Rechtssatz RS0058166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058166
Geschäftszahl
2Ob656/38; 2Ob108/12i
Entscheidungsdatum
07.08.2012
Rechtssatz
Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des Paragraph eins, EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 656/38
Entscheidungstext OGH 15.11.1938 2 Ob 656/38
Beisatz: Ergangen zu § 1 RHG. (T1) Veröff: SZ 20/235
- 2 Ob 108/12i
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
Vgl; nur: Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. (T2); Beisatz: Keine Einschlägigkeit der Entscheidung SZ 20/235 im Hinblick auf die Unterschiede zwischen § 1 EHG, RGBl 1869/27, und § 1 EKHG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0058166
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19381115_OGH0002_0020OB00656_3800000_001