Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Inhaber eines Taxi- und Autobusunternehmens in Bludenz. Der Beklagte war dort vom 1. Oktober 1976 bis 31. Jänner 1980 als Buchhalter beschäftigt; daneben war er für die Disposition der Fahrzeuge zuständig und half auch als Fahrer aus. Am 10. April 1979 verschuldete der Beklagte auf einer Dienstfahrt mit einem dem Kläger gehörenden PKW Mercedes 300 D in Feldkirch-Tisis einen Verkehrsunfall, bei welchem drei mitfahrende Personen getötet und zwei weitere Beifahrer sowie er selbst schwer verletzt wurden. Wegen dieses Unfalls wurde der Beklagte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 1979 der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1Der Kläger ist Inhaber eines Taxi- und Autobusunternehmens in Bludenz. Der Beklagte war dort vom 1. Oktober 1976 bis 31. Jänner 1980 als Buchhalter beschäftigt; daneben war er für die Disposition der Fahrzeuge zuständig und half auch als Fahrer aus. Am 10. April 1979 verschuldete der Beklagte auf einer Dienstfahrt mit einem dem Kläger gehörenden PKW Mercedes 300 D in Feldkirch-Tisis einen Verkehrsunfall, bei welchem drei mitfahrende Personen getötet und zwei weitere Beifahrer sowie er selbst schwer verletzt wurden. Wegen dieses Unfalls wurde der Beklagte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 1979 der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins
und 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht legte ihm zur Last, als Lenker des PKW 'durch Unaufmerksamkeit, wodurch er gegen die hintere linke Bordwandecke eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKW-Zuges prallte', den Tod dreier Personen und schwere Körperverletzungen zweier weiterer Personen herbeigeführt zu haben. Der Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 16. April 1980 nicht Folge.
Mit der vorliegenden, am 3. März 1981 überreichten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz des Zeitwertes des Unfallsfahrzeuges in der Höhe von S 180.000 s.A.
Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Da er ungeachtet seiner Verurteilung durch das Strafgericht nur eine entschuldbare Fehlleistung, allenfalls einen minderen Grad des Versehens im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zu verantworten habe, sei die Klagsforderung gemäß § 6 dieses Gesetzes verfallen. Er habe die Unfallsfahrt gut ausgeschlafen und in körperlich normaler Verfassung angetreten. Trotzdem sei er, wie vom Strafgericht festgestellt wurde, mit einer den örtlichen Verhältnissen angepaßten Geschwindigkeit von 69 km/h ohne jede Reaktion auf einen schon längere Zeit sichtbaren, vorschriftswidrig am rechten Straßenrand abgestellten LKW aufgefahren. Da ihm jede Erinnerung an das Unfallsgeschehen fehle, könne er über die mögliche Unfallsursache nur Vermutungen anstellen. Sein Hausarzt halte es für möglich, wenn nicht sogar für wahrscheinlich, daß er, bedingt durch zu niedrigen und wechselnden Blutdruck, plötzlich das Bewußtsein verloren hatte. Obgleich der Beklagte nach dem Unfall noch fast 9 Monate lang beim Kläger weitergearbeitet habe, habe dieser niemals eine Schadenersatzleistung verlangt; dieses Verhalten könne nur als schlüssiger Verzicht auf einen Ersatzanspruch gewertet werden. Auch treffe den Kläger insofern ein erhebliches Eigenverschulden, als er den Beklagten 'systematisch überfordert' und ihm über seinen Arbeitsvertrag hinaus zusätzlich noch den täglichen Personentransport, also eine schadensgeneigte Arbeit, aufgetragen habe, ohne dieses Risiko durch eine Kaskoversicherung abzudecken. Für den Fall eines gänzlichen oder teilweisen Erfolges der Klage werde eine aus mehreren offenen Ansprüchen des Beklagten (überstundenentgelt, Urlaubsabfindung, Jahresausgleichs-Guthaben, restliches Arbeitsentgelt) bestehende Gegenforderung von insgesamt S 428.020 zur Aufrechnung eingewendet.Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Da er ungeachtet seiner Verurteilung durch das Strafgericht nur eine entschuldbare Fehlleistung, allenfalls einen minderen Grad des Versehens im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zu verantworten habe, sei die Klagsforderung gemäß Paragraph 6, dieses Gesetzes verfallen. Er habe die Unfallsfahrt gut ausgeschlafen und in körperlich normaler Verfassung angetreten. Trotzdem sei er, wie vom Strafgericht festgestellt wurde, mit einer den örtlichen Verhältnissen angepaßten Geschwindigkeit von 69 km/h ohne jede Reaktion auf einen schon längere Zeit sichtbaren, vorschriftswidrig am rechten Straßenrand abgestellten LKW aufgefahren. Da ihm jede Erinnerung an das Unfallsgeschehen fehle, könne er über die mögliche Unfallsursache nur Vermutungen anstellen. Sein Hausarzt halte es für möglich, wenn nicht sogar für wahrscheinlich, daß er, bedingt durch zu niedrigen und wechselnden Blutdruck, plötzlich das Bewußtsein verloren hatte. Obgleich der Beklagte nach dem Unfall noch fast 9 Monate lang beim Kläger weitergearbeitet habe, habe dieser niemals eine Schadenersatzleistung verlangt; dieses Verhalten könne nur als schlüssiger Verzicht auf einen Ersatzanspruch gewertet werden. Auch treffe den Kläger insofern ein erhebliches Eigenverschulden, als er den Beklagten 'systematisch überfordert' und ihm über seinen Arbeitsvertrag hinaus zusätzlich noch den täglichen Personentransport, also eine schadensgeneigte Arbeit, aufgetragen habe, ohne dieses Risiko durch eine Kaskoversicherung abzudecken. Für den Fall eines gänzlichen oder teilweisen Erfolges der Klage werde eine aus mehreren offenen Ansprüchen des Beklagten (überstundenentgelt, Urlaubsabfindung, Jahresausgleichs-Guthaben, restliches Arbeitsentgelt) bestehende Gegenforderung von insgesamt S 428.020 zur Aufrechnung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beklagte mußte an jedem Arbeitstag um 5,20 Uhr früh nach Bürserberg fahren, um dort Schichtarbeiter der Fa. C abzuholen. Von dort fuhr er dann nach Vandans, wo er einige Grenzgänger abholte, die er nach Liechtenstein zu fahren hatte. In der Regel verwendete der Beklagte für diese Fahrten einen VW-Bus. Der PKW Mercedes 300 Diesel war bis etwa einen Monat vor dem Unfall vom Kläger als Privatfahrzeug verwendet worden. In der Folge wurde er dann aber voll als Taxi eingesetzt und auch vom Beklagten im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis für Fahrten benützt.
Am Morgen des 10. April 1979 wurde der VW-Bus des Klägers anderweitig gebraucht. Der Beklagte benützte deshalb - wie schon die Tage zuvor - den PKW Mercedes 300 D. Er fuhr zunächst um 5,20 Uhr nach Bürserberg, um die Schichtarbeiter der Fa. C abzuholen, und anschließend nach Vandans, wo die Grenzgänger aufzunehmen waren. Da eine Frau, welche an den vorangegangenen Tagen krank gewesen war, an diesem Tag erstmals wieder zustieg, war der PKW um eine Person überladen.
Der Beklagte war am 9. April 1979 um 21 Uhr zu Bett gegangen. Er war am folgenden Morgen ausgeschlafen und fühlte sich körperlich in guter Verfassung.
Bis Feldkirch verlief die Fahrt normal. Das Erinnerungsvermögen des Beklagten setzt an jener Stelle aus, wo er mit dem PKW das 'Bad 2000' in Feldkirch, Liechtensteinerstraße, passierte. An dieser Stelle konzentrierte sich der Beklagte besonders, weil die Gendarmerie dort öfter Radarkontrollen durchführt.
Im Zuge der Annäherung an die Liechtensteinische Grenze fuhr der Beklagte bei km 2,5, wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug, ohne Bremsreaktion mit unverminderter Geschwindigkeit von 69 km/h gegen die linke hintere Bordwandecke eines LKW-Zuges, welcher von seinem Lenker als letztes Fahrzeug einer Kolonne am rechten Fahrbahnrand abgestellt worden war. Der Unfall ereignete sich um 6,15 Uhr, als es bereits hell war. Die Straße war trocken, der abgestellte LKW-Zug für den Beklagten auf eine Entfernung von 500 m gut sichtbar. Der Beklagte war zum Unfallszeitpunkt völlig nüchtern. Aus welchen Gründen der Beklagte reaktionslos in den gut sichtbaren LKW-Zug hineinfuhr, konnte weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden. Das Erstgericht ließ diese Frage im Rahmen seiner Feststellungen offen.
