Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt ein versicherungspflichtiger Unfall vor. Als solcher gilt nach Art. 2 Z 1 AUVB 1965 jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht. Daß eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft (Bruck/Möller, VVG8 IV/1, 271). Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, weil es in diesem Fall an einem plötzlich von außen wirkenden Ereignis fehlen würde (Bruck/Möller aaO, 277). Ein Unfall liegt dagegen bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewußt und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (Bruck/Möller aaO, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante gesetzt hatte und dann umgeknickt war. Hier liegt nämlich in Wahrheit keine - in dieser Weise - gewollte Bewegung vor, weil - wie anzunehmen ist - der Versicherte den Fuß nicht auf die Bordsteinkante setzen wollte (Bruck/Möller aaO, 275). Nicht anders ist aber der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Kläger geriet beim Nachvorspringen ins Stolpern, im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionsgegnerin ist nicht erwiesen, daß er mit einem Hechtsprung den Ball erreichen und sich dann zu Boden werfen wollte. Ob das Stolpern durch ein unglückliches Aufsetzen des Fußes auf dem Boden oder aber durch den zwischen die Beine geratenen Tennisschläger verursacht wurde, ist gleichgültig. Daß der Kläger mit seinem Sprint eine extreme Spielsituation auslöste, steht der Kontrollierbarkeit des Vorganges nicht entgegen, weil ein schneller Sprint nur einen größeren Einsatz an Körperkraft erfordert, aber grundsätzlich noch nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich birgt. Ab dem Nachvortaumeln des Klägers kann nicht mehr von einem gewollten und in seinem Ablauf vom Versicherten beherrschten Vorgang gesprochen werdem. Die Verletzung wurde aber durch den untauglichen Versuch des Klägers, das Taumeln unter Kontrolle zu bringen, verursacht. Das Stolpern stellte daher eine plötzliche Einwirkung von außen dar, die zur körperlichen Schädigung des Klägers führte, weshalb ein deckungspflichtiger Unfall nach Art. 2 Z 1 AUVB 1965 vorliegt. Erwägungen, ob auch der Unfallstatbestand des Art 2 Z 2 lit. b AUVB 1965 erfüllt ist, sind daher entbehrlich. Der von der Revisionsgegnerin zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (VersR 1973, 50) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort trat der Achillessehnenriß während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in einer vom Läufer völlig beherrschten und gewollten Situation ein. Soweit sich die Revisionsgegnerin darauf beruft, daß ein Achillessehnenriß unter den festgestellten Umständen unmöglich sei, greift sie damit die irrevisible Tatfrage auf. Das Erstgericht hat zutreffend die aus der Degeneration der Archillessehne des Klägers und die aus der Tatsache, daß eine gesunde Achillessehne mit größter Wahrscheinlichkeit bei der festgestellten Beanspruchung nicht abgerissen wäre, zu ziehenden Folgerungen richtig dem Problem der überholenden Kausalität zugeordnet. Steht fest, daß das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, so ist dies bei der Schadensberechnung entsprechend zu berücksichtigen. Die Beweislast dafür, daß das überholende Ereignis mit Sicherheit ohnedies eingetreten wäre, trifft den behauptenden Versicherer, denn es handelt sich um eine Ausnahme von der an sich gegebenen Haftung. An den Nachweis hypothetischer Schadensursachen sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Reischauer in Rummel zu § 1304 ABGB Rz 15 mwN). Diesen Nachweis der Mitverursachung hat die beklagte Partei aber nicht erbracht (vgl. 7 Ob 51/87). Die Feststellungen, daß es ohne Degeneration der Achillessehne des Klägers mit fast 100 %iger Wahrscheinlichkeit nicht zum festgestellten Riß gekommen wäre und daß der Achillessehnenriß etwa zu 1/3 auf das Unfallgeschehen und etwa zu 2/3 auf die Degeneration der Sehne zurückzuführen ist, besagt nicht, daß die degenerierte Achillessehne des Klägers nach einem bestimmten Zeitablauf in gleicher Weise wie beim Unfall gerissen wäre; vielmehr blieb es nach wie vor möglich, daß ein solcher Abriß nie eingetreten wäre. Die anderslautenden Ausführungen der Revisionsgegnerin gehen nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Der beklagten Versicherung ist der Beweis nicht gelungen, daß eine solche Behinderung des Klägers nach einem bestimmten Zeitpunkt mit Sicherheit ohnedies eingetreten wäre (vgl. ZVR 1980/151 sowie die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen).Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt ein versicherungspflichtiger Unfall vor. Als solcher gilt nach Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965 jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht. Daß eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft (Bruck/Möller, VVG8 IV/1, 271). Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, weil es in diesem Fall an einem plötzlich von außen wirkenden Ereignis fehlen würde (Bruck/Möller aaO, 277). Ein Unfall liegt dagegen bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewußt und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (Bruck/Möller aaO, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante gesetzt hatte und dann umgeknickt war. Hier liegt nämlich in Wahrheit keine - in dieser Weise - gewollte Bewegung vor, weil - wie anzunehmen ist - der Versicherte den Fuß nicht auf die Bordsteinkante setzen wollte (Bruck/Möller aaO, 275). Nicht anders ist aber der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Kläger geriet beim Nachvorspringen ins Stolpern, im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionsgegnerin ist nicht erwiesen, daß er mit einem Hechtsprung den Ball erreichen und sich dann zu Boden werfen wollte. Ob das Stolpern durch ein unglückliches Aufsetzen des Fußes auf dem Boden oder aber durch den zwischen die Beine geratenen Tennisschläger verursacht wurde, ist gleichgültig. Daß der Kläger mit seinem Sprint eine extreme Spielsituation auslöste, steht der Kontrollierbarkeit des Vorganges nicht entgegen, weil ein schneller Sprint nur einen größeren Einsatz an Körperkraft erfordert, aber grundsätzlich noch nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich birgt. Ab dem Nachvortaumeln des Klägers kann nicht mehr von einem gewollten und in seinem Ablauf vom Versicherten beherrschten Vorgang gesprochen werdem. Die Verletzung wurde aber durch den untauglichen Versuch des Klägers, das Taumeln unter Kontrolle zu bringen, verursacht. Das Stolpern stellte daher eine plötzliche Einwirkung von außen dar, die zur körperlichen Schädigung des Klägers führte, weshalb ein deckungspflichtiger Unfall nach Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965 vorliegt. Erwägungen, ob auch der Unfallstatbestand des Artikel 2, Ziffer 2, Litera b, AUVB 1965 erfüllt ist, sind daher entbehrlich. Der von der Revisionsgegnerin zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (VersR 1973, 50) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort trat der Achillessehnenriß während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in einer vom Läufer völlig beherrschten und gewollten Situation ein. Soweit sich die Revisionsgegnerin darauf beruft, daß ein Achillessehnenriß unter den festgestellten Umständen unmöglich sei, greift sie damit die irrevisible Tatfrage auf. Das Erstgericht hat zutreffend die aus der Degeneration der Archillessehne des Klägers und die aus der Tatsache, daß eine gesunde Achillessehne mit größter Wahrscheinlichkeit bei der festgestellten Beanspruchung nicht abgerissen wäre, zu ziehenden Folgerungen richtig dem Problem der überholenden Kausalität zugeordnet. Steht fest, daß das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, so ist dies bei der Schadensberechnung entsprechend zu berücksichtigen. Die Beweislast dafür, daß das überholende Ereignis mit Sicherheit ohnedies eingetreten wäre, trifft den behauptenden Versicherer, denn es handelt sich um eine Ausnahme von der an sich gegebenen Haftung. An den Nachweis hypothetischer Schadensursachen sind hohe Anforderungen zu stellen vergleiche Reischauer in Rummel zu Paragraph 1304, ABGB Rz 15 mwN). Diesen Nachweis der Mitverursachung hat die beklagte Partei aber nicht erbracht vergleiche 7 Ob 51/87). Die Feststellungen, daß es ohne Degeneration der Achillessehne des Klägers mit fast 100 %iger Wahrscheinlichkeit nicht zum festgestellten Riß gekommen wäre und daß der Achillessehnenriß etwa zu 1/3 auf das Unfallgeschehen und etwa zu 2/3 auf die Degeneration der Sehne zurückzuführen ist, besagt nicht, daß die degenerierte Achillessehne des Klägers nach einem bestimmten Zeitablauf in gleicher Weise wie beim Unfall gerissen wäre; vielmehr blieb es nach wie vor möglich, daß ein solcher Abriß nie eingetreten wäre. Die anderslautenden Ausführungen der Revisionsgegnerin gehen nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Der beklagten Versicherung ist der Beweis nicht gelungen, daß eine solche Behinderung des Klägers nach einem bestimmten Zeitpunkt mit Sicherheit ohnedies eingetreten wäre vergleiche ZVR 1980/151 sowie die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen).
