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Rechtssatz RS0022562×

Rechtssatz RS0022562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022562

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Rechtssatz

Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 590/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 590/92
  • 4 Ob 554/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
    Vgl; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor. (T1)
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Auch; Beisatz: Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_0020OB00590_9200000_001