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Entscheidung 4 Ob 204/13y×

Entscheidung 4 Ob 204/13y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022562 Rechtssatz 08.07.1993Zivilrecht
Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten K …
RS0022684 Rechtssatz 20.03.1957Zivilrecht
Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Sc …
RS0022687 Rechtssatz 22.05.1978Zivilrecht
Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, dh jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Der natürliche Kausalzusammenhang ist notwendige, …
RS0022712 Rechtssatz 29.04.1981Zivilrecht
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1 …
RS0022746 Rechtssatz 09.03.1972Zivilrecht
Haftung des Schädigers für die Folgen einer anlagebedingten, aber durch den Unfall ausgelösten Neurose.
RS0026663 Rechtssatz 04.06.1993Zivilrecht
Hat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereigni …
RS0027286 Rechtssatz 09.11.1989Zivilrecht
Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.
RS0031402 Rechtssatz 14.05.1952Zivilrecht
Für die Berechnung des Schmerzengeldes ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebend. Eine Änderung des Geldwertes seit dem Unfallstage ist daher zu berücksichtigen.
RS0081105 Rechtssatz 29.08.1995Zivilrecht
Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall geboten.
RS0090872 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zure …
RS0106534 Rechtssatz 03.09.1996Zivilrecht
Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung au …
RS0123610 Rechtssatz 10.06.2008Zivilrecht
Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haft …
RS0128162 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Bei der Verursachung (Kausalität) ist zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein positives Verhalten ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es ihn herbeigeführt, ihn bewirkt hat. Nach der Formel von de …