Der Rekurs der Klägerin ist zur Fortentwicklung des Arzthaftungsrechts zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, eine schadensbegünstigende Konstitutionsschwäche des Geschädigten könne den Schädiger -ausgenommen im hier nicht gegebenen Fall inadäquater Folgen seines schuldhaften Verhaltens - nicht teilweise entlasten. Der Beklagte müsse sich die präexistierende Konstitution der Klägerin mangels einer schuldhaften Einwirkung der Klägerin auf den eingetretenen Schaden zur Gänze zurechnen lassen.
1.1. Bei alternativer Kausalität kommen Handlungen oder Unterlassungen mehrerer Personen, die je für sich als voller Haftungsgrund geeignet sind, als Schadensursache in Frage, ohne dass feststellbar ist, wer der (alleinige) Täter war (F. Bydlinski, Haftungsgrund und Zufall als alternativ mögliche Schadensursachen, in Enzinger/Hügel/Dillenz [Hrsg], Aktuelle Probleme des Unternehmensrechts, FS Frotz [1993], 3 ff; Koziol/Welser II13 334). In diesem Fall kommt es analog § 1302 ABGB zur Solidarhaftung aller Beteiligten, obwohl man weiß, dass nur einer von ihnen den Schaden verursacht hat (hM; Nachweise bei Koziol/Welser aaO); für alle herrscht „Kausalitätsverdacht“, der dazu führt, dass auch jene Beteiligten für den Schaden einzustehen haben, die ihn nicht verursacht haben (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 3/56).1.1. Bei alternativer Kausalität kommen Handlungen oder Unterlassungen mehrerer Personen, die je für sich als voller Haftungsgrund geeignet sind, als Schadensursache in Frage, ohne dass feststellbar ist, wer der (alleinige) Täter war (F. Bydlinski, Haftungsgrund und Zufall als alternativ mögliche Schadensursachen, in Enzinger/Hügel/Dillenz [Hrsg], Aktuelle Probleme des Unternehmensrechts, FS Frotz [1993], 3 ff; Koziol/Welser II13 334). In diesem Fall kommt es analog Paragraph 1302, ABGB zur Solidarhaftung aller Beteiligten, obwohl man weiß, dass nur einer von ihnen den Schaden verursacht hat (hM; Nachweise bei Koziol/Welser aaO); für alle herrscht „Kausalitätsverdacht“, der dazu führt, dass auch jene Beteiligten für den Schaden einzustehen haben, die ihn nicht verursacht haben vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 3/56).
1.2. Trifft bei alternativer Kausalität ein haftbar machendes Ereignis mit einem Zufall zusammen, so führt dies nach Teilen des Schrifttums zu einer Haftung des neben einem Zufall alternativ kausalen Schädigers, wenn dieser durch einen erheblichen Kausalitätsverdacht und grobes Verschulden belastet wird; der starke Kausalitätsverdacht bildet zusammen mit dem schweren Verschulden einen gewichtigen Haftungsgrund. Entsprechend dem Grundgedanken des § 1304 ABGB hat es nach dieser Ansicht jedoch zu einer Schadensteilung zwischen dem verantwortlichen Täter und dem Geschädigten zu kommen (F.Bydlinski aaO; ders, Haftung bei alternativer Kausalität, JBl 1959, 1 ff; Koziol aaO Rz 3/57).1.2. Trifft bei alternativer Kausalität ein haftbar machendes Ereignis mit einem Zufall zusammen, so führt dies nach Teilen des Schrifttums zu einer Haftung des neben einem Zufall alternativ kausalen Schädigers, wenn dieser durch einen erheblichen Kausalitätsverdacht und grobes Verschulden belastet wird; der starke Kausalitätsverdacht bildet zusammen mit dem schweren Verschulden einen gewichtigen Haftungsgrund. Entsprechend dem Grundgedanken des Paragraph 1304, ABGB hat es nach dieser Ansicht jedoch zu einer Schadensteilung zwischen dem verantwortlichen Täter und dem Geschädigten zu kommen (F.Bydlinski aaO; ders, Haftung bei alternativer Kausalität, JBl 1959, 1 ff; Koziol aaO Rz 3/57).
1.3. Können mehrere Ereignisse (Ursachen) für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen, spricht man von summierten Einwirkungen (Koziol aaO Rz 3/84; 1 Ob 175/01v; LG St. Pölten RIS-Justiz RSP0000052).
1.4. Die besonderen Verursachungsprobleme summierter Einwirkungen bei einer Mehrheit von Schädigern wurden im Schrifttum bisher insbesondere im Zusammenhang mit der nachbarrechtlichen Haftung bei summierten Immissionen diskutiert (Nachweise bei Koziol aaO Rz 3/84).
