Begründung:
Am 9. Juni 1988 mähte der Kläger mit einem Kreiselmäher auf dem von ihm gepachteten, nördlich der Bahnstrecke Villach-Rosenbach gelegenen Grundstück 624/1 KG Ferlach. An einer etwa 11 m vom Gleiskörper entfernten Stelle geriet der Kläger während der Mäharbeiten mit dem Kreiselmäher gegen einen im Gras liegenden Bremsklotz, wodurch der Mäher beschädigt wurde.
Außer Streit steht, daß die Kollision des Rasenmähers mit einem 8 kg schweren Bremsbacken der ÖBB erfolgte.
Gestützt auf die Bestimmungen des EKHG begehrte der Kläger von der Beklagten den Ersatz der mit S 18.680,40 s.A. bezifferten Reparaturkosten an seiner Mähmaschine. Zur Begründung führte er aus, daß der Bremsklotz von einem fahrenden Zug der Beklagten heruntergefallen und durch die hohe Geschwindigkeit des Zuges an die beschriebene Stelle auf der Wiese geraten sein müßte. Es sei Sache der Beklagten, den Gegenbeweis zu führen, daß sich der Vorfall nich auf diese Weise habe zutragen können.
In ihrem Widerspruch wendete die Beklagte ein, daß bei keinem Waggon ihrer vorbeigefahrenen Züge ein Bremsbacken gefehlt habe; die Zugsgarnituren würden ständig und sorgfältig überprüft. Der vom Kläger dargestellte Unfallsablauf sei technisch nicht nachvollziehbar. Ein sich während der Fahrt des Zuges ablösender Bremsklotz könnte nie soweit weggeschleudert werden, daß er 11 m nördlich des Gleiskörpers zum Liegen gekommen wäre. Zwischen dem Pachtgrundstück des Klägers und dem Gleiskörper befinde sich noch das Grundstück 2547 KG Ferlach. Der behauptete Schaden am Mäher hätte nicht eintreten können, die Forderung sei überhöht. Bei der Tagsatzung vom 3. November 1988 führte der Kläger noch aus, er habe das Herunterfallen des Bremsklotzes von einem Zug nicht beobachtet, er könne auch niemanden namhaft machen, der dies wahrgenommen habe. Er könne nicht angeben, "wann der Bremsklotz im einzelnen von einem Zug heruntergekollert sei."
Die Beklagte verwies darauf, daß sich der Unfall nicht beim Betrieb der Eisenbahn ereignet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; ausgehend vom Parteivorbringen und ohne Aufnahme von Beweisen führte es aus, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, daß sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen der Eisenbahn ereignet habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann der Bremsklotz "im einzelnen" von einem Zug heruntergekollert sein könnte. Der Kläger sei daher seiner Beweispflicht, daß sich der Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ereignet habe, nicht nachgekommen.
Infolge Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Besetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, nach Auffassung des Erstgerichtes sei der Kläger seiner Beweispflicht, daß sich der Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ereignet habe, nicht nachgekommen. Es stelle sich daher einerseits die Frage, was unter dem Begriff "beim Betrieb einer Eisenbahn" zu verstehen bzw. wie dieser auszulegen sei; andererseits erhebe sich die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen einen bestimmten Betriebsvorgang der Eisenbahn und dem Unfall. Der Begriff "beim Betrieb" werde im Gesetz nicht näher definiert. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (470 BlgNR 8. GP 6) werde dazu ausgeführt, daß der Betrieb der Eisenbahn die gesamte technische Organisation meine, während der Betrieb des Kraftfahrzeuges entweder die tatsächliche Fortbewegung im Verkehr oder doch die technische Bereitschaft zu Fortbewegungen betreffe. Nach Lehre und neuerer Rechtsprechung sei ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht nur dann gegeben, wenn er mit den insbesondere aus der großen Geschwindigkeit hervorgehenden typischen Betriebsgefahren im Zusammenhang stehe, sondern auch dann, wenn er in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe. Wenn auch nach den zitierten Erläuternden Bemerkungen der Begriff des Betriebes einer Eisenbahn nicht gleich zu verstehen sei wie jener des Betriebes eines Kraftfahrzeuges, seien nach Meinung des Berufungsgerichtes dennoch die von der Rechtsprechung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges entwickelten Grundsätze auch auf einen Unfall, der sich beim Betrieb einer Eisenbahn ereignet habe, anzuwenden, da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Begriffe nicht angebracht erscheine. Daher liege ein Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn nicht nur dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen bestehe, sich daher diese spezifischen Gefahren wie die Bewegung großer Massen oder die hohe Geschwindigkeit