Rechtssatz RS0023207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023207
Geschäftszahl
6Ob134/58; 1Ob21/02y
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Rechtssatz
Keine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch eine nachträgliche hinzutretende, im Zweckbereich der Norm liegende Schadensursache - es sei denn, daß diese trotzdem außerhalb jeder Voraussicht liege und ohne Zweifel auch für sich allein, dh ganz unabhängig von dem schuldhaften Verhalten (auch ohne dieses), den Schaden zu gleicher Zeit und am gleichen Ort bewirkt hätte (überholende Kausalität, ein Orkan von einer außerhalb jeder menschlichen Voraussicht liegenden Stärke, der auch eine ordnungsgemäße Dacheindeckung vernichtet hätte, vernichtet die unsachgemäße, woraus weiterer Schaden durch Regen entsteht).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 134/58
Entscheidungstext OGH 17.10.1958 6 Ob 134/58
- 1 Ob 21/02y
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 21/02y
Vgl; Beisatz: Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0023207
Dokumentnummer
JJR_19581017_OGH0002_0060OB00134_5800000_002