Der OGH (3 Ob 591/87 = SZ 61/273 = JBl 1989, 578; RIS-Justiz RS0010538) hat dazu die Auffassung vertreten, dass von mehreren Schädigern emittierte Schadstoffe, die je für sich allein noch nicht die eingetretene Schädigung eines Dritten bewirkt hätten, jedoch in ihrem Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden führten, in sinngemäßer Anwendung des § 1302 ABGB eine solidarische Haftung aller Verursacher für diesen Schaden auslösen, weil jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den Gesamtschaden gesetzt hat.Der OGH (3 Ob 591/87 = SZ 61/273 = JBl 1989, 578; RIS-Justiz RS0010538) hat dazu die Auffassung vertreten, dass von mehreren Schädigern emittierte Schadstoffe, die je für sich allein noch nicht die eingetretene Schädigung eines Dritten bewirkt hätten, jedoch in ihrem Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden führten, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1302, ABGB eine solidarische Haftung aller Verursacher für diesen Schaden auslösen, weil jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den Gesamtschaden gesetzt hat.
Für den Fall einer linearen Schadenssteigerung, bei der die Schadensbeiträge der mehreren, unabhängig agierenden Schädiger einander nicht beeinflussen, sondern sich addieren, wird im Schrifttum vertreten, dass jeder der Täter gemäß § 1302 ABGB nur für den verursachten Anteil haftet (Koziol aaO Rz 3/86 mwN).Für den Fall einer linearen Schadenssteigerung, bei der die Schadensbeiträge der mehreren, unabhängig agierenden Schädiger einander nicht beeinflussen, sondern sich addieren, wird im Schrifttum vertreten, dass jeder der Täter gemäß Paragraph 1302, ABGB nur für den verursachten Anteil haftet (Koziol aaO Rz 3/86 mwN).
2.1. Hier steht fest, dass der schadensstiftende körperliche Zustand der Klägerin auf das Zusammenwirken von zwei Ursachen zurückzuführen ist, nämlich den - im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen - haftungsauslösenden Behandlungsfehler des Beklagten einerseits und einen von der Klägerin gemäß § 1311 ABGB zu vertretenden Zufall (ihre intrauterine Vorschädigung) andererseits, wobei beide Ursachen den Gesamtschaden in seiner konkreten Gestalt nicht jeweils selbstständig herbeigeführt hätten, dieser Schaden ist vielmehr eine Folge additiv wirkender Ursachen.2.1. Hier steht fest, dass der schadensstiftende körperliche Zustand der Klägerin auf das Zusammenwirken von zwei Ursachen zurückzuführen ist, nämlich den - im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen - haftungsauslösenden Behandlungsfehler des Beklagten einerseits und einen von der Klägerin gemäß Paragraph 1311, ABGB zu vertretenden Zufall (ihre intrauterine Vorschädigung) andererseits, wobei beide Ursachen den Gesamtschaden in seiner konkreten Gestalt nicht jeweils selbstständig herbeigeführt hätten, dieser Schaden ist vielmehr eine Folge additiv wirkender Ursachen.
Es liegt deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - kein Fall alternativer Kausalität vor (ebenso im Ergebnis bei ähnlicher Problemstellung 7 Ob 648/89 = EvBl 1990/74 = JBl 1990, 524 [abl Holzer]), sondern ein solcher summierter Einwirkungen, bei denen ein ärztlicher Behandlungsfehler des Beklagten auf eine intrauterine Vorschädigung der Klägerin traf.
2.2. Es handelt sich ferner nicht um einen sogenannten „Anlagefall“, wenn also im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits eine dem Geschädigten innewohnende (konstitutionelle) Schadensanlage bestand, die später zum gleichen Schaden geführt hätte, oder eine durch den Schädiger unmittelbar herbeigeführte Verletzung (erst) zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Geschädigten für die Schwere der Verletzungsfolgen bestimmend war. Diese Fälle sind unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz zu beurteilen und werden in Lehre und ständiger Rechtsprechung dahin gelöst, dass der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich ist (RIS-Justiz RS0022684, RS0022746, RS0022600).
3.1. Voraussetzung jeder Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger (Karner in KBB² § 1295 Rz 3). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schadenserfolg muss erwiesen sein (vgl zum Arzthaftungsrecht: 2 Ob 544/85 = JBl 1986, 576 [Deutsch]; Giesen, Arzthaftungsrecht4 Rz 181).3.1. Voraussetzung jeder Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger (Karner in KBB² Paragraph 1295, Rz 3). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schadenserfolg muss erwiesen sein vergleiche zum Arzthaftungsrecht: 2 Ob 544/85 = JBl 1986, 576 [Deutsch]; Giesen, Arzthaftungsrecht4 Rz 181).
