Rechtssatz RS0123610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123610
Entscheidungsdatum
17.02.2014
Rechtssatz
Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog Paragraph 1304, ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/08w
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w
Veröff: SZ 2008/80
- 4 Ob 204/13y
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Ursachenzweifel bei einem Teil des Schadens, sondern festgestellte Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden. (T1)
Schlagworte
Bem: Für Rechtsprechung zu den - anders zu beurteilenden - Anlageschäden siehe RS0022684, RS0022746 und RS0022600.
summierte Einwirkungen, Zufall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123610
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00075_08W0000_001