I. Zum Rekurs der Klägerrömisch eins. Zum Rekurs der Kläger
1. Soweit das Erstgericht feststellte, die Kläger hätten keine "weitere rechtliche Aufklärung" erhalten, "dass die Schäden dann bereits verjährt seien, wenn sie schon 1988 eingetreten oder vorhersehbar waren", kann das im Kontext der eingangs wiedergegebenen Feststellungen nur so verstanden werden, dass der Beklagte die Kläger vor Einbringung der Klage im Vorprozess zwar nicht mündlich, jedoch durch die Übersendung des Klageentwurfs schriftlich über die dort behandelten Verjährungsfragen aufgeklärt hatte, ehe ihm der Auftrag zur Einbringung der Klage erteilt wurde.
2. Die Kläger bezeichnen die Rechtsansicht, ein noch nicht bezifferbarer Schaden sei mit Feststellungsklage geltend zu machen, als verfehlt, weil die "genaue Bezifferbarkeit des Schadens ... kein Argument" sei, "um die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beseitigen". Für "die nicht genaue Bezifferbarkeit eines Schadens, insbesondere wenn die Schadenshöhe von der Ermittlung durch Sachverständige abhängig" sei, habe "der Gesetzgeber im § 43 Abs 2 ZPO Vorsorge getroffen". Die Kläger führen für diese Sicht der Rechtslage keine Belege an. Sie entspricht auch nicht dem Stand der Judikatur bei Einbringung der Klage im Vorprozess, judizierte doch der Oberste Gerichtshof (schon) damals in ständiger Rechtsprechung, dass die Kenntnis der Schadenshöhe für die Möglichkeit, mit Erfolgsaussicht klagen zu können, nicht von Bedeutung sei, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage vermeidbar sei (SZ 62/150 [1989]; SZ 56/76 [1983] je mwN). Musste aber die Verjährung eines Ersatzanspruchs mangels Bezifferbarkeit des Schadens durch die Erhebung einer Feststellungsklage hintangehalten werden, so ist allein in der Einbringung der Feststellungsklage im Vorprozess - entgegen der Ansicht der Kläger - kein anwaltlicher Kunstfehler zu erblicken, sind doch die Kläger selbst nicht der Ansicht, die Höhe der Folgeschäden sei bereits damals bezifferbar gewesen.2. Die Kläger bezeichnen die Rechtsansicht, ein noch nicht bezifferbarer Schaden sei mit Feststellungsklage geltend zu machen, als verfehlt, weil die "genaue Bezifferbarkeit des Schadens ... kein Argument" sei, "um die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beseitigen". Für "die nicht genaue Bezifferbarkeit eines Schadens, insbesondere wenn die Schadenshöhe von der Ermittlung durch Sachverständige abhängig" sei, habe "der Gesetzgeber im Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Vorsorge getroffen". Die Kläger führen für diese Sicht der Rechtslage keine Belege an. Sie entspricht auch nicht dem Stand der Judikatur bei Einbringung der Klage im Vorprozess, judizierte doch der Oberste Gerichtshof (schon) damals in ständiger Rechtsprechung, dass die Kenntnis der Schadenshöhe für die Möglichkeit, mit Erfolgsaussicht klagen zu können, nicht von Bedeutung sei, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage vermeidbar sei (SZ 62/150 [1989]; SZ 56/76 [1983] je mwN). Musste aber die Verjährung eines Ersatzanspruchs mangels Bezifferbarkeit des Schadens durch die Erhebung einer Feststellungsklage hintangehalten werden, so ist allein in der Einbringung der Feststellungsklage im Vorprozess - entgegen der Ansicht der Kläger - kein anwaltlicher Kunstfehler zu erblicken, sind doch die Kläger selbst nicht der Ansicht, die Höhe der Folgeschäden sei bereits damals bezifferbar gewesen.
Zur Frage nach der Verjährung von Schadenersatzansprüchen fasste das Berufungsgericht die Rechtslage, von der der Beklagte bei Klageeinbringung im Vorprozess ausgehen musste, zutreffend zusammen. Danach war (auch) für den Beginn der Verjährung von Folgeschäden deren Vorhersehbarkeit maßgebend. Gerade dieser Aspekt wurde aber in der Klage des Vorprozesses betont. Darüber waren die Kläger auch aufgeklärt, weil sie den Auftrag zur Klageeinbringung erst aufgrund eines der späteren Klage entsprechenden Entwurfs erteilt hatten. Dass es ihnen im Prozess schließlich nicht gelang, ihren Standpunkt zur mangelnden Vorhersehbarkeit der geltend gemachten Folgeschäden am Haus durchzusetzen, ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht dem Beklagten anzulasten, sondern verwirklichte allein das Prozessrisiko der Kläger. Sonst befassen sich die Kläger mit Themen, die für den Rekurserfolg des Beklagten von Bedeutung sind, ohne jedoch insoweit selbst eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Insofern genügt es, auf die tieferstehenden Ausführungen zum Rekurs des Beklagten zu verweisen.
