Entscheidungsgründe:
Der Vater der beiden Klägerinnen und Stiefvater der beiden Beklagten starb am 20. 2. 1990. Aufgrund seines Testaments vom 5. 7. 1988 wurde sein Nachlass zu je einem Viertel den beiden Klägerinnen und den beiden Beklagten eingeantwortet. In dem von einem Rechtsanwalt errichteten Testament findet sich folgender Passus:
"Zu meinem, meinen Erben mit der Belästung (richtig: Belastung) des Fruchtgenußrechtes hinterlassenen Vermögens sind nicht meine Vermögenseinlagen bei Personengesellschaften oder Einzelfirmen zu zählen. Diese erhalten als Vermächtnis meine Töchter [die Klägerinnen]."
Der Erblasser war bis zum 31. 12. 1988 Arbeitsgesellschafter einer Kommanditgesellschaft. An deren Vermögen war er zu keinem Zeitpunkt beteiligt. Er hatte bei dieser KG eine gut verzinstes Privatkonto, das als Konto septo im Rahmen des Firmenkontos der Kommanditgesellschaft bei einer Bank geführt wurde. Auf dieses Konto flossen jedenfalls Pensionszahlungen einer GmbH an den Erblasser. Im Zeitpunkt seines Todes betrug das Guthaben auf dem Privatkonto S 4,209.676,23. Weder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch zum Zeitpunkt seines Todes war er an dieser Kommanditgesellschaft oder an anderen Firmen beteiligt bzw hatte bei anderen Firmen Guthaben irgendwelcher Art. Die Formulierung des Passus betreffend das Vermächtnis an die Klägerinnen stammte vom Erblasser selbst und wurde über dessen Wunsch ohne jede Veränderung in das sonst von einem Rechtsanwalt formulierte Testament aufgenommen. Eine diesbezügliche Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt erfolgte nicht. Der vom Erblasser gewählte Begriff der "Vermögenseinlage" wurde von diesem nicht im Sinne der gesetzlichen Definition einer Vermögenseinlage gebraucht, sondern es ist darunter das Guthaben auf seinem Privatkonto bei der Kommanditgesellschaft zu verstehen. Nach dem Willen des Erblassers sollte also das Guthaben aus jenem Konto septo als Vermächtnis nur seinen leiblichen Töchtern, also den Klägerinnen, zukommen.Der Erblasser war bis zum 31. 12. 1988 Arbeitsgesellschafter einer Kommanditgesellschaft. An deren Vermögen war er zu keinem Zeitpunkt beteiligt. Er hatte bei dieser KG eine gut verzinstes Privatkonto, das als Konto septo im Rahmen des Firmenkontos der Kommanditgesellschaft bei einer Bank geführt wurde. Auf dieses Konto flossen jedenfalls Pensionszahlungen einer GmbH an den Erblasser. Im Zeitpunkt seines Todes betrug das Guthaben auf dem Privatkonto S 4,209.676,23. Weder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch zum Zeitpunkt seines Todes war er an dieser Kommanditgesellschaft oder an anderen Firmen beteiligt bzw hatte bei anderen Firmen Guthaben irgendwelcher "Art". Die Formulierung des Passus betreffend das Vermächtnis an die Klägerinnen stammte vom Erblasser selbst und wurde über dessen Wunsch ohne jede Veränderung in das sonst von einem Rechtsanwalt formulierte Testament aufgenommen. Eine diesbezügliche Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt erfolgte nicht. Der vom Erblasser gewählte Begriff der "Vermögenseinlage" wurde von diesem nicht im Sinne der gesetzlichen Definition einer Vermögenseinlage gebraucht, sondern es ist darunter das Guthaben auf seinem Privatkonto bei der Kommanditgesellschaft zu verstehen. Nach dem Willen des Erblassers sollte also das Guthaben aus jenem Konto septo als Vermächtnis nur seinen leiblichen Töchtern, also den Klägerinnen, zukommen.
Nach seinem Tode wurde den Klägerinnen zwar in richtiger Auslegung des Testamentspassus betreffend das Vermächtnis, jedoch rechtsirrtümlich (die Klägerinnen waren nur berechtigt, ihr Vermächtnis gegenüber den Erben, also den Beklagten, geltend zu machen) das Guthaben auf dem Privatkonto des Erblassers je zur Hälfte auf ihre eigenen Privatkonten bei der Kommanditgesellschaft gutgeschrieben. Gegen diese Vorgangsweise erhoben die Beklagten Einwände. Sie begehrten ihrerseits von der Gesellschaft die ihnen nach der Erbteilungsquote zustehende Auszahlung von jeweils einem Viertel des Guthabens.
