Rechtssatz RS0109863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109863
Entscheidungsdatum
11.10.2010
Rechtssatz
Das Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x).Das Forderungsvermächtnis gemäß Paragraph 664, ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 313/97y
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 313/97y
- 3 Ob 154/01w
Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 154/01w
Beisatz: Wurde eine vermachte Geldforderung bereits vom Schuldner erfüllt, so hat der Vermächtnisnehmer anstelle des nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Abtretung (im Sinne des § 664 ABGB) einen Geldanspruch gegen den Erben; dies jedenfalls dann, wenn ihm der Geldbetrag, mit dem die Schuld erfüllt wurde, zugekommen ist. Aber auch dann, wenn der Erbe zwar keine Zahlung erhalten, aber über die Forderung etwa in Form einer Zession an einen Dritten verfügt hat. (T1)
- 6 Ob 140/10x
Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 140/10x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 42 MRG ist im Verhältnis zu § 664 ABGB die speziellere und jüngere Norm. Eine teleologische Reduktion des § 42 MRG ist nur in den Fällen geboten, in denen ein Auseinanderfallen von Instandhaltungspflichtigem und Gläubiger der Mietzinsforderung erfolgte. (T2); Veröff: SZ 2010/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109863
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0070OB00313_97Y0000_001