Der Rekurs der Kläger ist somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Rekurs der Kläger ist somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
3. Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung nach §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen, weil er einen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger unterließ. Dieser Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.3. Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung nach Paragraphen 40,, 41 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen, weil er einen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger unterließ. Dieser Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
II. Zum Rekurs des Beklagtenrömisch zwei. Zum Rekurs des Beklagten
1. Das Klagebegehren im Vorprozess scheiterte letztlich daran, dass die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche bei Einbringung der Feststellungsklage bereits verjährt waren, weil die Schäden am Haus der Kläger im Juni 1988 (zumindest) bereits vorhersehbar waren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts traf der Oberste Gerichtshof im Vorprozess insofern keine Feststellung, sondern stützte seine Begründung auf die bereits vom Erstgericht festgestellte Tatsache, dass es keinen Hinweis dafür gebe, dass "seit Juni 1988 Veränderungen in den Schiefstellungen der Einfriedung oder des Hauses eingetreten sind" (ON 40 S. 7 des Vorakts). Im Übrigen billigte er die Schlussfolgerung der Vorinstanzen zur frühen Vorhersehbarkeit der Schäden am Haus. Dass sich schließlich das Prozessrisiko der Kläger, ihren Standpunkt zur mangelnden Vorhersehbarkeit der Schäden am Haus nicht durchsetzen zu können, verwirklichen würde, war für den Beklagten während des Verfahrens erster Instanz zu keiner Zeit vorhersehbar.
2. Das Berufungsgericht erläuterte zutreffend, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten nicht den Prozesserfolg schuldet, sondern nur für die Schadensfolgen der mangelnden Kenntnis der Gesetze und der maßgebenden Rechtsprechung haftet. Streitentscheidend ist dabei, auf welche Klagegründe der nunmehr geltend gemachte Anspruch gestützt wurde. Die Kläger referierten in der Klageerzählung zunächst die wesentlichen Gründe der im Vorprozess ergangenen Entscheidungen aller drei Instanzen, stützten das Klagebegehren sodann jedoch nur auf jene Behauptungen, die dem weiter oben wiedergegeben Parteivorbringen zu entnehmen sind. Danach warfen sie dem Beklagten nicht etwa vor, er habe die Verjährung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs durch nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verschuldet. Sie gründeten den Ersatzanspruch aber auch nicht darauf, dass sie der Beklagte wegen der langen Dauer des faktischen Ruhens des Vorprozesses vor einer Verfahrensfortsetzung hätte warnen und darüber aufklären müssen, dass der eingeklagte Anspruch wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nunmehr jedenfalls verjährt und zufolge der erhobenen Verjährungseinrede undurchsetzbar geworden sei. Die Kläger behaupteten überdies nicht, sie wären von der weiteren Verfolgung des im Vorprozess geltend gemachten Anspruchs abgestanden, wenn sie der Beklagte entsprechend aufgeklärt hätte, sodass sie sich nach einer solchen Aufklärung wenigstens einen bestimmten Teil des in den Vorprozess investierten Aufwands erspart hätten. Sie beriefen sich vielmehr während des gesamten Verfahrens erster Instanz immer nur darauf, der Beklagte habe als ihr Vertreter einen Anspruch eingeklagt, dessen Durchsetzung wegen Verjährung "von vornherein" aussichtslos gewesen sei. Dieses Vorbringen erfuhr keine Ergänzung durch Behauptungen der erörterten Art. Diese Situation führt zur Frage nach dem Umfang der materiellen Prozessleitungspflicht.2. Das Berufungsgericht erläuterte zutreffend, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten nicht den Prozesserfolg schuldet, sondern nur für die Schadensfolgen der mangelnden Kenntnis der Gesetze und der maßgebenden Rechtsprechung haftet. Streitentscheidend ist dabei, auf welche Klagegründe der nunmehr geltend gemachte Anspruch gestützt wurde. Die Kläger referierten in der Klageerzählung zunächst die wesentlichen Gründe der im Vorprozess ergangenen Entscheidungen aller drei Instanzen, stützten das Klagebegehren sodann jedoch nur auf jene Behauptungen, die dem weiter oben wiedergegeben Parteivorbringen zu entnehmen sind. Danach warfen sie dem Beklagten nicht etwa vor, er habe die Verjährung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs durch nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verschuldet. Sie gründeten den Ersatzanspruch aber auch nicht darauf, dass sie der Beklagte wegen der langen Dauer des faktischen Ruhens des Vorprozesses vor einer Verfahrensfortsetzung hätte warnen und darüber aufklären müssen, dass der eingeklagte Anspruch wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nunmehr jedenfalls verjährt und zufolge der erhobenen Verjährungseinrede undurchsetzbar geworden sei. Die Kläger behaupteten überdies nicht, sie wären von der weiteren Verfolgung des im Vorprozess geltend gemachten Anspruchs abgestanden, wenn sie der Beklagte entsprechend aufgeklärt hätte, sodass sie sich nach einer solchen Aufklärung wenigstens einen bestimmten Teil des in den Vorprozess investierten Aufwands erspart hätten. Sie beriefen sich vielmehr während des gesamten Verfahrens erster Instanz immer nur darauf, der Beklagte habe als ihr Vertreter einen Anspruch eingeklagt, dessen Durchsetzung wegen Verjährung "von vornherein" aussichtslos gewesen sei. Dieses Vorbringen erfuhr keine Ergänzung durch Behauptungen der erörterten "Art". Diese Situation führt zur Frage nach dem Umfang der materiellen Prozessleitungspflicht.
3. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 144/97a (= SZ 70/199) - unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts nach § 182 Abs 1 ZPO habe sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesen Grenzen sei auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Die Anleitungspflicht im Anwaltsprozess gehe jedoch keinesfalls so weit, dass einer Partei selbst die Möglichkeit eröffnet werden müsse, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine (teilweise) Klagestattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien sei zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch könne daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Anregung einer Klageänderung abgeleitet werden. Nur innerhalb solcher Grenzen der Anleitungspflicht dürfe das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung auch nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe. Daran ist festzuhalten.3. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 144/97a (= SZ 70/199) - unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO habe sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesen Grenzen sei auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Die Anleitungspflicht im Anwaltsprozess gehe jedoch keinesfalls so weit, dass einer Partei selbst die Möglichkeit eröffnet werden müsse, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine (teilweise) Klagestattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien sei zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch könne daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Anregung einer Klageänderung abgeleitet werden. Nur innerhalb solcher Grenzen der Anleitungspflicht dürfe das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung auch nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe. Daran ist festzuhalten.
3. 1. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Aufhebungsgründe beruhen auf einem - im Lichte der Erwägungen unter II. 2. und 3. - zu weitem Verständnis der materiellen Prozessleitungspflicht, soll doch danach den Klägern im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs auf die Einführung neuer Klagegründe - also auf eine Klageänderung - zu stützen.3. 1. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Aufhebungsgründe beruhen auf einem - im Lichte der Erwägungen unter römisch zwei. 2. und 3. - zu weitem Verständnis der materiellen Prozessleitungspflicht, soll doch danach den Klägern im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs auf die Einführung neuer Klagegründe - also auf eine Klageänderung - zu stützen.
Soweit die dem Erstgericht zur Beurteilung der Frage nach einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens erteilten Aufträge eine hypothetische Ursache zum Gegenstand haben, die die Abweisung des Klagebegehrens im Vorprozess - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann hätte tragen können, wenn der erhobene Feststellungsanspruch nicht schon bei Klageeinbringung verjährt gewesen wäre, zielen die erörterten Aufträge überdies auf Umstände ab, die für die Abweisung des Klagebegehrens im Vorprozess nicht kausal waren, aber auch gar nicht kausal werden konnten. Rein hypothetische Reserveursachen, die - im Lichte einer abstrakten Beurteilung - auf einen allfälligen Anwaltsfehler im Laufe des Verfahrens schließen ließen, scheiden als Grundlage eines Schadenersatzanspruchs aber dann aus, wenn der Vorprozess trotz des vor und bei Einbringung der Klage rechtmäßigen anwaltlichen Verhaltens jedenfalls verloren gehen musste, ohne dass dafür noch irgendein weiteres Verhalten während des Verfahrens, selbst wenn dieses auf dem Boden einer abstrakten Beurteilung fehlerhaft erschiene, hätte tragend werden können. Spätere Ursachen, die rein hypothetisch ebenso zur Abweisung des Klagebegehrens des Vorprozesses hätten führen können, sind demnach haftungsrechtlich insoweit irrelevant, als dieser Erfolg jedenfalls schon aufgrund vorgelagerter rechtmäßiger anwaltlicher Vertretungshandlungen eintreten musste. Insoweit sind bei der Prüfung der schadenersatzrechtlichen Folgen des Verhaltens des beklagten Rechtsanwalts allein jene realen Ursachen in Anschlag zu bringen, die das Unterliegen der von ihm vertretenen Kläger im Vorprozess zur Folge hatten. Es liegt demnach auch kein Fall "überholender Kausalität" (zur Problemstellung Koziol/Welser II12 315 f) vor, weil der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können.