Mit Notariatsakt vom 2. 7. 1993 trat die Erstbeklagte die ihr als Miterbin nach dem Erblasser zustehende Forderung gegen die Kommanditgesellschaft im Betrag von mindestens S 1,042.419 an ihren Sohn Alexander S***** gegen einen Kaufpreis von S 200.000 ab. Dieser klagte daraufhin die Gesellschaft auf Zahlung von S 1.052.419,06 sA und erhielt diesen Betrag schlussendlich zugesprochen. In diesem Verfahren waren die Klägerinnen als Nebenintervenientinnen auf Seiten der Gesellschaft beteiligt und wussten daher von der Abtretung zumindest seit dem Jahr 1996, also weit vor Einbringung der gegenständlichen Klage.
Aufgrund der Entscheidung im genannten Prozess wurden mit Wissen und Zustimmung der Klägerinnen ihre Privatkonten bei der Gesellschaft mit Rückzahlungen von je S 639.104,01 und S 178.787,18 an Alexander S***** bzw dessen Rechtsvertreter und von je S 701.028,03 an den Zweitbeklagten zu Handen dessen Rechtsvertreters zwischen April und Juni 1998 belastet.
Im Zuge des genannten Verfahrens unterfertigten die Klägerinnen auf Anraten ihres Rechtsanwaltes eine Abtretungserklärung ihrer Vermächtnisforderungen an die Kommanditgesellschaft, wobei dieser Erklärung kein Rechtstitel zugrunde lag. Am 10. 8. 1998 erfolgte wiederum ohne Rechtstitel die Unterfertigung von Rückabtretungserklärungen der Gesellschaft an die Klägerinnen, jeweils betreffend Forderungen in Höhe von je S 526.209,54. Mit ihrer Klage begehrten die Klägerinnen von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von jeweils 1,052.490,06 samt 4 % Zinsen seit dem auf den Todestag des Erblassers folgenden Tag.
Sie brachten dazu im Wesentlichen vor:
Der Begriff "Vermögenseinlagen" im Testament könne nicht anders ausgelegt werden, als dass damit die Geldeinlage des Verstorbenen bei der Kommanditgesellschaft gemeint gewesen sei. Es sei der erklärte Wille des Erblassers gewesen, jene Vermögenswerte, die aus der Familie seiner Frau Stephanie stammen, ausschließlich seinen leiblichen Kindern, also ihnen, und nicht auch seinen Stiefkindern, den Beklagten, zukommen zu lassen. Mangels anderer gesellschaftlicher Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften oder Einzelunternehmen könne der Erblasser nur die Geldeinlage bei der Kommanditgesellschaft gemeint haben.
Mit Rücksicht auf den völlig unzweifelhaften Willen des Erblassers habe die Kommanditgesellschaft nach dessen Ableben und nach Einantwortung des Nachlasses die gleichzeitige Auszahlung der Geldeinlage mit je S 2,104.838,12 an sie als diejenigen vorgenommen, die hierauf materiell Anspruch hätten.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 313/97y im Verfahrens des Sohns der Erstbeklagten gegen die Kommanditgesellschaft sei diese ihrer Judikatschuld nachgekommen. Weiters sei sie auch einem inhaltsgleichen Anspruch des Zweitbeklagten zur Gänze nachgekommen. Die Kommanditgesellschaft habe also als Schuldner der vermächtnisgegenständlichen Forderung diese mit je einem Viertel an alle Streitteile als testamentarische Erben bezahlt. Unter anderem darauf gestützt habe der Klagevertreter die Beklagten schriftlich aufgefordert, ihren anteiligen Legatsforderungen im Betrag von je S 1,052.419,06 nachzukommen. Die Vermächtnisforderungen seien gemäß § 685 ABGB seit 21. Februar 1991 fällig.Im Hinblick auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 313/97y im Verfahrens des Sohns der Erstbeklagten gegen die Kommanditgesellschaft sei diese ihrer Judikatschuld nachgekommen. Weiters sei sie auch einem inhaltsgleichen Anspruch des Zweitbeklagten zur Gänze nachgekommen. Die Kommanditgesellschaft habe also als Schuldner der vermächtnisgegenständlichen Forderung diese mit je einem Viertel an alle Streitteile als testamentarische Erben bezahlt. Unter anderem darauf gestützt habe der Klagevertreter die Beklagten schriftlich aufgefordert, ihren anteiligen Legatsforderungen im Betrag von je S 1,052.419,06 nachzukommen. Die Vermächtnisforderungen seien gemäß Paragraph 685, ABGB seit 21. Februar 1991 fällig.
