Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zum Teil berechtigt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß durch die Aufnahme der Klägerin in die von der beklagten Partei betriebene Universitätskinderklinik ein Behandlungsvertrag zustandekam und die beklagte Partei für das Verschulden der in ihrer Klinik tätigen Personen gemäß § 1313 a ABGB haftet (KRSlg. 629 uva), wird von der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie, daß die beklagte Partei eine gewissenhafte Betreuung der Klägerin nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung schuldete (KRSlg. 696; 3 Ob 560/84; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 und 25 zu § 1299). Die Meinung der Revision, daß hier ein ärztlicher Kunstfehler nicht vorliege, kann nicht geteilt werden. Zwar haben die Sachverständigen das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers verneint, jedoch aus der Erwägung, daß die im vorliegenden Fall aufgetretenen Komplikationen bei Verabfolgung der Zytostatika auch ein erfahrener Kinderarzt nicht mit Sicherheit hätte vermeiden können. Abgesehen davon, daß damit die vom Vorliegen eines Kunstfehlers zu trennende Frage des Verschuldens angeschnitten wird, haben die Vorinstanzen dem behandelnden Arzt ohnehin bei der Vornahme der Injektion der Zytostatika keinen Kunstfehler angelastet. Es konnte nicht festgestellt werden, wie die Zytostatika in das umliegende Gewebe gelangten. Es steht aber fest, daß die der Klägerin verabreichten Zytostatika bei paravenöser Infiltration schwere Gewebsschäden verursachen können. Diese Gefahr war auch bekannt. Gelangen Zytostatika in das umliegende Gewebe, so treten nach einer gewissen Zeit Rötungen und Schwellungen auf, die in dem Falle, daß der Handrücken davon betroffen ist, innerhalb von 15 bis 30 Minuten sichtbar werden können. Die Wirkung der paravenösen Infiltration kann bei alsbaldiger Erkennung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vermindert werden. Im vorliegenden Fall schwoll ca. 15 bis 30 Minuten nach Verabreichung der Zytostatika der Handrücken der Klägerin hellrötlich bzw. bläulich an. Der behandelnde Arzt wurde davon in Kenntnis gesetzt, traf aber keinerlei Behandlungsmaßnahmen, obwohl solche aufgrund der eine paravenöse Infiltration indizierenden Umstände geboten gewesen wären. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt. Hat aber die Klägerin objektiv einen ärztlichen Kunstfehler nachgewiesen, wäre es Sache der beklagten Partei gewesen, zu beweisen, daß ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft (KRSlg. 686 mwN). Verschulden ist die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können (Koziol-Welser8 I 419). Umstände, aus denen sich ergäbe, daß die Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei nach Auftreten der die paravenöse Infiltration der Zytostatika indizierenden Symptome nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen zu setzen, wurden nicht einmal behauptet. Das rechtswidrige Verhalten, das die beklagte Partei hier zu vertreten hat, besteht in einer Unterlassung. Eine solche ist nur dann kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Dem Schädiger steht in einem solchen Fall der Beweis offen, daß derselbe Nachteil auch bei positivem Tun entstanden wäre. Eine Haftungsbefreiung kann aber insoweit nicht eintreten, als gerade durch das rechtswidrige Verhalten der Schaden vergrößert wurde (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 163 f). Die Behauptung, daß eine derartige Nekrose, wie sie bei der Klägerin auftrat, schicksalhaft ist und auch durch einen erfahrenen Kinderarzt nicht verhindert werden kann, steht die Feststellung entgegen, daß die Folgen der paravenösen Infiltration durch entsprechende Maßnahmen hätten gemildert werden können. Der Revision kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie jeglichen Kausalzusammenhang verneint. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen eine volle Haftung. Aus dem Gesagten folgt nämlich, daß hier für den Schaden der Klägerin ein Haftungsgrund mit Zufall konkurriert. Der bloße Zufall trifft nach § 1311 ABGB grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte schuldhaft eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt nach § 1304 ABGB kein voller Ersatz. Der Geschädigte muß einen Teil des Schadens selbst tragen. Dies erfordert zwar keine Rechtswidrigkeit in technischem Sinn, jedoch Sorglosigkeit des Geschädigten in eigenen Angelegenheiten (ZVR 1985/9; Reischauer aaO Rz 1 zu § 1304). Dem § 1304 ABGB liegt, wie schon den vorausgehenden Bestimmungen über die Verantwortlichkeit Mehrerer, der allgemeine Rechtsgrundsatz der Schadensteilung zugrunde, wenn mehrere gesetzliche Zurechnungsgründe vorliegen. Konkurriert daher ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen und der Schädiger nur mit jenem Schadensteil zu belasten, der seinem Verursachungsanteil entspricht (vgl. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 87; Koziol aaO 238). Läßt sich der Verursachungsanteil nicht feststellen, so ist iS der Zweifelsregel des § 1304 ABGB der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. Die Minderungsmöglichkeit im konkreten Fall läßt sich im nachhinein nicht hinreichend bestimmen, so daß eine Schadensteilung von 50 : 50 gerechtfertigt ist.