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Rechtssatz RS0123610×

Rechtssatz RS0123610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123610

Geschäftszahl

4Ob75/08w; 4Ob204/13y

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Rechtssatz

Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog Paragraph 1304, ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/08w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w
    Veröff: SZ 2008/80
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Ursachenzweifel bei einem Teil des Schadens, sondern festgestellte Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden. (T1)

Schlagworte

Bem: Für Rechtsprechung zu den - anders zu beurteilenden - Anlageschäden siehe RS0022684, RS0022746 und RS0022600.
summierte Einwirkungen, Zufall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123610

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0040OB00075_08W0000_001