Der Rekurs des Klägers gegen diese Entscheidung ist deshalb zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner gegenüber dem Zessionar auch mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnen kann, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Lehre dargelegt, daß ein Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung verpflichtet und dem begünstigten Legatar einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten gibt, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (zuletzt etwa 10 Ob 2335/96x). Der Vermächtnisnehmer kann die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern er muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt (EvBl 1970/190 mit Hinweisen auf Weiß in Klang2 III S 483, 487, 471; Ehrenzweig2 II/2 S 549; Gschnitzer, Erbrecht S 80 f; weiters Welser in Rummel2 I Rz 1 und 2 zu § 664 ABGB; Koziol/Welser10 II S 370; Eccher in Schwimann, ABGB2, Band 3, Rz 1 zu § 664 ABGB). Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grundsätzlich Damnationslegat. Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es des Verfügungsgeschäftes (§ 684 Satz 2 ABGB). Die Übereignung entfällt, wenn die Sache noch vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer, zB zur Verwahrung, übergeben wurde (NZ 1992, 69). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Es geht auch nicht - so wie in JBl 1972, 95 - um das Vermächtnis des Bestandrechtes, in dessen Besitz der spätere Legatar bereits vom Erblasser gesetzt wurde (vgl hiezu auch JBl 1984, 610 und die kritischen Stellungnahmen von Wilhelm in JBl 1972, 92 und JBl 1984, 594).Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Lehre dargelegt, daß ein Forderungsvermächtnis gemäß Paragraph 664, ABGB den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung verpflichtet und dem begünstigten Legatar einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten gibt, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (zuletzt etwa 10 Ob 2335/96x). Der Vermächtnisnehmer kann die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern er muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt (EvBl 1970/190 mit Hinweisen auf Weiß in Klang2 römisch drei S 483, 487, 471; Ehrenzweig2 II/2 S 549; Gschnitzer, Erbrecht S 80 f; weiters Welser in Rummel2 römisch eins Rz 1 und 2 zu Paragraph 664, ABGB; Koziol/Welser10 römisch zwei S 370; Eccher in Schwimann, ABGB2, Band 3, Rz 1 zu Paragraph 664, ABGB). Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grundsätzlich Damnationslegat. Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es des Verfügungsgeschäftes (Paragraph 684, Satz 2 ABGB). Die Übereignung entfällt, wenn die Sache noch vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer, zB zur Verwahrung, übergeben wurde (NZ 1992, 69). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Es geht auch nicht - so wie in JBl 1972, 95 - um das Vermächtnis des Bestandrechtes, in dessen Besitz der spätere Legatar bereits vom Erblasser gesetzt wurde vergleiche hiezu auch JBl 1984, 610 und die kritischen Stellungnahmen von Wilhelm in JBl 1972, 92 und JBl 1984, 594).
Da unstrittig ist, daß seitens des Nachlasses oder der Erbengemeinschaft keine Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf die Vermächtnisnehmerinnen erfolgte, steht den Nebenintervenientinnen in ihrer Eigenschaft als Vermächtnisnehmerinnen selbst bei der Unterstellung, daß ihnen das Guthaben des Erblassers bei der beklagten Partei als Legat ausgesetzt war, keine Forderung gegen die beklagte Partei zu. Der Zahlung an die Nebenintervenientinnen lag auch keine Anweisung des Nachlasses oder der Erbengemeinschaft zugrunde, (direkt) an die Nebenintervenientinnen zu zahlen. Die beklagte Partei zahlte den Nebenintervenientinnen den Guthabensbetrag aus, ohne ihnen diesen zu schulden. Die Forderung der Mutter des Klägers gegen die beklagte Partei als Erbin des Dr.Fritz H***** haftet nach wie vor unberichtigt aus.
Der Schuldner (die beklagte Partei) kann ohne Zustimmung seines Gläubigers (der Erben) nicht dadurch seine Schuld tilgen, daß er eine Forderung eines Dritten (der Nebenintervenientinnen als Vermächtnisnehmerinnen) gegen seinen Gläubiger erfüllt (§ 1413 ABGB). Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen der Zahlende bei Zahlung der Schuld eines anderen an einen Dritten einen Rückforderungsanspruch gegen den Schuldner (etwa gestützt auf § 1431 ABGB oder § 1042 ABGB) hat, ist hier nicht zu untersuchen (vgl zur Problematik umfassend Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden; Rummel in Rummel ABGB2 II Rz 7 zu § 1431 ABGB und Rz 1, 5 ff zu § 1042 ABGB). Die beklagte Partei hat ihre Gegenforderung ausschließlich auf den Rechtsgrund der Zession gestützt. Sie hat keinen Kondiktions- oder Regreßanspruch behauptet, sodaß es dem Kläger auch nicht möglich war, zu einem solchen Anspruch Stellung zu nehmen und Einwände dagegen vorzutragen. Erstmals in der Rekursbeantwortung führt sie aus, sie habe, falls die Überweisung des Klagebetrages an die Nebenintervenientinnen nicht ohnehin zulässig gewesen sei, einen "Verwendungsanspruch" gegenüber der Mutter des Klägers als wahre Verpflichtete erworben, weil sie dann eine fremde Schuld erfüllt habe, wobei sie nie im Sinn gehabt habe, von der Mutter des Klägers keinen Ersatz zu fordern. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine unbeachtliche Neuerung dar, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.Der Schuldner (die beklagte Partei) kann ohne Zustimmung seines Gläubigers (der Erben) nicht dadurch seine Schuld tilgen, daß er eine Forderung eines Dritten (der Nebenintervenientinnen als Vermächtnisnehmerinnen) gegen seinen Gläubiger erfüllt (Paragraph 1413, ABGB). Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen der Zahlende bei Zahlung der Schuld eines anderen an einen Dritten einen Rückforderungsanspruch gegen den Schuldner (etwa gestützt auf Paragraph 1431, ABGB oder Paragraph 1042, ABGB) hat, ist hier nicht zu untersuchen vergleiche zur Problematik umfassend Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden; Rummel in Rummel ABGB2 römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 1431, ABGB und Rz 1, 5 ff zu Paragraph 1042, ABGB). Die beklagte Partei hat ihre Gegenforderung ausschließlich auf den Rechtsgrund der Zession gestützt. Sie hat keinen Kondiktions- oder Regreßanspruch behauptet, sodaß es dem Kläger auch nicht möglich war, zu einem solchen Anspruch Stellung zu nehmen und Einwände dagegen vorzutragen. Erstmals in der Rekursbeantwortung führt sie aus, sie habe, falls die Überweisung des Klagebetrages an die Nebenintervenientinnen nicht ohnehin zulässig gewesen sei, einen "Verwendungsanspruch" gegenüber der Mutter des Klägers als wahre Verpflichtete erworben, weil sie dann eine fremde Schuld erfüllt habe, wobei sie nie im Sinn gehabt habe, von der Mutter des Klägers keinen Ersatz zu fordern. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine unbeachtliche Neuerung dar, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der im Verfahren erster Instanz alleine zur Begründung der Gegenforderung geltend gemachte Rechtsgrund der Zession bietet jedoch keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht erfüllt ist. Da durch die Zession die Rechtsposition des Schuldners nicht vrschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), behält er gemäß § 1396 ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten. Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (§ 1442 ABGB). Somit kann der Schuldner auch mit Forderungen aufrechnen, wenn sie ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93 ua), wobei die überwiegende Lehre den Zeitpunkt der Verständigung des Schuldners von der Abtretung als maßgebend ansieht (vgl Rummel in Rummel2 II, Rz 2 zu § 1442 ABGB). Nach den Behauptungen der beklagten Partei wurde ihr die (allfällige) Legatsforderung der Nebenintervenientinnen gegen die Mutter des Klägers am 3.10.1995 abgetreten, also jedenfalls nach Einantwortung der Mutter des Klägers, nach der Abtretung der ihr als Erbin zustehenden Forderung gegen die beklagte Partei an den Kläger und nach der Verständigung der beklagten Partei von letzterer Abtretung. Der beklagten Partei ist die nunmehr behauptete Gegenforderung erst nach Abtretung der Klageforderung und Verständigung hievon, somit jedenfalls erst nach dem gemäß § 1442 ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt, entstanden.Der im Verfahren erster Instanz alleine zur Begründung der Gegenforderung geltend gemachte Rechtsgrund der Zession bietet jedoch keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht erfüllt ist. Da durch die Zession die Rechtsposition des Schuldners nicht vrschlechtert werden darf (Paragraph 1394, ABGB), behält er gemäß Paragraph 1396, ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten. Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (Paragraph 1442, ABGB). Somit kann der Schuldner auch mit Forderungen aufrechnen, wenn sie ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93 ua), wobei die überwiegende Lehre den Zeitpunkt der Verständigung des Schuldners von der Abtretung als maßgebend ansieht vergleiche Rummel in Rummel2 römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph 1442, ABGB). Nach den Behauptungen der beklagten Partei wurde ihr die (allfällige) Legatsforderung der Nebenintervenientinnen gegen die Mutter des Klägers am 3.10.1995 abgetreten, also jedenfalls nach Einantwortung der Mutter des Klägers, nach der Abtretung der ihr als Erbin zustehenden Forderung gegen die beklagte Partei an den Kläger und nach der Verständigung der beklagten Partei von letzterer Abtretung. Der beklagten Partei ist die nunmehr behauptete Gegenforderung erst nach Abtretung der Klageforderung und Verständigung hievon, somit jedenfalls erst nach dem gemäß Paragraph 1442, ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt, entstanden.
Hat aber der Schuldner die Gegenforderung seinerseits durch Zession erworben, dann müßte diese vor der Abtretung der Hauptforderung (vor der Verständigung hievon) erfolgt sein, um dem Schuldner damit die Aufrechnung zu ermöglichen (1 Ob 749/81).
Die von der beklagten Partei dem Klageanspruch entgegengehaltene Forderung - sei es als Schuldtilgungseinwand, sei es als prozessuale Aufrechnungseinrede - ist daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht aufrechenbar. Da die Klageforderung infolge der Universalrechtsnachfolge der Mutter des Klägers und der wirksamen Zession an den Kläger sowie mangels schuldbefreiender Wirkung der Zahlung der beklagten Partei an die Nebenintervenientinnen zu bejahen ist und die beklagte Partei mit der behaupteten Gegenforderung mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen kann, ist die Rechtssache im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens spruchreif, ohne daß auf die Frage der Auslegung des Vermächtnisses oder auf die Frage, ob die Nebenintervenientinnen ihre Forderung tatsächlich abgetreten haben, einzugehen ist. Es war daher das der Klage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.