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Entscheidung 2 Ob 108/12i×

Entscheidung 2 Ob 108/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027286 Rechtssatz 09.11.1989Zivilrecht
Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.
RS0058147 Rechtssatz 21.02.1980Zivilrecht
Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den …
RS0058156 Rechtssatz 21.02.1980Zivilrecht
Ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht.
RS0058166 Rechtssatz 15.11.1938Zivilrecht
Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unte …
RS0058197 Rechtssatz 20.03.1980Zivilrecht
Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, stellt noch keinen Betriebsunfall im Sinne des EKHG dar, der die Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmers auslösen könnte.
RS0128307 Rechtssatz 07.08.2012Zivilrecht
Von einem Radfahrer muss verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt …
RS0128308 Rechtssatz 07.08.2012Zivilrecht
Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten.
RS0128309 Rechtssatz 07.08.2012Zivilrecht
Frostaufbrüche, mögen sie sich auch in der Nähe von Gleisen befinden, stellen keine spezifische Betriebsgefahr eines Eisenbahnbetriebs dar, weil Frostaufbrüche auf asphaltierten Straßen überall auftreten können. Frostaufbrüche bilden aber einen mangelhaften …
RS0128310 Rechtssatz 07.08.2012Zivilrecht
Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen.
RS0128311 Rechtssatz 07.08.2012Zivilrecht
Die in der Dienstvorschrift B 54 normierte Größtweite von 85 mm gilt für den Bau einer Eisenbahnkreuzung ein Höchstmaß von 89 mm und liegt im Bereich der Sanierungsgrenze infolge verschleißbedingter Erweiterungen von rund 3 mm.