Am 7. 8. 1998 sei eine Rückabtretung der Kommanditgesellschaft an sie (Klägerinnen) erfolgt. Die Rückzahlung sei zur Gänze am 19. 4. 1998 an die Kommanditgesellschaft erfolgt. Die Beklagten hätten im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens je ein Viertel der Geldeinlage als ihren Erbteil beansprucht und auch erhalten. Die Verrechnungskonten der Klägerinnen seien nach der Entscheidung im Vorprozess mit je einem Viertel der vermächtnisgegenständlichen Geldeinlage samt Zinsen und Verfahrenskosten belastet worden. Sie hätten diese Beträge zur Gänze an die Kommanditgesellschaft retourniert.
Die Beklagten beantragten jeweils die Abweisung des Klagebegehrens.
Sie brachten übereinstimmend im Wesentlichen vor wie folgt:
Die Klägerinnen seien nicht aktiv legitimiert, weil sie mit einer angeblich am 3. 10. 1995 mündlich geschlossenen Abtretungsvereinbarung ihre ihnen vermeintlich gegen sie (Beklagte) zustehende Forderung in Höhe von je S 726.209,54 sA an die Kommanditgesellschaft abgetreten hätten. Der Erblasser habe zum Zeitpunkt des Todes keine Vermögenseinlage im handelsrechtlichen Sinn an dieser Gesellschaft gehabt, wohl aber ein Guthaben im Betrag von S 4,209.676,23. Selbst wenn den Klägerinnen die Vermächtnisforderungen zugestanden wären, wären diese bereits im Frühjahr 1992 von der Kommanditgesellschaft bezahlt worden. Der Erblasser sei noch vor seinem Tode aus zwei anderen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden. Er sei auch an keinerlei Einzelfirmen beteiligt gewesen. Der Auszahlung an die Klägerinnen sei angeblich eine Konsultation des Rechtsanwaltes, der das Testament errichtet hatte, durch die Klägerinnen vorausgegangen, der deren Auslegung bestätigt haben solle. Für Vermächtnisse gelte nur Quotenhaftung nach § 649 ABGB. Eine Fälligkeit der Forderung könne frühestens mit Klagszustellung eintreten.Die Klägerinnen seien nicht aktiv legitimiert, weil sie mit einer angeblich am 3. 10. 1995 mündlich geschlossenen Abtretungsvereinbarung ihre ihnen vermeintlich gegen sie (Beklagte) zustehende Forderung in Höhe von je S 726.209,54 sA an die Kommanditgesellschaft abgetreten hätten. Der Erblasser habe zum Zeitpunkt des Todes keine Vermögenseinlage im handelsrechtlichen Sinn an dieser Gesellschaft gehabt, wohl aber ein Guthaben im Betrag von S 4,209.676,23. Selbst wenn den Klägerinnen die Vermächtnisforderungen zugestanden wären, wären diese bereits im Frühjahr 1992 von der Kommanditgesellschaft bezahlt worden. Der Erblasser sei noch vor seinem Tode aus zwei anderen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden. Er sei auch an keinerlei Einzelfirmen beteiligt gewesen. Der Auszahlung an die Klägerinnen sei angeblich eine Konsultation des Rechtsanwaltes, der das Testament errichtet hatte, durch die Klägerinnen vorausgegangen, der deren Auslegung bestätigt haben solle. Für Vermächtnisse gelte nur Quotenhaftung nach Paragraph 649, ABGB. Eine Fälligkeit der Forderung könne frühestens mit Klagszustellung eintreten.
