Der Kläger betrachtet die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig, weil ein Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung iSd genannten Gesetzesstelle vorliege. Dieser wird von ihm darin erblickt, dass drei von ihm als Zeugen namhaft gemachte Ärzte nicht vernommen worden seien.
Der Kläger macht damit einen Verfahrensmangel geltend, der von ihm bereits in der Berufung erhoben und vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach stRsp können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS-Justiz RS0042963 [T 28, T 52]; RS0043086 [T 7 und T 8]; 7 Ob 305/02g; 7 Ob 223/03z uva). Beides ist hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und sie mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat. Demnach vermag der Revisionswerber keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, der ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderlich machte.
Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, der im Zweifel vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist (Wussow/Pürckhauer AUB6 § 1 III Rn 63; vgl ua auch Grimm, Unfallversicherung3 § 1 Rn 50 und § 8 Rn 1). Darüber hinaus kann der Versicherer den Beweis erbringen, dass die Beeinträchtigung auch ohne Unfall später mit Sicherheit eingetreten wäre (überholende Kausalität vgl VersR 1991, 1315 = RdW 1992, 177 = ecolex 1991, 499). Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge argumentiert, der "zeitliche Ablauf" spreche für die vom Berufungsgericht verneinte Kausalität des gegenständlichen Unfalles für den Hüftgelenksschaden, wird übersehen, dass es sich dabei um eine vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, unüberprüfbare Frage der Beweiswürdigung handelt (vgl etwa 2 Ob 160/01g uva).Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, der im Zweifel vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist (Wussow/Pürckhauer AUB6 Paragraph eins, römisch drei Rn 63; vergleiche ua auch Grimm, Unfallversicherung3 Paragraph eins, Rn 50 und Paragraph 8, Rn 1). Darüber hinaus kann der Versicherer den Beweis erbringen, dass die Beeinträchtigung auch ohne Unfall später mit Sicherheit eingetreten wäre (überholende Kausalität vergleiche VersR 1991, 1315 = RdW 1992, 177 = ecolex 1991, 499). Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge argumentiert, der "zeitliche Ablauf" spreche für die vom Berufungsgericht verneinte Kausalität des gegenständlichen Unfalles für den Hüftgelenksschaden, wird übersehen, dass es sich dabei um eine vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, unüberprüfbare Frage der Beweiswürdigung handelt vergleiche etwa 2 Ob 160/01g uva).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Revisionswerber daher nicht aufgezeigt und auch nicht - was ja genügen würde (vgl 6 Ob 527, 528/92; 1 Ob 2349/96i; 7 Ob 78/00x; 7 Ob 260/03s ua) - auch nur aufgeworfen. Insbesondere wird von der Revision keinerlei Kritik an der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes geübt, bei den sogenannten Anlagefällen (wie dem vorliegenden) sei ein durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehender Nachteil nicht zu ersetzen. Dies steht im Widerspruch zur - vom Berufungsgericht ohnehin zitierten - oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0022609; RS0022634; RS0106534; 7 Ob 86/02a uva), wonach der Täter bei den Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt" (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1302 Rz 15) (nur) den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen hat (JBl 1974, 318; SZ 69/199; RIS-Justiz RS0022684; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 315 f; Harrer in Schwimann, ABGB2 VII, § 1302 Rz 35 mwN).Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird vom Revisionswerber daher nicht aufgezeigt und auch nicht - was ja genügen würde vergleiche 6 Ob 527, 528/92; 1 Ob 2349/96i; 7 Ob 78/00x; 7 Ob 260/03s ua) - auch nur aufgeworfen. Insbesondere wird von der Revision keinerlei Kritik an der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes geübt, bei den sogenannten Anlagefällen (wie dem vorliegenden) sei ein durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehender Nachteil nicht zu ersetzen. Dies steht im Widerspruch zur - vom Berufungsgericht ohnehin zitierten - oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0022609; RS0022634; RS0106534; 7 Ob 86/02a uva), wonach der Täter bei den Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt" (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1302, Rz 15) (nur) den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen hat (JBl 1974, 318; SZ 69/199; RIS-Justiz RS0022684; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 315 f; Harrer in Schwimann, ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1302, Rz 35 mwN).
Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, aber auf jene Gründe zu beschränken hat, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt (RIS-Justiz RS0107501), zumindest aber in den Rechtsmittelausführungen behandelt wurden (Kodek in Rechberger2 § 506 ZPO Rz 3; 10 ObS 1003/96, RIS-Justiz RS0043644 [T 2] uva), während andere mögliche Rechtsfehler, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen sind (7 Ob 59/02f, RIS-Justiz RS0107501 [T 1]), kann darauf nicht weiter eingegangen werden (vermutlich ist der betreffende Anspruch durch die Zahlung der Beklagten von EUR 11.499,39 ohnehin abgegolten).Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, aber auf jene Gründe zu beschränken hat, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt (RIS-Justiz RS0107501), zumindest aber in den Rechtsmittelausführungen behandelt wurden (Kodek in Rechberger2 Paragraph 506, ZPO Rz 3; 10 ObS 1003/96, RIS-Justiz RS0043644 [T 2] uva), während andere mögliche Rechtsfehler, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen sind (7 Ob 59/02f, RIS-Justiz RS0107501 [T 1]), kann darauf nicht weiter eingegangen werden (vermutlich ist der betreffende Anspruch durch die Zahlung der Beklagten von EUR 11.499,39 ohnehin abgegolten).
Das mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO demnach unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist zurückzuweisen.Das mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO demnach unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist zurückzuweisen.