Begründung:
Am 11.Juni 1981 ereignete sich auf der Hauptstraße B 44 in Preßbaum ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem Motorfahrrad Sachs Optima 1 D und Friedrich W*** als Lenker des PKW VW 1303 mit dem pol. Kennzeichen N 36.043, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Friedrich W*** wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall, StGB verurteilt, weil er den Kläger trotz dessen Linksabbiegemanövers zu überholen versucht und das Moped gestreift habe, was zu dessen Verletzung führte. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 686.759,40 s.A., der sich aus S 500.000,-- Schmerzengeld, S 2.149,40 für die Mopedreparatur, S 1.010,-- für Taxifahrten zu Gericht und ins Spital, sowie aus S 54.000,-- und S 129.600,-- für Pflegekosten zusammensetzte. Gleichzeitig stellte er ein entsprechendes Feststellungsbegehren.Am 11.Juni 1981 ereignete sich auf der Hauptstraße B 44 in Preßbaum ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem Motorfahrrad Sachs Optima 1 D und Friedrich W*** als Lenker des PKW VW 1303 mit dem pol. Kennzeichen N 36.043, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Friedrich W*** wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall, StGB verurteilt, weil er den Kläger trotz dessen Linksabbiegemanövers zu überholen versucht und das Moped gestreift habe, was zu dessen Verletzung führte. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 686.759,40 s.A., der sich aus S 500.000,-- Schmerzengeld, S 2.149,40 für die Mopedreparatur, S 1.010,-- für Taxifahrten zu Gericht und ins Spital, sowie aus S 54.000,-- und S 129.600,-- für Pflegekosten zusammensetzte. Gleichzeitig stellte er ein entsprechendes Feststellungsbegehren.
Die Beklagten stellten die begehrten Ersatzposten von S 2.149,40 und S 1.010,-- der Höhe nach außer Streit, bestritten im übrigen das Klagevorbringen und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden von 50 %, weil er die Kurve beim Einbiegen geschnitten und sich nicht für den Nachfolgeverkehr erkennbar eingeordnet habe. Darüber hinaus stehe nicht fest, ob es zu einer Kontaktierung der Fahrzeuge kam. Was das Schmerzengeld anlange, habe der Kläger bereits vor dem Unfall an einer schweren verengenden Beingefäßverkalkung gelitten, so daß er auch ohne den Verkehrsunfall in naher Zukunft das Bein verloren hätte.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil einen Betrag von S 403.159,40 s.A. zu, wies ein Mehrbegehren von S 100.000,-- s.A. ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es traf nachstehende Feststellungen:
Der Kläger beabsichtigte, auf der Höhe des Hauses Nr.54 der Preßbaumer Hauptstraße nach links zu einer Aral-Tankstelle zuzufahren. Er schaltete den linken Blinker seines Mopeds ein, schaute in den Rückspiegel, drehte sich sogar um und fuhr dann in einem Bogen nach links weiter. Zur gleichen Zeit kam der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 43 km/h aus der gleichen Richtung, übersah jedoch den vom Kläger betätigten Blinker und setzte zu einem Überholmanöver an. Etwa 20 m vor der Zusammenstoßstelle erkannte er das Linksabbiegemanöver des Klägers, konnte jedoch den Zusammenstoß trotz Bremsung nicht mehr verhindern. Er stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h mit seinem PKW gegen das Moped des Klägers, wodurch dieser stürzte und einen Bruch im Bereiche des rechten inneren und äußeren Schienbeinkopfes mit Ausrenkung im proximalen Kniegelenk und Ausriß des inneren Knieseitenbandes erlitt. Durch diesen Unfall wurden bereits bestehende Gefäßinnenwandveränderungen am rechten Bein so weit traumatisiert, daß es zum Absterben des Unterschenkels und des Fußes kam. In der Folge mußte das rechte Knie oberhalb des Kniegelenkes amputiert werden. Der Kläger befand sich bis zum 21.August 1981 in stationärer Behandlung im Wilhelminenspital und sodann vom 1.Oktober bis zum 28.Oktober 1981 in der Sonderheilanstalt Zicksee. Auf Grund der beim Unfall erlittenen Verletzungen erduldete er anhaltend und zusammengerafft 24 Tage sarke, 35 Tage mittlere und über einen Zeitraum von 150 Tagen leichte Schmerzen. Er kann derzeit nur kleinere Strecken mittels zweier Stützkrücken ohne fremde Hilfe zurücklegen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, daß sich der Erstbeklagte in allen Phasen seines Linksabbiegemanövers korrekt verhalten und insbesondere seine Absicht, links zuzufahren, rechtzeitig angezeigt habe. Der Kläger hätte ihn nicht überholen dürfen. Als Schmerzengeld sei ein Betrag von S 400.000,-- angemessen. Das Klagebegehren bezüglich des Ersatzes der Pflegekosten sei noch nicht spruchreif.