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Rechtssatz RS0002961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002961

Geschäftszahl

1Ob16/91

Entscheidungsdatum

05.06.1991

Rechtssatz

Weist das Erstgericht einen Übernahmsantrag gesetzwidrigerweise zurück und wird die rechtliche Position des Übernahmswerber dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied ist der dem Übernahmswerber hiedurch entstandene Schaden nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 16/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002961

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00016_9100000_001