Rechtssatz RS0049664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049664
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.Die Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 616/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 616/91
Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392
- 3 Ob 5/07t
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 5/07t
Vgl; Beisatz: Eine Abänderung (oder auch Aufhebung) des rechtskräftigen Genehmigungsbescheids nach § 68 Abs3 AVG wirkt nur ex nunc, also für die Zukunft und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe zurück. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049664
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_004