Art. 8 Punkt II/1 lit. a und b der AUVB 1965 erlaubt den vom Kläger und vom Erstgericht gezogenen Schluß auf die Höhe der Invaliditätsabgeltung nicht. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer, wenn sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an eine dauernde Invalidität ergibt, a) entweder den dem Anteil der Gesamtversicherungssumme entsprechenden Prozentsatz der Teilinvalidität dem Versicherten zu bezahlen, oder b) das Begehren zu stellen, den Grad der Invalidität bis längstens 4 Jahre vom Unfallstage an jährlich neu feststellen zu lassen, wobei nach 2 Jahren ab dem Unfallstag diese Feststellung durch ein Gutachten der Ärztekommission erfolgen muß. Wenn auch richtig ist, daß der beklagte Versicherer von der ihm in lit. b) eingeräumten Neubemessungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich die Einschätzung der Teilinvalidität nach lit. a) im Falle eines Rechtsstreites, gleich ob zum Grund oder zur Höhe nicht ausschließlich nach dem Zustand des Versicherten im zweiten Jahr nach dem Unfall richten. Damit würde im Bestreitungsfall jeder Versicherer gezwungen werden, parallel zum Zivilverfahren eine Einschätzung durch die Ärztekommission vornehmen zu lassen, obwohl er im Rechtsweg das gleiche Ziel anstrebt. Die Auslegung des Erstgerichtes bewirkt im Ergebnis eine ungerechtfertigte Bestrafung des Versicherers im Bestreitungsfall, in dem sie ihn zur Durchführung eines kostenaufwendigen aber infolge des Rechtsstreites unnützen Einschätzungsverfahren zwingt. Wenn es auch zutrifft, daß der Anspruch des Versicherten mit der Ablehnung durch die Versicherung fällig wird, darf der Versicherer im Falle eines Rechtsstreites, in dem er auch die Höhe der begehrten Invaliditätsabgeltung bestreitet, bei vernünftiger Auslegung der zitierten Bestimmung des Art. 8 II nur zur Zahlung der Invaliditätsabgeltung verpflichtet werden, die dem tatsächlichen Ausmaß bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entspricht. Der Regelung des Art. 8 II/1 lit. a) und b) kommt daher nur bei Anerkennung des Geschehens als deckungpflichtigem Unfall Bedeutung zu, nicht jedoch im Bestreitungsfall und anschließendem Rechtsstreit. Den Feststellungen des Erstgerichtes über die nunmehr vorhandene Gesamtinvalidität des Klägers waren daher dem Kläger S 80.000 in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zuzuerkennen.Artikel 8, Punkt II/1 Litera a und b der AUVB 1965 erlaubt den vom Kläger und vom Erstgericht gezogenen Schluß auf die Höhe der Invaliditätsabgeltung nicht. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer, wenn sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an eine dauernde Invalidität ergibt, a) entweder den dem Anteil der Gesamtversicherungssumme entsprechenden Prozentsatz der Teilinvalidität dem Versicherten zu bezahlen, oder b) das Begehren zu stellen, den Grad der Invalidität bis längstens 4 Jahre vom Unfallstage an jährlich neu feststellen zu lassen, wobei nach 2 Jahren ab dem Unfallstag diese Feststellung durch ein Gutachten der Ärztekommission erfolgen muß. Wenn auch richtig ist, daß der beklagte Versicherer von der ihm in Litera b,) eingeräumten Neubemessungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich die Einschätzung der Teilinvalidität nach Litera a,) im Falle eines Rechtsstreites, gleich ob zum Grund oder zur Höhe nicht ausschließlich nach dem Zustand des Versicherten im zweiten Jahr nach dem Unfall richten. Damit würde im Bestreitungsfall jeder Versicherer gezwungen werden, parallel zum Zivilverfahren eine Einschätzung durch die Ärztekommission vornehmen zu lassen, obwohl er im Rechtsweg das gleiche Ziel anstrebt. Die Auslegung des Erstgerichtes bewirkt im Ergebnis eine ungerechtfertigte Bestrafung des Versicherers im Bestreitungsfall, in dem sie ihn zur Durchführung eines kostenaufwendigen aber infolge des Rechtsstreites unnützen Einschätzungsverfahren zwingt. Wenn es auch zutrifft, daß der Anspruch des Versicherten mit der Ablehnung durch die Versicherung fällig wird, darf der Versicherer im Falle eines Rechtsstreites, in dem er auch die Höhe der begehrten Invaliditätsabgeltung bestreitet, bei vernünftiger Auslegung der zitierten Bestimmung des Artikel 8, römisch zwei nur zur Zahlung der Invaliditätsabgeltung verpflichtet werden, die dem tatsächlichen Ausmaß bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entspricht. Der Regelung des Artikel 8, II/1 Litera a,) und b) kommt daher nur bei Anerkennung des Geschehens als deckungpflichtigem Unfall Bedeutung zu, nicht jedoch im Bestreitungsfall und anschließendem Rechtsstreit. Den Feststellungen des Erstgerichtes über die nunmehr vorhandene Gesamtinvalidität des Klägers waren daher dem Kläger S 80.000 in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 50 ZPO. Da die Ausmittlung des letztlich zuerkannten Betrages aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgte und der klagenden Partei keine Überklagung anzulasten ist, waren ihr bis zur Gutachtenserstattung Kosten auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen. Zufolge unterlassener Einschränkung des Begehrens konnten der klagenden Partei ab der Verhandlung vom 11.11.1988 nur mehr 14 % ihrer Kosten zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 50 ZPO. Da die Ausmittlung des letztlich zuerkannten Betrages aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgte und der klagenden Partei keine Überklagung anzulasten ist, waren ihr bis zur Gutachtenserstattung Kosten auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen. Zufolge unterlassener Einschränkung des Begehrens konnten der klagenden Partei ab der Verhandlung vom 11.11.1988 nur mehr 14 % ihrer Kosten zuerkannt werden.