Rechtssatz RS0128309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128309
Entscheidungsdatum
07.08.2012
Rechtssatz
Frostaufbrüche, mögen sie sich auch in der Nähe von Gleisen befinden, stellen keine spezifische Betriebsgefahr eines Eisenbahnbetriebs dar, weil Frostaufbrüche auf asphaltierten Straßen überall auftreten können. Frostaufbrüche bilden aber einen mangelhaften Zustand eines Weges. Eine Haftung dafür kommt daher nur gemäß § 1319a ABGB in Betracht.Frostaufbrüche, mögen sie sich auch in der Nähe von Gleisen befinden, stellen keine spezifische Betriebsgefahr eines Eisenbahnbetriebs dar, weil Frostaufbrüche auf asphaltierten Straßen überall auftreten können. Frostaufbrüche bilden aber einen mangelhaften Zustand eines Weges. Eine Haftung dafür kommt daher nur gemäß Paragraph 1319 a, ABGB in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128309
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20120807_OGH0002_0020OB00108_12I0000_003