ihrem Vermögen kein Schaden eingetreten. Da die Höhe des angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen jedenfalls drohenden Schadens noch nicht feststeht, kann ihr daher auch das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (ecolex 1990, 406 mwN).
Erweist sich somit das Feststellungsbegehren der Klägerin als berechtigt, ist das erstinstanzliche Urteil in Stattgebung der Revision der Klägerin demgemäß wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.