Die Klägerinnen hätten an die Kommanditgesellschaft keine Rückzahlungen geleistet, weshalb ihnen ein Betrag von je S 2,104.838,12 endgültig zugekommen sei. Es mangle ihnen daher am Interesse an der Klage. Die nochmalige Befriedigung eines allfälligen Anspruchs aus einem Vorausvermächtnis würde zu einer unzulässigen Bereicherung führen. Die Kommanditgesellschaft habe keine rechtliche Möglichkeit, von den Klägerinnen den bezahlten Betrag zurückzufordern, weil die Zahlung nicht rechtsirrig, sondern in voller Kenntnis der Rechtslage sowie aufgrund des Naheverhältnisses zwischen den Klägerinnen und der Gesellschaft erfolgt sei. Die Pensionszahlungen an den Erblasser stammten unzweifelhaft nicht von der Gesellschaft und nicht vom Vermögen seiner ersten Frau. Schließlich bestritten die Beklagten auch noch die Höhe der geltend gemachten Forderungen.
Wenn überhaupt, stünde den Klägerinnen nur ein Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen die Kommanditgesellschaft zu. Die Erstbeklagte sei erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 29. 4. 1998 aufgefordert worden, zwar nicht zur Abtretung einer Forderung, sondern zur Zahlung des klagsgegenständlichen Betrags. Sie sei jedoch passiv nicht legitimiert, weil sie von der Kommanditgesellschaft keinerlei Geld erhalten habe. Sie habe vielmehr im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens ihre als Erbin zustehende Forderung an ihren Sohn Alexander S***** abgetreten gehabt.
Mit seinem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei mit einem Betrag von S 526.209,53 je Klägerin samt den begehrten Zinsen statt, wies dagegen das Begehren auf Zahlung je eines Betrages in dieser Höhe gegenüber der erstbeklagten Partei ab. Im Kostenpunkt verurteilte es unter anderem den Zweitbeklagten zum Ersatz der Hälfte der Kosten der Klägerinnen.
Das Erstgericht traf die am Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus der Auslegung des Testaments des Erblassers, dass die Klägerinnen in Erfüllung des ihnen gemachten Vermächtnisses einen Anspruch darauf hätten, das Guthaben des Erblassers bei der Kommanditgesellschaft je zur Hälfte zu erhalten. Es ergebe sich somit ein Anspruch von je S 2,104.838,12. Jeweils die Hälfte davon hätten sie bereits aufgrund ihrer Stellung als Miterbinnen erhalten. Da sie die ihnen vorerst zu Unrecht von der Gesellschaft gutgeschriebenen Beträge von je weiters S 1,052.419,06 jeweils zur Hälfte an den Zweitbeklagten und den Sohn der Erstbeklagten zurückerstattet hätten, stünde ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses zu. Eine wirksame Zession an die Gesellschaft sei nicht erfolgt, nähme man dies aber an, lägen entsprechende Rückzessionserklärungen vor, denen es aber wie auch den Zessionen an einem Titel mangle.
Es bestehe daher gegen den Zweitbeklagten, dem sein gesamter Erbteil als Miterbe zugeflossen sei, ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, weshalb er den Klägerinnen jeweils die Hälfte des ihm zugekommenen Guthabens aus dem Konto des Erblassers zu zahlen habe. Die Erstbeklagte habe jedoch gegen die Klagsforderung wirksam eine Zession an ihren Sohn einwenden können. Diese habe genau jene Vermächtnisforderung der Klägerinnen betroffen, die die Beklagten damals gegenüber der Kommanditgesellschaft als Nachlassschuldnerin geltend gemacht hätten. Die Zession habe lange vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens stattgefunden. Von der Zession seien die Klägerinnen als Nebenintervenientinnen im Streit zwischen dem Sohn der Erstbeklagten und der Kommanditgesellschaft informiert gewesen. Demnach habe diese zu Recht einwenden können, nicht mehr sie, sondern ihr Sohn sei Schuldner dieser Forderung.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Zweitbeklagten teilweise, und zwar hinsichtlich des Zinsenlaufes, der Berufung der Klägerinnen aber in der Hauptsache Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es insgesamt beide Beklagte zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, den Klägerinnen je einen Betrag von S 1,052.419,06 samt 4 % Zinsen seit 20. 2. 1991 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren von 4 % vom 21. 2. 1990 bis 19. 2. 1991 wies es ab.