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß sich die Bindungswirkung des gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteils auch auf die den Schuldspruch begründenden Tatsachen erstreckte, also auf diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben; dabei sei gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteiles stehen. Die Bindung bewirke, daß der Zivilrichter, mag er auch in der Beurteilung des Mitverschuldens einer anderen Person (des Beschädigten) sonst frei sein, keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und ihren Folgen treffen darf. Ein Mitverschulden, das mit der Annahme des vom Strafgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltes in logischem Widerspruch stünde, könne vom Zivilgericht nicht angenommen werden. Demzufolge seien einerseits entgegen der Bindungswirkung getroffene Feststellungen wirkungslos, andererseits könne das Rechtsmittelgericht ohne weitere Verfahrensschritte von der Unterinstanz unterlassene, jedoch gemäß § 268 ZPO bindende Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde legen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger allenfalls kurvenschneidend in die Tankstelle einfuhr. Einerseits könnte eine solche mit der Verurteilung des Erstbeklagten nicht in Einklang zu bringende Feststellung nicht getroffen werden, andererseits könnte selbst eine geringfügige Abweichung der Fahrlinie nicht zur Annahme einer meßbar ins Gewicht fallenden Mitverschuldenskomponente zu Lasten des Klägers führen; die Zugrundelegung einer wesentlich abweichenden Fahrlinie stünde aber im Widerspruch zur Bindungswirkung des § 268 ZPO. Die Bemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht sei zu billigen. Zur Frage der Berücksichtigung der krankhaften Anlage des Beines des Klägers sei entscheidend, ob die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben hätte. Von diesem Zeitpunkt an sei der Schädiger entlastet; stehe dies jedoch noch nicht fest, so ist er grundsätzlich ersatzpflichtig. Dies treffe hier zu, weil dem Kläger selbst 5 Jahre nach dem Unfall das andere (vorgeschädigte) Bein nicht amputiert wurde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß sich die Bindungswirkung des gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteils auch auf die den Schuldspruch begründenden Tatsachen erstreckte, also auf diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben; dabei sei gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteiles stehen. Die Bindung bewirke, daß der Zivilrichter, mag er auch in der Beurteilung des Mitverschuldens einer anderen Person (des Beschädigten) sonst frei sein, keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und ihren Folgen treffen darf. Ein Mitverschulden, das mit der Annahme des vom Strafgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltes in logischem Widerspruch stünde, könne vom Zivilgericht nicht angenommen werden. Demzufolge seien einerseits entgegen der Bindungswirkung getroffene Feststellungen wirkungslos, andererseits könne das Rechtsmittelgericht ohne weitere Verfahrensschritte von der Unterinstanz unterlassene, jedoch gemäß Paragraph 268, ZPO bindende Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde legen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger allenfalls kurvenschneidend in die Tankstelle einfuhr. Einerseits könnte eine solche mit der Verurteilung des Erstbeklagten nicht in Einklang zu bringende Feststellung nicht getroffen werden, andererseits könnte selbst eine geringfügige Abweichung der Fahrlinie nicht zur Annahme einer meßbar ins Gewicht fallenden Mitverschuldenskomponente zu Lasten des Klägers führen; die Zugrundelegung einer wesentlich abweichenden Fahrlinie stünde aber im Widerspruch zur Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO. Die Bemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht sei zu billigen. Zur Frage der Berücksichtigung der krankhaften Anlage des Beines des Klägers sei entscheidend, ob die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben hätte. Von diesem Zeitpunkt an sei der Schädiger entlastet; stehe dies jedoch noch nicht fest, so ist er grundsätzlich ersatzpflichtig. Dies treffe hier zu, weil dem Kläger selbst 5 Jahre nach dem Unfall das andere (vorgeschädigte) Bein nicht amputiert wurde.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, soweit es den Betrag von S 126.579,50 übersteigt sowie eine Haftung von mehr als 50 % angenommen wird, abgewiesen werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, soweit es den Betrag von S 126.579,50 übersteigt sowie eine Haftung von mehr als 50 % angenommen wird, abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.