3.2. Geiß/Greiner (Arzthaftpflichtrecht5 143) weisen zutreffend darauf hin, dass ein Patient in der Regel bereits erkrankt ist, wenn er einen Arzt einschaltet. Dieses Krankheitsrisiko wird nicht durch die Übernahme der Behandlung zum Risiko des Arztes. Soweit Schäden aus der Grunderkrankung herrühren, hat sie der Patient zu tragen. Nur soweit die fehlerhafte Behandlung zu (weiteren) Schäden führt, haftet der Arzt (ähnlich Giesen aaO Rz 192).
Frahm/Nixdorf (Arzthaftungsrecht³ 93) rechnen einem Arzt bei bloßer Mitursächlichkeit für einen Schaden allein seinen Schadensbeitrag zu, sofern dieser Teil des Schadens abgrenzbar ist.
Der deutsche Bundesgerichtshof (1. 10. 1996, VI ZR 10/96= VersR 1997, 362) stellt im Fall eines Schadens, der seine natürliche Ursache in einem ärztlichen Versagen oder einer intrauterinen Vorschädigung des Geschädigten haben kann, darauf ab, ob abgrenzbare Ursachenzusammenhänge feststellbar sind; nur in diesem Fall haftet der Arzt zufolge der durch seinen Fehler möglichen Schadensverursachung nicht für den Gesamtschaden, sondern nur für jenen Schaden, der abgrenzbar als weiterer Schaden durch sein Fehlverhalten auf die infolge Plazentainsuffizienz bereits zuvor eingetretene intrauterine Schädigung „aufgepfropft“ worden sei.
3.3. Im Anlassfall hat der Beklagte durch den ihm unterlaufenen Behandlungsfehler nur eine Mitursache für den Schaden in seinem konkreten Ausmaß gesetzt, während die Klägerin die Folgen ihrer intrauterinen Vorerkrankung selbst zu tragen hat. Für die Schadenszurechnung in einem solchen Fall summierter Einwirkungen, bei dem haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten mit einem den Geschädigten selbst belastenden schicksalhaften Geschehen schadensstiftend zusammenwirkt, ist daher nach den voranstehenden Erwägungen, die der Senat auch auf dem Boden der österreichischen Rechtsordnung für zutreffend hält, danach zu unterscheiden, ob jener Schadensbeitrag zum Gesamtschaden, für den das Verhalten des Beklagten teilkausal war, abgrenzbar ist oder nicht.
Im Fall eines abgrenzbaren Teilschadens ist dem Beklagten nur jener Schadensbeitrag zuzurechnen, den er selbst verursachte (vgl 7 Ob 160/01g).Im Fall eines abgrenzbaren Teilschadens ist dem Beklagten nur jener Schadensbeitrag zuzurechnen, den er selbst verursachte vergleiche 7 Ob 160/01g).
Ist hingegen eine Aufgliederung der Schadensfolgen je nach den für den Gesamtschaden ursächlichen mehreren Zurechnungsgründen nicht möglich, so hat - anders als nach der zuvor zitierten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs - analog der Zweifelsregel in § 1304 ABGB eine Schadensteilung Platz zu greifen. Dabei muss die im Schrifttum (siehe oben 1.2.) und in der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027286) für den Fall alternativer Konkurrenz eines haftungsbegründenden Verhaltens mit Zufall vertretene Lösung um so mehr dann gelten, wenn - wie hier - bereits feststeht, dass beide maßgebenden Ursachen schadensstiftend zum Gesamtschaden beigetragen haben, ihr jeweiliger Anteil daran jedoch unaufgeklärt bleiben sollte.Ist hingegen eine Aufgliederung der Schadensfolgen je nach den für den Gesamtschaden ursächlichen mehreren Zurechnungsgründen nicht möglich, so hat - anders als nach der zuvor zitierten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs - analog der Zweifelsregel in Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung Platz zu greifen. Dabei muss die im Schrifttum (siehe oben 1.2.) und in der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027286) für den Fall alternativer Konkurrenz eines haftungsbegründenden Verhaltens mit Zufall vertretene Lösung um so mehr dann gelten, wenn - wie hier - bereits feststeht, dass beide maßgebenden Ursachen schadensstiftend zum Gesamtschaden beigetragen haben, ihr jeweiliger Anteil daran jedoch unaufgeklärt bleiben sollte.
4. Die voranstehenden Erwägungen sind daher in folgender Weise zusammenzufassen:
Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog Paragraph 1304, ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.
5. Die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist nach allen voranstehenden Erwägungen zutreffend. Mangels Feststellungen zu den Verursachungsanteilen ist die Streitsache für eine abschließende Erledigung noch nicht entscheidungsreif.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.