Das Berufungsgericht übernahm die (lediglich vom Zweitbeklagten teilweise bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer einwandfreien Beweiswürdigung. Es billigte die Auslegung des Testaments durch das Erstgericht im Hinblick auf den Wortlaut des Vermächtnisses im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Erblasser über keinerlei sonstige Beteiligungen verfügte, und führte überdies aus:
Die Beklagten hätten wie sämtliche Erben eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, weshalb sie gemäß § 820 ABGB zur ungeteilten Hand für die Erfüllung des Vermächtnisses hafteten. Zwar könne aufgrund des Vorliegens eines Forderungsvermächtnisses nach § 664 ABGB grundsätzlich nur die Abtretung der Forderung gegenüber der Kommanditgesellschaft verlangt werden. Da aber diese nach den Feststellungen die Forderungen erfüllt und je zu einem Viertel das Guthaben an alle Erben ausgezahlt habe (vgl dazu 7 Ob 313/97y), sei die Forderung gegenüber der Kommanditgesellschaft erloschen, weshalb die Klage auf Zahlung des Geldbetrages berechtigt sei (vgl Welser in Rummel3 Rz 1 ff; NZ 1997, 365 = 10 Ob 2335/96x). Beim Vermächtnis eines Geldbetrages aus einem Guthaben des Erblassers stünden Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit, also nach § 685 zweiter Halbsatz ABGB ab einem Jahr nach dem Tod des Erblassers (NZ 1997, 365 mwN), zu. Daher sei das Ersturteil gegenüber der Erstbeklagten im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern, Zinsen seien aber erst ab einem Jahr nach dem Todestag des Erblassers zuzusprechen. Der Zweitbeklagte übersehe bei seiner Argumentation, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch gegen die Beklagten, wenn ihnen ohnedies die Zahlungen schon durch die Kommanditgesellschaft zugeflossen wären, dass für den Fall einer Zession auch eine Rückzession erfolgt sei. Wie schon dargelegt, liege ein Forderungsvermächtnis vor, das durch die Überweisung durch die Kommanditgesellschaft an alle Erben zunächst erfüllt worden sei. Es bleibe also den Klägerinnen nur noch die Klage auf Bezahlung durch die Beklagten (NZ 1997, 365). Die Berufung des Zweitbeklagten sei daher nur teilweise hinsichtlich des Zinsenlaufs, wie dargelegt, berechtigt.Die Beklagten hätten wie sämtliche Erben eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, weshalb sie gemäß Paragraph 820, ABGB zur ungeteilten Hand für die Erfüllung des Vermächtnisses hafteten. Zwar könne aufgrund des Vorliegens eines Forderungsvermächtnisses nach Paragraph 664, ABGB grundsätzlich nur die Abtretung der Forderung gegenüber der Kommanditgesellschaft verlangt werden. Da aber diese nach den Feststellungen die Forderungen erfüllt und je zu einem Viertel das Guthaben an alle Erben ausgezahlt habe vergleiche dazu 7 Ob 313/97y), sei die Forderung gegenüber der Kommanditgesellschaft erloschen, weshalb die Klage auf Zahlung des Geldbetrages berechtigt sei vergleiche Welser in Rummel3 Rz 1 ff; NZ 1997, 365 = 10 Ob 2335/96x). Beim Vermächtnis eines Geldbetrages aus einem Guthaben des Erblassers stünden Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit, also nach Paragraph 685, zweiter Halbsatz ABGB ab einem Jahr nach dem Tod des Erblassers (NZ 1997, 365 mwN), zu. Daher sei das Ersturteil gegenüber der Erstbeklagten im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern, Zinsen seien aber erst ab einem Jahr nach dem Todestag des Erblassers zuzusprechen. Der Zweitbeklagte übersehe bei seiner Argumentation, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch gegen die Beklagten, wenn ihnen ohnedies die Zahlungen schon durch die Kommanditgesellschaft zugeflossen wären, dass für den Fall einer Zession auch eine Rückzession erfolgt sei. Wie schon dargelegt, liege ein Forderungsvermächtnis vor, das durch die Überweisung durch die Kommanditgesellschaft an alle Erben zunächst erfüllt worden sei. Es bleibe also den Klägerinnen nur noch die Klage auf Bezahlung durch die Beklagten (NZ 1997, 365). Die Berufung des Zweitbeklagten sei daher nur teilweise hinsichtlich des Zinsenlaufs, wie dargelegt, berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil einerseits die Auslegung des Vermächtnisses im Einzelfall zu erfolgen gehabt habe, im Übrigen das Berufungsgericht zur Frage des korrekten Klagebegehrens der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1997, 365 mwN) gefolgt sei. Dieses Urteil bekämpfen beide Beklagten mit außerordentlicher Revision, mit der sie jeweils die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehren, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellen sie jeweils Aufhebungsanträge.