Rechtssatz RS0027286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027286
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Rechtssatz
Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 648/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 648/89
Veröff: EvBl 1990/74 S 339 = VersR 1991,207 = JBl 1990,524 (Holzer) = VersR 1991,795
- 6 Ob 502/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 502/95
Vgl; Beisatz: Ein nicht feststellbarer Verursachungsanteil des Arztes am eingetretenen Schaden führt noch nicht zu einer Schadensaufteilung. (T1)
- 4 Ob 554/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
Veröff: SZ 68/207
- 4 Ob 75/08w
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w
Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS0123610). (T2)
Veröff: SZ 2008/80
- 1 Ob 63/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
- 2 Ob 108/12i
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
- 3 Ob 228/12v
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 228/12v
Vgl auch; Beisatz: Eine auf diese Konzept gegründete Schadensteilung setzt aber immer voraus, dass das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3)
- 4 Ob 204/13y
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
Auch
- 1 Ob 180/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 180/14y
Vgl; Beisatz: Bei feststehender, vom Schädiger zu vertretender Schadensursache scheidet alternative Kausalität mit Zufall aus. (T4)
- 9 Ob 6/16x
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
- 4 Ob 75/19m
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 75/19m
Veröff: SZ 2019/75
- 6 Ob 137/20w
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027286
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00648_8900000_001