Rechtssatz RS0022678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022678
Geschäftszahl
2Ob73/79; 7Ob2/91; 10Ob2350/96b
Entscheidungsdatum
03.09.1996
Rechtssatz
Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 73/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79
Veröff: ZVR 1980/151 S 153
- 7 Ob 2/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 7 Ob 2/91
Vgl; Beisatz: Die Feststellungen, daß es ohne Degeneration der Achillessehne des Klägers mit fast einhundert prozentiger Wahrscheinlichkeit nicht zum festgestellten Riß gekommen wäre und daß der Achillessehnenriß etwa zu 1/3 auf das Unfallgeschehen und etwa zu 2/3 auf die Degeneration zurückzuführen ist, besagt nicht, daß sie nach einem bestimmten Zeitablauf in gleicher Weise wie beim Unfall gerissen wäre. (T1) Veröff: VersR 1991,1315 = VersRdSch 1991,383 = RdW 1992,177
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Beisatz: Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 69/199
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022678
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0020OB00073_7900000_001