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Rechtssatz RS0128308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128308

Geschäftszahl

2Ob108/12i

Entscheidungsdatum

07.08.2012

Rechtssatz

Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 108/12i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i
    Beisatz: Jeder Radfahrer weiß oder muss wissen, dass das Überqueren von Eisenbahn‑ oder Straßenbahngleisen besonders gefährlich ist, weil sich die Fahrradreifen in der Spurrille verfangen können, was oftmals zum Sturz des Radfahrers führt. Dies gilt insbesondere beim Überqueren von Gleisen im spitzen Winkel. (T1) Beisatz: Wenn hier ein Radfahrer Schienen in einem ‑ ziemlich spitzen ‑ Winkel von 15 bis 20° überquert, so ist ihm eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache vorzuwerfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reifenbreite eines Rennfahrrads eine nur geringe Breite von 2 cm aufweist. (T2) Beisatz: Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a bis 6d StVO) angekündigt werden, sind in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich. (T3) Bem: Vgl SZ 20/235. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128308

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20120807_OGH0002_0020OB00108_12I0000_002