Dabei wird Folgendes übersehen:
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Einvernahme einer Zeugin), können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 33, 36 ff zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042963; 7 Ob 173/02w mwN uva; zuletzt: 10 ObS 41/03g). Dies gilt - wie die Revisionsbeantwortungen zutreffend aufzeigen - gerade für den vorliegenden Fall; haben die Revisionswerber doch - wie sie selbst festhalten - in ihren Berufungen die genannte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits erfolglos als Berufungsgrund geltend gemacht (vgl Seite 11 f der Berufungsentscheidung). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN [in Druck]; RIS-Justiz RS0042963 [T28, T52];Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Einvernahme einer Zeugin), können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E 33, 36 ff zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042963; 7 Ob 173/02w mwN uva; zuletzt: 10 ObS 41/03g). Dies gilt - wie die Revisionsbeantwortungen zutreffend aufzeigen - gerade für den vorliegenden Fall; haben die Revisionswerber doch - wie sie selbst festhalten - in ihren Berufungen die genannte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits erfolglos als Berufungsgrund geltend gemacht vergleiche Seite 11 f der Berufungsentscheidung). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN [in Druck]; RIS-Justiz RS0042963 [T28, T52];
RS0043086 [T7 und T8]; 7 Ob 170/02d mwN; 7 Ob 293/02t uva; zuletzt:
10 ObS 41/03g mwN); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 11 bis 15 der Berufungsentscheidung).
Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: die vermisste Zeugenvernehmung [vgl dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum diesbezüglichen Beweisantrag auf Seite 14 f der Berufungsentscheidung]) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320 [T15, T17, T20]) und kann auch deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0040046 [T17]; 10 ObS 385/02v mwN; zuletzt: 10 ObS 41/03b mwN). Die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte neuerliche Prüfung der bereits in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge, also auch der Frage, ob das Erstgericht dem Antrag auf Vernehmung der genannten Zeugin zu Recht nicht entsprochen hat, ist daher - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht (mehr) durchzuführen, weil dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf den daraus abgeleiteten, bereits vom Berufungsgericht verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangel verwehrt ist (SSV-NF 15/13 mwN; vgl auch 10 ObS 4/97d = RIS-Justiz RS0043061 [T10] zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 ASGG und SSV-NF 14/121 zum Vorwurf des Verstoßes gegen ein Beweismittelverwertungsverbot, die infolge Verneinung des Verfahrensfehlers durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nicht neuerlich überprüft werden konnten). Damit ist auch die in der Auslegung der notariellen Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO erblickte erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten. Ein solche wird aber auch in den weiteren Revisionsausführungen, die sich jeweils mit der Testierabsicht der Erblasserin, also dem animus testandi befassen, nicht aufgezeigt:Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: die vermisste Zeugenvernehmung [vgl dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum diesbezüglichen Beweisantrag auf Seite 14 f der Berufungsentscheidung]) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320 [T15, T17, T20]) und kann auch deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0040046 [T17]; 10 ObS 385/02v mwN; zuletzt: 10 ObS 41/03b mwN). Die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte neuerliche Prüfung der bereits in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge, also auch der Frage, ob das Erstgericht dem Antrag auf Vernehmung der genannten Zeugin zu Recht nicht entsprochen hat, ist daher - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht (mehr) durchzuführen, weil dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf den daraus abgeleiteten, bereits vom Berufungsgericht verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangel verwehrt ist (SSV-NF 15/13 mwN; vergleiche auch 10 ObS 4/97d = RIS-Justiz RS0043061 [T10] zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach Paragraph 87, ASGG und SSV-NF 14/121 zum Vorwurf des Verstoßes gegen ein Beweismittelverwertungsverbot, die infolge Verneinung des Verfahrensfehlers durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nicht neuerlich überprüft werden konnten). Damit ist auch die in der Auslegung der notariellen Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 37, NO erblickte erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten. Ein solche wird aber auch in den weiteren Revisionsausführungen, die sich jeweils mit der Testierabsicht der Erblasserin, also dem animus testandi befassen, nicht aufgezeigt:
Bei der Auslegung letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewusstseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung nicht nur aus dem Inhalt der (letztwilligen) Urkunde, sondern auf Grund (auch) anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher Art. Was der Erblasser gewollt hat, ist dann eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage. Die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist hingegen immer dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn sie allein auf Grund des Urkundeninhalts geschieht (SZ 69/247 mwN; RIS-Justiz RS0043463 [T10 und T11]; zuletzt: 7 Ob 173/02w). Wird also der Wille des Erblassers für den Zeitpunkt, in dem er seine letztwillige Verfügung getroffen hat, nicht ausschließlich aus der letztwilligen Verfügung abgeleitet, sondern werden - wie hier - noch andere Beweismittel herangezogen und damit außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Tatsachen zu Grunde gelegt, liegt ebenfalls eine [irrevisible] Tatfrage vor (RIS-Justiz RS043463 [T13] = 7 Ob 173/02w).Bei der Auslegung letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewusstseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung nicht nur aus dem Inhalt der (letztwilligen) Urkunde, sondern auf Grund (auch) anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher "Art". Was der Erblasser gewollt hat, ist dann eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage. Die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist hingegen immer dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn sie allein auf Grund des Urkundeninhalts geschieht (SZ 69/247 mwN; RIS-Justiz RS0043463 [T10 und T11]; zuletzt: 7 Ob 173/02w). Wird also der Wille des Erblassers für den Zeitpunkt, in dem er seine letztwillige Verfügung getroffen hat, nicht ausschließlich aus der letztwilligen Verfügung abgeleitet, sondern werden - wie hier - noch andere Beweismittel herangezogen und damit außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Tatsachen zu Grunde gelegt, liegt ebenfalls eine [irrevisible] Tatfrage vor (RIS-Justiz RS043463 [T13] = 7 Ob 173/02w).
Aber selbst wenn man davon ausginge, aus sonstigen in diesem Verfahren aufgenommenen Beweismitteln sei zur Frage des tatsächlichen Willens der Erblasserin, der sie zur strittigen Anordnung veranlasst hat, nichts zu gewinnen, sodass die Auslegung allein auf Grund des Urkundeninhaltes nicht eine Tatfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellen würde (SZ 72/179 ua), käme ihr grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (6 Ob 58/02a mwN). Dass das von den Vorinstanzen gewonnene Auslegungsergebnis mit den Auslegungsgrundsätzen von Rechtsprechung und Lehre in krassem Widerspruch stehe und daher eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles darstelle (RIS-Justiz RS0043463 [T12]), die zu einem unvertretbaren Ergebnis führe (EFSlg 82.293), wird in den vorliegenden Rechtsmitteln nämlich - zu Recht - nicht einmal behauptet.Aber selbst wenn man davon ausginge, aus sonstigen in diesem Verfahren aufgenommenen Beweismitteln sei zur Frage des tatsächlichen Willens der Erblasserin, der sie zur strittigen Anordnung veranlasst hat, nichts zu gewinnen, sodass die Auslegung allein auf Grund des Urkundeninhaltes nicht eine Tatfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellen würde (SZ 72/179 ua), käme ihr grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (6 Ob 58/02a mwN). Dass das von den Vorinstanzen gewonnene Auslegungsergebnis mit den Auslegungsgrundsätzen von Rechtsprechung und Lehre in krassem Widerspruch stehe und daher eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles darstelle (RIS-Justiz RS0043463 [T12]), die zu einem unvertretbaren Ergebnis führe (EFSlg 82.293), wird in den vorliegenden Rechtsmitteln nämlich - zu Recht - nicht einmal behauptet.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher trotz des - nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel in ihren Revisionsbeantwortungen ausdrücklich hingewiesen.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher trotz des - nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel in ihren Revisionsbeantwortungen ausdrücklich hingewiesen.