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Rechtssatz RS0058166×

Rechtssatz RS0058166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058166

Geschäftszahl

2Ob656/38; 2Ob108/12i

Entscheidungsdatum

07.08.2012

Rechtssatz

Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des Paragraph eins, EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 656/38
    Entscheidungstext OGH 15.11.1938 2 Ob 656/38
    Beisatz: Ergangen zu § 1 RHG. (T1) Veröff: SZ 20/235
  • 2 Ob 108/12i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
    Vgl; nur: Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. (T2); Beisatz: Keine Einschlägigkeit der Entscheidung SZ 20/235 im Hinblick auf die Unterschiede zwischen § 1 EHG, RGBl 1869/27, und § 1 EKHG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0058166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19381115_OGH0002_0020OB00656_3800000_001