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß durch die Aufnahme der Klägerin in die von der beklagten Partei betriebene Universitätskinderklinik ein Behandlungsvertrag zustandekam und die beklagte Partei für das Verschulden der in ihrer Klinik tätigen Personen gemäß Paragraph 1313, a ABGB haftet (KRSlg. 629 uva), wird von der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie, daß die beklagte Partei eine gewissenhafte Betreuung der Klägerin nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung schuldete (KRSlg. 696; 3 Ob 560/84; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 und 25 zu Paragraph 1299,). Die Meinung der Revision, daß hier ein ärztlicher Kunstfehler nicht vorliege, kann nicht geteilt werden. Zwar haben die Sachverständigen das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers verneint, jedoch aus der Erwägung, daß die im vorliegenden Fall aufgetretenen Komplikationen bei Verabfolgung der Zytostatika auch ein erfahrener Kinderarzt nicht mit Sicherheit hätte vermeiden können. Abgesehen davon, daß damit die vom Vorliegen eines Kunstfehlers zu trennende Frage des Verschuldens angeschnitten wird, haben die Vorinstanzen dem behandelnden Arzt ohnehin bei der Vornahme der Injektion der Zytostatika keinen Kunstfehler angelastet. Es konnte nicht festgestellt werden, wie die Zytostatika in das umliegende Gewebe gelangten. Es steht aber fest, daß die der Klägerin verabreichten Zytostatika bei paravenöser Infiltration schwere Gewebsschäden verursachen können. Diese Gefahr war auch bekannt. Gelangen Zytostatika in das umliegende Gewebe, so treten nach einer gewissen Zeit Rötungen und Schwellungen auf, die in dem Falle, daß der Handrücken davon betroffen ist, innerhalb von 15 bis 30 Minuten sichtbar werden können. Die Wirkung der paravenösen Infiltration kann bei alsbaldiger Erkennung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vermindert werden. Im vorliegenden Fall schwoll ca. 15 bis 30 Minuten nach Verabreichung der Zytostatika der Handrücken der Klägerin hellrötlich bzw. bläulich an. Der behandelnde Arzt wurde davon in Kenntnis gesetzt, traf aber keinerlei Behandlungsmaßnahmen, obwohl solche aufgrund der eine paravenöse Infiltration indizierenden Umstände geboten gewesen wären. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt. Hat aber die Klägerin objektiv einen ärztlichen Kunstfehler nachgewiesen, wäre es Sache der beklagten Partei gewesen, zu beweisen, daß ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft (KRSlg. 686 mwN). Verschulden ist die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können (Koziol-Welser8 römisch eins 419). Umstände, aus denen sich ergäbe, daß die Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei nach Auftreten der die paravenöse Infiltration der Zytostatika indizierenden Symptome nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen zu setzen, wurden nicht einmal behauptet. Das rechtswidrige Verhalten, das die beklagte Partei hier zu vertreten hat, besteht in einer Unterlassung. Eine solche ist nur dann kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Dem Schädiger steht in einem solchen Fall der Beweis offen, daß derselbe Nachteil auch bei positivem Tun entstanden wäre. Eine Haftungsbefreiung kann aber insoweit nicht eintreten, als gerade durch das rechtswidrige Verhalten der Schaden vergrößert wurde (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 163 f). Die Behauptung, daß eine derartige Nekrose, wie sie bei der Klägerin auftrat, schicksalhaft ist und auch durch einen erfahrenen Kinderarzt nicht verhindert werden kann, steht die Feststellung entgegen, daß die Folgen der paravenösen Infiltration durch entsprechende Maßnahmen hätten gemildert werden können. Der Revision kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie jeglichen Kausalzusammenhang verneint. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen eine volle Haftung. Aus dem Gesagten folgt nämlich, daß hier für den Schaden der Klägerin ein Haftungsgrund mit Zufall konkurriert. Der bloße Zufall trifft nach Paragraph 1311, ABGB grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte schuldhaft eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt nach Paragraph 1304, ABGB kein voller Ersatz. Der Geschädigte muß einen Teil des Schadens selbst tragen. Dies erfordert zwar keine Rechtswidrigkeit in technischem Sinn, jedoch Sorglosigkeit des Geschädigten in eigenen Angelegenheiten (ZVR 1985/9; Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 1304,). Dem Paragraph 1304, ABGB liegt, wie schon den vorausgehenden Bestimmungen über die Verantwortlichkeit Mehrerer, der allgemeine Rechtsgrundsatz der Schadensteilung zugrunde, wenn mehrere gesetzliche Zurechnungsgründe vorliegen. Konkurriert daher ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen und der Schädiger nur mit jenem Schadensteil zu belasten, der seinem Verursachungsanteil entspricht vergleiche Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 87; Koziol aaO 238). Läßt sich der Verursachungsanteil nicht feststellen, so ist iS der Zweifelsregel des Paragraph 1304, ABGB der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. Die Minderungsmöglichkeit im konkreten Fall läßt sich im nachhinein nicht hinreichend bestimmen, so daß eine Schadensteilung von 50 : 50 gerechtfertigt ist.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 393 Abs. 4 ZPO.Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.