Rechtssatz RS0002961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002961
Entscheidungsdatum
05.06.1991
Rechtssatz
Weist das Erstgericht einen Übernahmsantrag gesetzwidrigerweise zurück und wird die rechtliche Position des Übernahmswerber dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied ist der dem Übernahmswerber hiedurch entstandene Schaden nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen.Weist das Erstgericht einen Übernahmsantrag gesetzwidrigerweise zurück und wird die rechtliche Position des Übernahmswerber dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied ist der dem Übernahmswerber hiedurch entstandene Schaden nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002961
Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0010OB00016_9100000_001