Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Anleitung der Klägerin zu weiterem Vorbringen als Grundlage für eine amtswegige Gutachtensergänzung), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 15/13; 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Anleitung der Klägerin zu weiterem Vorbringen als Grundlage für eine amtswegige Gutachtensergänzung), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 15/13; 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 417/02z mwN; zuletzt: 10 ObS 34/03b); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 3 bis 5 der Berufungsentscheidung).Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 417/02z mwN; zuletzt: 10 ObS 34/03b); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 3 bis 5 der Berufungsentscheidung).
Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: die vermisste Gutachtensergänzung [vgl dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweisrüge auf Seite 6 f der Berufungsentscheidung]) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; 10 ObS 385/02v mwN; zuletzt: 10 ObS 34/03b).Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: die vermisste Gutachtensergänzung [vgl dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweisrüge auf Seite 6 f der Berufungsentscheidung]) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; 10 ObS 385/02v mwN; zuletzt: 10 ObS 34/03b).
Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte neuerliche Prüfung der bereits in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge, also auch der Frage, ob das Erstgericht der in § 39 Abs 2 Z 1 ASGG normierten besonderen Anleitungspflicht gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden (SSV-NF 13/49), entsprochen hat, ist daher - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht (mehr) durchzuführen (SSV-NF 15/13 mwN; vgl auch 10 ObS 4/97d = RIS-Justiz RS0043061 [T10] zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 ASGG), weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte neuerliche Prüfung der bereits in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge, also auch der Frage, ob das Erstgericht der in Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG normierten besonderen Anleitungspflicht gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden (SSV-NF 13/49), entsprochen hat, ist daher - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht (mehr) durchzuführen (SSV-NF 15/13 mwN; vergleiche auch 10 ObS 4/97d = RIS-Justiz RS0043061 [T10] zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach Paragraph 87, ASGG), weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.