Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger**2, Rz 3 zu § 502 mwN). Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begündet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773; zuletzt 2 Ob 253/00w). Es ist auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes bei jedem bisher von ihm noch nicht judizierten Krankheitsbild die Höhe des zu ersetzenden Schmerzengeldbetrages festzulegen.Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger**2, Rz 3 zu Paragraph 502, mwN). Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begündet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773; zuletzt 2 Ob 253/00w). Es ist auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes bei jedem bisher von ihm noch nicht judizierten Krankheitsbild die Höhe des zu ersetzenden Schmerzengeldbetrages festzulegen.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Aber auch in der Revision der beklagten Parteien werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne dieser Bestimmung dargetan.
Diese vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, dass den Fragen
a) ob in diesem außergewöhnlichen Fall eines Tinnitus ein zusätzliches Schmerzengeld von S 91.000 sachgerecht und angemessen erscheine und
b) ob das Schmerzengeld nach freier Überzeugung der Gerichte und ohne Zugrundelegung irgendwelcher Tagessätze mit einer Gesamtsumme zu bemessen sei, eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.b) ob das Schmerzengeld nach freier Überzeugung der Gerichte und ohne Zugrundelegung irgendwelcher Tagessätze mit einer Gesamtsumme zu bemessen sei, eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031415; zuletzt 2 Ob 66/99s), dass der Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln ist. Dies ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht auch die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen. Dass diese das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätten, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45; 2 Ob 66/99s). Berücksichtigt man, dass der zum Unfallszeitpunkt 65 Jahre alte Kläger bis an sein Lebensende an einem ständigen Pfeifen in beiden Ohren leiden und dadurch in seiner Lebensqualität erheblich beeinträchtigt sein wird, kann von einer eklatanten Fehlbeurteilung keine Rede sein.
Die Revision der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.