verwirklicht hätten, sondern es sei ein solcher Betriebsunfall auch dann gegeben, wenn er wenigstens in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung der Eisenbahn stehe. Auf das gegenständliche Ereignis bezogen sei darüber hinaus von Bedeutung, daß die Worte "beim Betrieb" nicht dahin zu verstehen seien, daß nur Schäden zu ersetzen seien, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug oder einer Eisenbahn entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug oder die Eisenbahn noch in Bewegung befunden hätten; maßgebend sei vielmehr, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen sei, die durch das Kraftfahrzeug oder die Eisenbahn zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als sie sich in Betrieb befunden hätten und mit diesen Betrieb zusammenhängen. Darauf, ob Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen noch beim Unfall in Bewegung waren, komme es nicht an. Zu einem Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG gehörten daher auch die Fälle, die auf sogenannte "Nachwirkungen des Betriebes" zurückzuführen seien, wie der Verlust von Bestandteilen, von Zubehör oder Ladung eines Kraftfahrzeuges oder der Eisenbahn. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall vom Kläger vorgebracht, ein Bremsbacken von einem Waggon der ÖBB während der Fahrt des Zuges heruntergefallen und dabei an die vom Kläger angegebene Stelle auf der Wiese geraten sei, dann stelle sich der spätere Unfall zwischen der in Betrieb befindlichen Mähmaschine des Klägers und dem auf der Wiese liegenden Bremsbacken als eine Nachwirkung des Betriebes der Eisenbahn im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung dar. Ob ein Ereignis für den Eintritt eines anderen Ereignisses ursächlich war, somit ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeuges bzw. einer Eisenbahn und einem Unfall bestehe, betreffe zunächst die Frage der natürlichen Kausalität. Der Nachweis dieses tatsächlichen Ursachenzusammenhanges zwischen dem Betrieb einer Eisenbahn und dem eingetretenen Schaden obliege dem Geschädigten. Werde er nicht erbracht, so fehle es an einem den Halter der Eisenbahn verpflichtenden Haftungsgrund; daran änderten auch die Vorschriften des EKHG nichts. Dem Kläger obliege daher der Beweis, daß der Unfall zumindest in ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang der Eisenbahn stehe. Da außer Streit stehe, daß die Kollision des Rasenmähers mit einem Bremsbacken der ÖBB erfolgte und Unfallstelle und Gleisanlage der Eisenbahn in einem örtlichen Zusammenhang stehen, ergebe sich nach aller Lebenserfahrung aus der Tatsache eines in der Nähe eines Gleiskörpers liegenden, von einem Waggon einer Zugsgarnitur stammenden Bremsbackens der Hinweis, daß sich dieser Bremsbacken vom Waggon eines vorbeifahrenden Zuges gelöst habe und auf Grund der hohen Geschwindigkeit bis zur Unfallstelle gelangt sei. Da zur Frage des Begriffes "beim Betrieb einer Eisenbahn" bzw. "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" in Lehre und Rechtsprechung zum Teil unterschiedliche Auffassungen bestünden und insbesondere das Problem des "zeitlichen Zusammenhanges" im Sinne der sogenannten "Nachwirkungen des Betriebes" bei einem Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn in der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich behandelt worden sei, halte das Berufungsgericht die Voraussetzungen der §§ 519 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes für gegeben.Infolge Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Besetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, nach Auffassung des Erstgerichtes sei der Kläger seiner Beweispflicht, daß sich der Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ereignet habe, nicht nachgekommen. Es stelle sich daher einerseits die Frage, was unter dem Begriff "beim Betrieb einer Eisenbahn" zu verstehen bzw. wie dieser auszulegen sei; andererseits erhebe sich die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen einen bestimmten Betriebsvorgang der Eisenbahn und dem Unfall. Der Begriff "beim Betrieb" werde im Gesetz nicht näher definiert. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (470 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 6) werde dazu ausgeführt, daß der Betrieb der Eisenbahn die gesamte technische Organisation meine, während der Betrieb des Kraftfahrzeuges entweder die tatsächliche Fortbewegung im Verkehr oder doch die technische Bereitschaft zu Fortbewegungen betreffe. Nach Lehre und neuerer Rechtsprechung sei ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht nur dann gegeben, wenn er mit den insbesondere aus der großen Geschwindigkeit hervorgehenden typischen Betriebsgefahren im Zusammenhang stehe, sondern auch dann, wenn er in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe. Wenn auch nach den zitierten Erläuternden Bemerkungen der Begriff des Betriebes einer Eisenbahn nicht gleich zu verstehen sei wie jener des Betriebes eines Kraftfahrzeuges, seien nach Meinung des Berufungsgerichtes dennoch die von der Rechtsprechung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges entwickelten Grundsätze auch auf einen Unfall, der sich beim Betrieb einer Eisenbahn ereignet habe, anzuwenden, da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Begriffe nicht angebracht erscheine. Daher liege ein Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn nicht nur dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen bestehe, sich daher diese spezifischen Gefahren wie die Bewegung großer Massen oder die hohe Geschwindigkeit verwirklicht hätten, sondern es sei ein solcher Betriebsunfall auch dann gegeben, wenn er wenigstens in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung der Eisenbahn stehe. Auf das gegenständliche Ereignis bezogen sei darüber hinaus von Bedeutung, daß die Worte "beim Betrieb" nicht dahin zu verstehen seien, daß nur Schäden zu ersetzen seien, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug oder einer Eisenbahn entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug oder die Eisenbahn noch in Bewegung befunden hätten; maßgebend sei vielmehr, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen sei, die durch das Kraftfahrzeug oder die Eisenbahn zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als sie sich in Betrieb befunden hätten und mit diesen Betrieb zusammenhängen. Darauf, ob Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen noch beim Unfall in Bewegung waren, komme es nicht an. Zu einem Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG gehörten daher auch die Fälle, die auf sogenannte "Nachwirkungen des Betriebes" zurückzuführen seien, wie der Verlust von Bestandteilen, von Zubehör oder Ladung eines Kraftfahrzeuges oder der Eisenbahn. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall vom Kläger vorgebracht, ein Bremsbacken von einem Waggon der ÖBB während der Fahrt des Zuges heruntergefallen und dabei an die vom Kläger angegebene Stelle auf der Wiese geraten sei, dann stelle sich der spätere Unfall zwischen der in Betrieb befindlichen Mähmaschine des Klägers und dem auf der Wiese liegenden Bremsbacken als eine Nachwirkung des Betriebes der Eisenbahn im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung dar. Ob ein Ereignis für den Eintritt eines anderen Ereignisses ursächlich war, somit ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeuges bzw. einer Eisenbahn und einem Unfall bestehe, betreffe zunächst die Frage der natürlichen Kausalität. Der Nachweis dieses tatsächlichen Ursachenzusammenhanges zwischen dem Betrieb einer Eisenbahn und dem eingetretenen Schaden obliege dem Geschädigten. Werde er nicht erbracht, so fehle es an einem den Halter der Eisenbahn verpflichtenden Haftungsgrund; daran änderten auch die Vorschriften des EKHG nichts. Dem Kläger obliege daher der Beweis, daß der Unfall zumindest in ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang der Eisenbahn stehe. Da außer Streit stehe, daß die Kollision des Rasenmähers mit einem Bremsbacken der ÖBB erfolgte und Unfallstelle und Gleisanlage der Eisenbahn in einem örtlichen Zusammenhang stehen, ergebe sich nach aller Lebenserfahrung aus der Tatsache eines in der Nähe eines Gleiskörpers liegenden, von einem Waggon einer Zugsgarnitur stammenden Bremsbackens der Hinweis, daß sich dieser Bremsbacken vom Waggon eines vorbeifahrenden Zuges gelöst habe und auf Grund der hohen Geschwindigkeit bis zur Unfallstelle gelangt sei. Da zur Frage des Begriffes "beim Betrieb einer Eisenbahn" bzw. "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" in Lehre und Rechtsprechung zum Teil unterschiedliche Auffassungen bestünden und insbesondere das Problem des "zeitlichen Zusammenhanges" im Sinne der sogenannten "Nachwirkungen des Betriebes" bei einem Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn in der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich behandelt worden sei, halte das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Paragraphen 519, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für den Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes für gegeben.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben, allenfalls ihn zurückzuweisen.