Wie unter I. 2. dargelegt wurde, ist dem Beklagten angesichts seiner richtigen Beurteilung des Verjährungsrechts und der entsprechenden Aufklärung der Kläger weder vor der Klageeinbringung noch anlässlich der Klageeinbringung ein anwaltlicher Kunstfehler unterlaufen. Die Kläger verloren den Vorprozess nur deshalb, weil sich schließlich das durch die Klageeinbringung entstandene Prozessrisiko, über das sie der Beklagte schon vorher aufgeklärt hatte, in unvorhersehbarer Weise realisierte. Wurde aber gerade dieses Prozessrisiko zur Frage nach der Vorhersehbarkeit der am Haus eingetretenen Schäden schlagend, so mussten die Kläger im Vorprozess, wie aus den bisherigen Erwägungen folgt, jedenfalls unterliegen, ohne dass die allfällige Unterlassung einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens noch hätte Bedeutung erlangen können. Festzuhalten ist somit, dass die dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilten Aufträge insofern keine entscheidungswesentlichen Tatfragen berühren.Wie unter römisch eins. 2. dargelegt wurde, ist dem Beklagten angesichts seiner richtigen Beurteilung des Verjährungsrechts und der entsprechenden Aufklärung der Kläger weder vor der Klageeinbringung noch anlässlich der Klageeinbringung ein anwaltlicher Kunstfehler unterlaufen. Die Kläger verloren den Vorprozess nur deshalb, weil sich schließlich das durch die Klageeinbringung entstandene Prozessrisiko, über das sie der Beklagte schon vorher aufgeklärt hatte, in unvorhersehbarer Weise realisierte. Wurde aber gerade dieses Prozessrisiko zur Frage nach der Vorhersehbarkeit der am Haus eingetretenen Schäden schlagend, so mussten die Kläger im Vorprozess, wie aus den bisherigen Erwägungen folgt, jedenfalls unterliegen, ohne dass die allfällige Unterlassung einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens noch hätte Bedeutung erlangen können. Festzuhalten ist somit, dass die dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilten Aufträge insofern keine entscheidungswesentlichen Tatfragen berühren.
Soweit sich aber der Prozessaufwand der Kläger durch eine unterlassene Warnung vor der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Eintritt faktischen Ruhens infolge eines allfälligen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten im Sinne der Erörterungen unter II. 2. erhöht haben könnte, ist dieses Thema in Ermangelung eines derartigen, schon im Verfahren erster Instanz erstatteten Prozessvorbringens nicht von Belang.Soweit sich aber der Prozessaufwand der Kläger durch eine unterlassene Warnung vor der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Eintritt faktischen Ruhens infolge eines allfälligen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten im Sinne der Erörterungen unter römisch zwei. 2. erhöht haben könnte, ist dieses Thema in Ermangelung eines derartigen, schon im Verfahren erster Instanz erstatteten Prozessvorbringens nicht von Belang.
Somit ist zusammenzufassend zu betonen, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über den Umfang der materiellen gerichtlichen Prozessleitungspflicht den angefochtenen Beschluss nicht zu tragen vermag.
4. Die Kläger legten im Rekurs mit erheblichem Begründungsaufwand dar, dass Gegenstand der Klage des Vorprozesses "ausschließlich die Sekundärschäden" - also die Folgeschäden - gewesen seien. Damit schlossen sie sich nunmehr der Replik des Beklagten im Verfahren erster Instanz an, nie ein Mandat "erhalten, übernommen und besorgt" zu haben, wonach er Ansprüche aus einem im Juni 1988 "eingetretenen, feststellbaren oder doch vorhersehbaren Schaden" habe geltend machen sollen. Sie zitierten zur Untermauerung dieses Standpunkts auch die Parteiaussage des Beklagten, wonach "die Geltendmachung eines Schadens an der Einfriedung" nicht Gegenstand seines "Mandats" war (ON 11 S. 14). Unter dieser Voraussetzung erübrigt sich aber auch die vom Berufungsgericht für notwendig gehaltene Erörterung des Fragenkomplexes, weshalb der Beklagte als Vertreter der Kläger 1992 entweder einen solchen, bereits verjährten Anspruch mit Feststellungsklage geltend gemacht oder das Klagebegehren erst nach Ablauf der durch ein allfälliges Anerkenntnis in Gang gesetzten Verjährung auf Leistung umgestellt habe.
5. Im Lichte aller bisherigen Erwägungen erweist sich die Streitsache nach allseitiger Beurteilung der Rechtslage als spruchreif, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO durch den Ausspruch der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern ist.5. Im Lichte aller bisherigen Erwägungen erweist sich die Streitsache nach allseitiger Beurteilung der Rechtslage als spruchreif, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch den Ausspruch der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern ist.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.