Der Beklagte leidet an niedrigem Blutdruck. Er wurde von seinem Hausarzt darüber informiert, daß bei diesem Leiden Bewußtseinsstörungen auftreten können. Bis zum 10. April 1979 war freilich beim Beklagten noch nie eine auf den niedrigen Blutdruck zurückzuführende Bewußtseinsstörung aufgetreten.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß dem Kläger der Beweis eines auffallend sorglosen Fehlverhaltens des Beklagten nicht gelungen sei. Die strafgerichtliche Verurteilung rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme grober Fahrlässigkeit. Da die Möglichkeit, daß die Aufmerksamkeit des Beklagten durch unbekannte, von ihm nicht zu vertretende Umstände abgelenkt wurde, nicht auszuschließen sei, könne aus dem objektiven Unfallsgeschehen noch nicht mit letzter Sicherheit auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten geschlossen werden.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Im Zuge der Neudurchführung der Verhandlung (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG) holte das Berufungsgericht zusätzlich noch Befund und Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen und eines Facharztes für innere Medizin über die Möglichkeiten einer kurzfristigen Bewußtseinsstörung des Beklagten vor dem Unfall ein. Auf Grund dieses ergänzten Beweisverfahrens kam das Berufungsgericht 'im wesentlichen zu denselben Tatsachenfeststellungen wie das Erstgericht', nämlich insbesondere:Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Im Zuge der Neudurchführung der Verhandlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG) holte das Berufungsgericht zusätzlich noch Befund und Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen und eines Facharztes für innere Medizin über die Möglichkeiten einer kurzfristigen Bewußtseinsstörung des Beklagten vor dem Unfall ein. Auf Grund dieses ergänzten Beweisverfahrens kam das Berufungsgericht 'im wesentlichen zu denselben Tatsachenfeststellungen wie das Erstgericht', nämlich insbesondere:
Während im Fond des Wagens drei Personen saßen, schliefen auf dem rechten Vordersitz zwei sehr schlanke Mädchen. Der Beklagte war durch sie im Lenken des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt. Das Erinnerungsvermögen des Beklagten setzt etwa 500 m vor dem Unfall aus, als der auf der rechten Straßenseite abgestellte LKW-Zug auf der übersichtlichen Strecke bereits erkennbar war. Die letzte Erinnerung des Beklagten vor dem Unfall ist, daß er - vor allem wegen der dort häufig durchgeführten Radarkontrollen - einen Blick auf den Tachometer warf, um sich zu vergewissern, daß seine Fahrgeschwindigkeit im Rahmen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag. Noch dunkel in Erinnerung hat der Beklagte, daß er hierauf nach der im Seitenfach der linken Türe befindlichen Werkstafel 'Ivoclar' langte, um sie, wie von der liechtensteinischen Zollbehörde gefordert, auf das Armaturenbrett zu legen. Tatsächlich lag die Tafel nach dem Unfall an dieser Stelle. Auch dadurch war jedoch der Beklagte beim Lenken des PKWs nicht beeinträchtigt, weil er durch diese Routinehandlung seine Sitzposition nicht verändern mußte und auch in seiner Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr nicht abgelenkt war. Der Beklagte hat mit seinen Fahrgästen während der Fahrt nicht gesprochen.
Der Beklagte leidet an niedrigem Blutdruck. Er wurde von seinem Hausarzt wegen gelegentlicher Kopfschmerzen und Wetterempfindlichkeit medikamentös behandelt. Bewußtseinsstörungen infolge zu niedrigen Blutdrucks sind ihm nie bewußt geworden. Der Beklagte - ein sehr verantwortungsbewußter, fleißiger, tüchtiger Mensch und umsichtiger, aufmerksamer Kraftfahrer - hat immer wieder über die mögliche Ursache des Unfalls nachgedacht. Er ist davon überzeugt, nicht etwa am Steuer eingeschlafen zu sein, weil er die Fahrt etwa 1 Stunde vor dem Unfall gut ausgeschlafen angetreten hatte. Irgendeiner Störung, Ablenkung oder Ausfallserscheinung ist er sich gleichfalls nicht bewußt. Sein Hausarzt besprach mit ihm nachträglich die Möglichkeit eines allfälligen 'black outs' wegen seines niedrigen Blutdrucks. Im Strafverfahren wurde diese Frage nicht näher untersucht.
Auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Georg D steht fest, daß die Erinnerungslücke während der letzten 500 m Fahrtstrecke auf eine Gehirnerschütterung zurückzuführen ist. Dieser Sachverständige läßt die Möglichkeit einer kurzen Bewußtseinsstörung offen bzw. unbeantwortet, während der Facharzt für innere Medizin Prim.Dr. Gert MöHR eine kurzfristige Bewußtseinsstörung oder eine nur wenige Sekunden oder Sekundenbruchteile dauernde Bewußtlosigkeit - etwa wegen des niedrigen Blutdrucks - als höchst unwahrscheinlich bezeichnet. Rechtlich meinte das Berufungsgericht, es könne der Meinung der Strafgerichte erster und zweiter Instanz, wonach eine Bewußtseinsstörung oder -trübung ebenso auszuschließen sei wie ein Einschlafen des Beklagten, so daß nur Unaufmerksamkeit des Beklagten als Unfallsursache in Betracht komme, 'nicht uneingeschränkt folgen'. Die Annahme, daß der Beklagte auf den teilweise auf der rechten Straßenseite abgestellten, über hunderte Meter gut sichtbaren LKW-Zug aus bloßer Unaufmerksamkeit reaktionslos aufgeprallt sei, lasse sich mit der Persönlichkeit des Beklagten und der Art des Unfalles nicht in Einklang bringen, dies umso weniger, als an der Unfallsstelle gerichtsbekanntermaßen häufig Eüge, die auf die Zollabfertigung warten, in gleicher oder ähnlicher Weise abgestellt sind und dies dem Beklagten 'wie jedermann, der diese Strecke öfter befährt, bekannt ist bzw. bekannt war'. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß der Beklagte den abgestellten Eug über eine Zeitspanne von mehr als 20 Sekunden sehen konnte und den Unfall schon durch ein verhältnismäßig geringfügiges Auslenken nach links hätte vermeiden können.
