Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß die mangelnde Aufklärung der Klägerin über die Fehlerquellen einer Sterilisation rechtswidrig war, ist nicht mehr strittig. Ebenso steht außer Zweifel, daß die Rechtswidrigkeit auch schuldhaft war. Nach § 1295 ABGB begründet ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten jedoch nur dann eine Schadenersatzpflicht, wenn es auch für den eingetretenen Schaden kausal war.Daß die mangelnde Aufklärung der Klägerin über die Fehlerquellen einer Sterilisation rechtswidrig war, ist nicht mehr strittig. Ebenso steht außer Zweifel, daß die Rechtswidrigkeit auch schuldhaft war. Nach Paragraph 1295, ABGB begründet ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten jedoch nur dann eine Schadenersatzpflicht, wenn es auch für den eingetretenen Schaden kausal war.
Der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens obliegt dem Beschädigten (JBl.1985, 36, JBl.1984, 554, RZ 1977/24 ua). Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, daß überwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (JBl.1984, 554 ua). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenerfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Keine Kausalität liegt daher vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (JBl.1984, 554, EvBl.1984/3 ua).
Dem Schädiger steht daher der Beweis frei, daß die Folgen der realen schädigenden Handlung ident sind mit denen anderer hypothetischer Ursachen (6 Ob878/82).
Richtig ist, daß die Rechtsprechung die Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität im allgemeinen verneint hat (Reischauer in Rummel, Rdz 14 zu § 1302). Von einer sogenannten überholenden Kausalität kann hier jedoch deshalb nicht gesprochen werden, weil eine solche nur gegeben ist, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache s p ä t e r auch eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall muß nach den getroffenen Feststellungen jedoch davon ausgegangen werden, daß das Ereignis, auf das die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegründet wird, bei Wegfall des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens jenes Arztes, für den die Beklagte zu haften hat, infolge eines anderen Sachverhaltes mit größerer Wahrscheinlichkeit zum selben Zeitpunkt eingetreten wäre, zu dem es tatsächlich eingetreten ist. Der eingetretene Erfolg wurde sohin nicht durch das rechtswidrige Verhalten des Arztes der Beklagten, sondern durch das eigene Verhalten der Klägerin verursacht. Das rechtswidrige Verhalten des Arztes hat lediglich den Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht verhindert. Daraus ergibt sich aber, daß es für den Eintritt dieses Ereignisses an sich nicht kausal war, sondern höchstens für die vergeblich aufgewendeten Kosten der Sterilisation, die nicht zu dem gewünschten, das Ereignis verhindernden Erfolg geführt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bewiesen, daß die Klägerin zwischen der 5. und der 6.Schwangerschaft ohne die Sterilisation im sexuellen Bereich ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Schwangerschaft geführt hätte, als dies durch die Sterilisation der Fall war.Richtig ist, daß die Rechtsprechung die Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität im allgemeinen verneint hat (Reischauer in Rummel, Rdz 14 zu Paragraph 1302,). Von einer sogenannten überholenden Kausalität kann hier jedoch deshalb nicht gesprochen werden, weil eine solche nur gegeben ist, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache s p ä t e r auch eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall muß nach den getroffenen Feststellungen jedoch davon ausgegangen werden, daß das Ereignis, auf das die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegründet wird, bei Wegfall des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens jenes Arztes, für den die Beklagte zu haften hat, infolge eines anderen Sachverhaltes mit größerer Wahrscheinlichkeit zum selben Zeitpunkt eingetreten wäre, zu dem es tatsächlich eingetreten ist. Der eingetretene Erfolg wurde sohin nicht durch das rechtswidrige Verhalten des Arztes der Beklagten, sondern durch das eigene Verhalten der Klägerin verursacht. Das rechtswidrige Verhalten des Arztes hat lediglich den Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht verhindert. Daraus ergibt sich aber, daß es für den Eintritt dieses Ereignisses an sich nicht kausal war, sondern höchstens für die vergeblich aufgewendeten Kosten der Sterilisation, die nicht zu dem gewünschten, das Ereignis verhindernden Erfolg geführt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bewiesen, daß die Klägerin zwischen der 5. und der 6.Schwangerschaft ohne die Sterilisation im sexuellen Bereich ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Schwangerschaft geführt hätte, als dies durch die Sterilisation der Fall war.
Damit fehlt es aber an der Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Arztes bezüglich der Schwangerschaft der Klägerin. Sohin scheidet ein Schadenersatzanspruch wegen der nachfolgenden Geburt aus.
Denkbar wäre ein Schadenersatzanspruch wegen der Sterilisation, die sich nachträglich als vergeblich erwiesen hat. In dieser Richtung hat die Klägerin lediglich einen Teil ihres Schmerzengeldanspruches von insgesamt 30.000 S geltend gemacht. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, muß hier nicht geprüft werden, weil feststeht, daß der Klägerin ihre neuerliche Schwangerschaft bereits im Jahre 1979 bekannt war. Mit Kenntnis dieser Schwangerschaft wußte sie aber, daß die Sterilisation nicht den gewünschten Erfolg hatte. Ihr war also zu diesem Zeitpunkt bereits jener Sachverhalt bekannt, der eine Schadenersatzklage ermöglichte. Demnach begann mit der Kenntnis der Schwangerschaft, also im Jahre 1979 die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen. Diese Verjährungsfrist war bei Einbringung der Klage im März 1983 abgelaufen. Sohin ist auch der vorerwähnte Teil des Schadenersatzanspruches der Klägerin infolge Verjährung nicht mehr berechtigt.Denkbar wäre ein Schadenersatzanspruch wegen der Sterilisation, die sich nachträglich als vergeblich erwiesen hat. In dieser Richtung hat die Klägerin lediglich einen Teil ihres Schmerzengeldanspruches von insgesamt 30.000 S geltend gemacht. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, muß hier nicht geprüft werden, weil feststeht, daß der Klägerin ihre neuerliche Schwangerschaft bereits im Jahre 1979 bekannt war. Mit Kenntnis dieser Schwangerschaft wußte sie aber, daß die Sterilisation nicht den gewünschten Erfolg hatte. Ihr war also zu diesem Zeitpunkt bereits jener Sachverhalt bekannt, der eine Schadenersatzklage ermöglichte. Demnach begann mit der Kenntnis der Schwangerschaft, also im Jahre 1979 die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen. Diese Verjährungsfrist war bei Einbringung der Klage im März 1983 abgelaufen. Sohin ist auch der vorerwähnte Teil des Schadenersatzanspruches der Klägerin infolge Verjährung nicht mehr berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.