Rechtssatz RS0022562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022562
Entscheidungsdatum
17.02.2014
Rechtssatz
Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 590/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 590/92
- 4 Ob 554/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
Vgl; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor. (T1)
- 4 Ob 204/13y
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
Auch; Beisatz: Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022562
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_0020OB00590_9200000_001