Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass kein sogenannter "Anlagefall" vorliegt, von dem dann gesprochen wird, wenn bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits eine der geschädigten Person (oder Sache) innewohnende (konstitutionelle) Schadensanlage bestand, die zu dem gleichen Schaden geführt hätte (1 Ob 65/73, SZ 46/47 mwN uva), bzw wenn eine durch den Schädiger unmittelbar herbeigeführte Verletzung (erst) zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten die Schwere des Verletzungserfolges bedingt (vgl RIS-Justiz RS0022684, zuletzt etwa 1 Ob 81/00v). Die dem Beklagten anzulastenden Umstände der Durchfeuchtung und Schimmelpilzbildung in der von ihm vermieteten Wohnung haben die auch durch das Rauchen bedingten Krankheiten und Leiden des Klägers auch nicht etwa vorzeitig (im Sinne überholender Kausalität) ausgelöst, sondern die auf das Rauchen zurückzuführenden bestehenden Leiden des Klägers (nur) verstärkt. Dies sowie auch das Ausmaß dieser Verstärkung wurde ausdrücklich festgestellt. Damit steht fest, dass das gegenständliche Fehlverhalten des Beklagten allein für diese Leidensverstärkung kausal war. Da ein Schadenersatzanspruch ua stets die Kausalität des haftbar machenden Verhaltens des Schädigers für die Schäden, deren Ersatz begehrt wird, voraussetzt, hat der Beklagte für die Leiden des Klägers nur im Ausmaß dieser Verstärkung einzustehen. Da dies klar auf der Hand liegt, kann darin eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht erblickt werden. Ob bzw inwieweit der Kläger für seine Rauchgewohnheiten und die daraus resultierenden Schädigungen selbst verantwortlich ist, kann dahingestellt bleiben (bemerkt sei lediglich, dass ein Raucher für die Behauptung, ihn treffe an seiner Nikotinabhängigkeit aus besonderen Gründen kein Verschulden, gemäß § 1298 ABGB beweispflichtig wäre: vgl 4 Ob 6/76, JBl 1977, 604 zu einem Fall des Alkoholmissbrauches bzw der Alkoholabhängigkeit).Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass kein sogenannter "Anlagefall" vorliegt, von dem dann gesprochen wird, wenn bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits eine der geschädigten Person (oder Sache) innewohnende (konstitutionelle) Schadensanlage bestand, die zu dem gleichen Schaden geführt hätte (1 Ob 65/73, SZ 46/47 mwN uva), bzw wenn eine durch den Schädiger unmittelbar herbeigeführte Verletzung (erst) zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten die Schwere des Verletzungserfolges bedingt vergleiche RIS-Justiz RS0022684, zuletzt etwa 1 Ob 81/00v). Die dem Beklagten anzulastenden Umstände der Durchfeuchtung und Schimmelpilzbildung in der von ihm vermieteten Wohnung haben die auch durch das Rauchen bedingten Krankheiten und Leiden des Klägers auch nicht etwa vorzeitig (im Sinne überholender Kausalität) ausgelöst, sondern die auf das Rauchen zurückzuführenden bestehenden Leiden des Klägers (nur) verstärkt. Dies sowie auch das Ausmaß dieser Verstärkung wurde ausdrücklich festgestellt. Damit steht fest, dass das gegenständliche Fehlverhalten des Beklagten allein für diese Leidensverstärkung kausal war. Da ein Schadenersatzanspruch ua stets die Kausalität des haftbar machenden Verhaltens des Schädigers für die Schäden, deren Ersatz begehrt wird, voraussetzt, hat der Beklagte für die Leiden des Klägers nur im Ausmaß dieser Verstärkung einzustehen. Da dies klar auf der Hand liegt, kann darin eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erblickt werden. Ob bzw inwieweit der Kläger für seine Rauchgewohnheiten und die daraus resultierenden Schädigungen selbst verantwortlich ist, kann dahingestellt bleiben (bemerkt sei lediglich, dass ein Raucher für die Behauptung, ihn treffe an seiner Nikotinabhängigkeit aus besonderen Gründen kein Verschulden, gemäß Paragraph 1298, ABGB beweispflichtig wäre: vergleiche 4 Ob 6/76, JBl 1977, 604 zu einem Fall des Alkoholmissbrauches bzw der Alkoholabhängigkeit).
Soweit der Revisionswerber noch daran festhält, dass das erstinstanzliche Verfahren zufolge des Unterbleibens einer von ihm angestrebten ergänzenden Einvernahme des medizinischen Sachverständigen mangelhaft geblieben sei, ist er darauf hinzuweisen, dass ein in der Berufung zwar geltend gemachter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel erster Instanz nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN).Soweit der Revisionswerber noch daran festhält, dass das erstinstanzliche Verfahren zufolge des Unterbleibens einer von ihm angestrebten ergänzenden Einvernahme des medizinischen Sachverständigen mangelhaft geblieben sei, ist er darauf hinzuweisen, dass ein in der Berufung zwar geltend gemachter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel erster Instanz nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN).
Ein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision ist daher nicht gegeben, zumal auch die Ausmessung der Höhe des Schmerzengeldes keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes - wie hier - von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich nämlich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887, zuletzt etwa 2 Ob 25/01t mwN).Ein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision ist daher nicht gegeben, zumal auch die Ausmessung der Höhe des Schmerzengeldes keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes - wie hier - von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich nämlich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887, zuletzt etwa 2 Ob 25/01t mwN).
Das Rechtsmittel der Klägers war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Das Rechtsmittel der Klägers war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung nur ausgeführt, dass das Rechtsmittel unbegründet sei und (folgerichtig) allein beantragt, ihm keine Folge zu geben. Auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung nur ausgeführt, dass das Rechtsmittel unbegründet sei und (folgerichtig) allein beantragt, ihm keine Folge zu geben. Auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).