Begründung:
Die am 2. 11. 2000 verstorbene Maria R***** ist die Mutter der Klägerin und die Großmutter des Beklagten. Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Maria R***** hinterließ zwei letztwillige Verfügungen, nämlich vom 9. 1. 1990 und vom 12. 8. 1990. Die letztwillige Verfügung vom 12. 8. 1990 lautet wie folgt:
"Testamtent! Von R***** Maria. Das Haus gehört der Tochter G***** Maria, unter nachstehenden Bedingungen den zwei Söhnen Othmar und Andreas muss jeder S 50.000,-- ausgezahlt bekommen, und zwar nach dem Nimand mehr im Haus ist. Solte das Geld nicht voll ausgezahlt werden Dann haben Beide das volle ebenerdige Nutzungsrecht mit der forderen Hälte vom Garten für immer, und können Vermieten. Solte der Andreas im Haus bleiben, dann kan Er das Obgenannte volle Nutzungsrecht mit der forderen Hälfte Garten übernehmen muß aber dem Bruder Othmar die 50.000,-- Schl. Innerhalb von 2 Jahren ausbezahlen. Solte das Haus verkauft werden muß jeder 120.000,-- Schl. Bekommen Othmar 120.000,-- Sch. und Andreas 120.000,-- nach dem verkauf des Hauses, R***** Maria."
Maria R***** setzte links unten (nach der Unterschrift) noch folgende Zusätze: "Andreas kan im Hause bleiben, solang er will" und "Sohn Ludwig kan nichts mehr fordern".
Die Klägerin beantragt nun, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Haus binnen 14 Tagen der Klägerin geräumt von eigener Fahrnis zu übergeben. Sie sei auf Grund der letztwilligen Verfügung ihrer Mutter vom 9. 1. 1990 Alleinerbin. Die letztwillige Verfügung vom 12. 8. 1990 mit Ausnahme der nicht unterfertigten beiden Zusätze stelle eine Ergänzung des Testaments vom 9. 1. 1990 dar. Dem Beklagten stünde ein Nutzungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss nur zu, wenn sie ihm den Betrag von S 50.000 nicht bezahlen würde. Die Klägerin sei jederzeit bereit, den nach der letztwilligen Verfügung erst nach Räumung des Hauses fälligen Betrag zu leisten. Der Beklagte weigere sich aber, das Haus zu räumen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus der letztwilligen Verfügung vom 12. 8. 1990 eindeutig der Wille der Erblasserin ergebe, dass der Beklagte solange im Haus wohnen könne, solange er wolle. Darüber hinaus habe ihm die Verstorbene schon zu Lebzeiten ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Während der Text des Vermächtnisses unklar lasse, in wessen Ermessen es gestellt werde, ob und für wie lange die Enkelsöhne in dem der Tochter vermachten Haus wohnen bleiben dürften, werde dies durch den Nachsatz der Beklagten, dass Andreas so lange im Hause bleiben könne, wie er wolle, eindeutig präzisiert. Die Klägerin könne den Beklagten daher nicht zur Räumung veranlassen, solang dieser sich in der Wohnung aufhalten wolle. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung (ohne dies im Spruch entgegen §§ 473 Abs 1, 471 Z 5 ZPO beschlussmäßig zum Ausdruck zu bringen) und gab der Berufung im Übrigen nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und den aus demselben Sachverhalt geltend gemachten Verfahrensmangel. Die Tatsachen- und Beweisrüge gegen die "implizite" Feststellung, es sei der Wille der Erblasserin gewesen, dem Beklagten das Recht einzuräumen, im Haus zu bleiben, behandelte das Berufungsgericht mit der Begründung nicht, dass eine derartige Feststellung nicht getroffen worden sei, da das Erstgericht die letztwillige Verfügung lediglich ausgelegt habe und in diesem Falle nur eine Rechtsrüge zu erheben sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass das Testament vom 9. 1. 1990 durch die letztwillige Verfügung vom 12. 8. 1990, die mangels Erbseinsetzung ein Kodizill sei, ergänzt worden sei, sodass beide letztwilligen Anordnungen gültig seien. Die nicht unterfertigten Zusätze auf der letztwilligen Anordnung vom 12. 