Das Berufungsgericht sehe sich deshalb 'in tatsächlicher Beziehung' nicht imstande, den Unfall nur auf Unaufmerksamkeit des Beklagten zurückzuführen; es gehe vielmehr davon aus, daß eine andere unbekannte Mitursache nicht auszuschließen ist. Mit der - für den Zivilrichter gemäß § 268 ZPO bindenden - Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes, daß der Beklagte den Unfall infolge Unaufmerksamkeit fahrlässig verursacht habe, sei noch nichts Abschließendes darüber ausgesagt, auf welche konkreten Umstände diese Unaufmerksamkeit zurückzuführen war, ebensowenig über Art und Maß der Unaufmerksamkeit. Daß ein im allgemeinen verantwortungsbewußter, umsichtiger Kraftfahrer einen nur teilweise auf der rechten Fahrbahnseite abgestellten Eug, welcher auf hunderte von Metern und über eine Zeitspanne von mehr als 20 Sekunden mit hohem Auffälligkeitswert gut erkennbar ist, einfach übersieht und völlig reaktionslos auf dieses Hindernis aufprallt, sei höchst unwahrscheinlich. Gleich dem Erstgericht gehe daher auch das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß die Frage der Ursache, der Art und des Maßes der Unaufmerksamkeit des Beklagten mangels mit beruhigender Gewißheit anzunehmender Klärung offen bleibt.Das Berufungsgericht sehe sich deshalb 'in tatsächlicher Beziehung' nicht imstande, den Unfall nur auf Unaufmerksamkeit des Beklagten zurückzuführen; es gehe vielmehr davon aus, daß eine andere unbekannte Mitursache nicht auszuschließen ist. Mit der - für den Zivilrichter gemäß Paragraph 268, ZPO bindenden - Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes, daß der Beklagte den Unfall infolge Unaufmerksamkeit fahrlässig verursacht habe, sei noch nichts Abschließendes darüber ausgesagt, auf welche konkreten Umstände diese Unaufmerksamkeit zurückzuführen war, ebensowenig über Art und Maß der Unaufmerksamkeit. Daß ein im allgemeinen verantwortungsbewußter, umsichtiger Kraftfahrer einen nur teilweise auf der rechten Fahrbahnseite abgestellten Eug, welcher auf hunderte von Metern und über eine Zeitspanne von mehr als 20 Sekunden mit hohem Auffälligkeitswert gut erkennbar ist, einfach übersieht und völlig reaktionslos auf dieses Hindernis aufprallt, sei höchst unwahrscheinlich. Gleich dem Erstgericht gehe daher auch das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß die Frage der Ursache, der Art und des Maßes der Unaufmerksamkeit des Beklagten mangels mit beruhigender Gewißheit anzunehmender Klärung offen bleibt.
Bei dieser Sachlage könne das Berufungsgericht eine - vom Kläger nachzuweisende - auffallende Sorglosigkeit des Beklagten auch in gewissem Maße im Hinblick auf das mehrjährige tadelsfreie, pflichtbewußte und aufopfernde Gesamtarbeitsverhalten des beklagten Dienstnehmers für den Kläger nicht bejahen. Vielmehr sei, gesamthaft betrachtet, nur ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 2 DHG anzunehmen. Der erst nach dem Ablauf der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 6 dieses Gesetzes gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers sei infolgedessen erloschen, das Klagebegehren somit zu Recht abgewiesen worden.Bei dieser Sachlage könne das Berufungsgericht eine - vom Kläger nachzuweisende - auffallende Sorglosigkeit des Beklagten auch in gewissem Maße im Hinblick auf das mehrjährige tadelsfreie, pflichtbewußte und aufopfernde Gesamtarbeitsverhalten des beklagten Dienstnehmers für den Kläger nicht bejahen. Vielmehr sei, gesamthaft betrachtet, nur ein minderer Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 2, DHG anzunehmen. Der erst nach dem Ablauf der sechsmonatigen Ausschlußfrist des Paragraph 6, dieses Gesetzes gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers sei infolgedessen erloschen, das Klagebegehren somit zu Recht abgewiesen worden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO bekämpft.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO bekämpft.
Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.