Rechtssatz RS0012615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012615
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Das Vermächtnis der Forderung gegen einen Dritten gibt nur den Anspruch gegen Verlassenschaft oder eingeantwortete Erben auf Forderungsabtretung. Der Vermächtnisnehmer kann daher die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 255/69
Entscheidungstext OGH 13.01.1970 8 Ob 255/69
EvBl 1970/190 S 321
- 7 Ob 641/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 641/82
Auch
- 10 Ob 2335/96x
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x
Auch; Veröff: SZ 69/247
- 7 Ob 313/97y
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 313/97y
nur: Der Vermächtnisnehmer kann die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt. (T1)
- 1 Ob 177/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 177/14g
Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2)
- 7 Ob 161/14y
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 161/14y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012615
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19700113_OGH0002_0080OB00255_6900000_002