8. 1990 seien infolge Formmangels kein Teil des Kodizills. Da diese Zusätze eben nicht als letztwillige Verfügung aufgefasst worden seien, sei es auch unerheblich, dass das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, dass diese Zusätze mit einem anderen Kugelschreiber bzw zeitlich nach dem vorstehenden Text geschrieben worden seien. Diese Zusätze seien aber zur Auslegung der letztwilligen Verfügung heranzuziehen, da der subjektive Wille des Erblassers maßgeblich sei und zur Erforschung desselben auch Umstände außerhalb der letztwilligen Verfügung, somit auch diese schriftlichen Äußerungen der Erblasserin, zu berücksichtigen seien. Unter Berücksichtigung des nachträglichen Zusatzes sei davon auszugehen, dass die Erblasserin dem Beklagten ein unbefristetes (obligatorisches) Wohnungsgebrauchsrecht zu vermachen beabsichtigt habe. Der Beklagte habe aus diesem Grund einen Anspruch auf Benützung des Hauses, weshalb das Räumungsbegehren der Klägerin unberechtigt sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Während der Text des Vermächtnisses unklar lasse, in wessen Ermessen es gestellt werde, ob und für wie lange die Enkelsöhne in dem der Tochter vermachten Haus wohnen bleiben dürften, werde dies durch den Nachsatz der Beklagten, dass Andreas so lange im Hause bleiben könne, wie er wolle, eindeutig präzisiert. Die Klägerin könne den Beklagten daher nicht zur Räumung veranlassen, solang dieser sich in der Wohnung aufhalten wolle. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung (ohne dies im Spruch entgegen Paragraphen 473, Absatz eins, 471, Ziffer 5, ZPO beschlussmäßig zum Ausdruck zu bringen) und gab der Berufung im Übrigen nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und den aus demselben Sachverhalt geltend gemachten Verfahrensmangel. Die Tatsachen- und Beweisrüge gegen die "implizite" Feststellung, es sei der Wille der Erblasserin gewesen, dem Beklagten das Recht einzuräumen, im Haus zu bleiben, behandelte das Berufungsgericht mit der Begründung nicht, dass eine derartige Feststellung nicht getroffen worden sei, da das Erstgericht die letztwillige Verfügung lediglich ausgelegt habe und in diesem Falle nur eine Rechtsrüge zu erheben sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass das Testament vom 9. 1. 1990 durch die letztwillige Verfügung vom 12. 8. 1990, die mangels Erbseinsetzung ein Kodizill sei, ergänzt worden sei, sodass beide letztwilligen Anordnungen gültig seien. Die nicht unterfertigten Zusätze auf der letztwilligen Anordnung vom 12. 8. 1990 seien infolge Formmangels kein Teil des Kodizills. Da diese Zusätze eben nicht als letztwillige Verfügung aufgefasst worden seien, sei es auch unerheblich, dass das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, dass diese Zusätze mit einem anderen Kugelschreiber bzw zeitlich nach dem vorstehenden Text geschrieben worden seien. Diese Zusätze seien aber zur Auslegung der letztwilligen Verfügung heranzuziehen, da der subjektive Wille des Erblassers maßgeblich sei und zur Erforschung desselben auch Umstände außerhalb der letztwilligen Verfügung, somit auch diese schriftlichen Äußerungen der Erblasserin, zu berücksichtigen seien. Unter Berücksichtigung des nachträglichen Zusatzes sei davon auszugehen, dass die Erblasserin dem Beklagten ein unbefristetes (obligatorisches) Wohnungsgebrauchsrecht zu vermachen beabsichtigt habe. Der Beklagte habe aus diesem Grund einen Anspruch auf Benützung des Hauses, weshalb das Räumungsbegehren der Klägerin unberechtigt sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass hier keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vorliege und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt nach Freistellung der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.