Rechtssatz RS0128308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128308
Entscheidungsdatum
07.08.2012
Rechtssatz
Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 108/12i
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
Beisatz: Jeder Radfahrer weiß oder muss wissen, dass das Überqueren von Eisenbahn‑ oder Straßenbahngleisen besonders gefährlich ist, weil sich die Fahrradreifen in der Spurrille verfangen können, was oftmals zum Sturz des Radfahrers führt. Dies gilt insbesondere beim Überqueren von Gleisen im spitzen Winkel. (T1)
Beisatz: Wenn hier ein Radfahrer Schienen in einem ‑ ziemlich spitzen ‑ Winkel von 15 bis 20° überquert, so ist ihm eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache vorzuwerfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reifenbreite eines Rennfahrrads eine nur geringe Breite von 2 cm aufweist. (T2)
Beisatz: Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a bis 6d StVO) angekündigt werden, sind in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich. (T3)
Bem: Vgl SZ 20/235. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128308
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20120807_OGH0002_0020OB00108_12I0000_002