Rechtssatz RS0058147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058147
Geschäftszahl
8Ob10/80; 8Ob287/79; 7Ob657/80; 2Ob23/87; 2Ob36/89; 8Ob84/12d; 2Ob108/12i; 2Ob214/19p
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 10/80
Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 10/80
- 8 Ob 287/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79
nur: Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus. (T1)
- 7 Ob 657/80
Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 657/80
nur T1
- 2 Ob 23/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 2 Ob 23/87
Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Anlage oder einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. (T2); Beisatz: Hier: Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes. (T3) Veröff: SZ 61/1 = ZVR 1988/111 S 237
- 2 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 36/89
nur: Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. (T4)
- 8 Ob 84/12d
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 84/12d
Auch; Beisatz: Für die Haftung nach dem EKHG muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. (T5); Beisatz: Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf. (T6); Veröff: SZ 2012/91
- 2 Ob 108/12i
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
- 2 Ob 214/19p
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 214/19p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058147
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19800221_OGH0002_0080OB00010_8000000_001