Die Revision der Kläger ist jedoch entgegen dieser Ansicht mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Zunächst ist klarzustellen, dass das Klagebegehren unabhängig von der Frage eines wirksamen Legates jedenfalls verfehlt ist, und zwar jenes des Zweitklägers zur Gänze und der anderen Kläger insoweit, als sie von einer Gesamthandforderung ausgehen. Der Nachlass nach Rosa L***** wurde rechtskräftig eingeantwortet. Gemäß § 550 ABGB stehen zwar mehrere Erben in Rechtsgemeinschaft, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Bis zur Einantwortung ist der Nachlass (allenfalls vertreten durch die erbserklärten Erben) zur Geltendmachung von Ansprüchen des Erblassers legitimiert. Mit der Einantwortung zerfallen jedoch Nachlassforderungen bei Teilbarkeit in Teilforderungen der eingeantworteten Erben (Welser in Rummel ABGB I3 § 550 ABGB Rz 1, 2 mwN). Jeder Erbe muss sich als Mitgläubiger mit dem ihm gebührenden Teil begnügen. Nur bei Unteilbarkeit werden die (eingeantworteten) Erben Gesamthandgläubiger (§§ 889, 890 ABGB). Da sich der Zweitkläger seines Erbrechtes entschlagen hat, kann er von vornherein keine Forderung seiner Mutter aus dem Legat geltend machen. Den anderen Klägern stünde allenfalls nur ein Teil des (teilbaren) Barlegats in Höhe der der Einantwortung entsprechenden Quote zu. Diese Erwägungen sind hier aber letztlich nicht entscheidend, weil das Berufungsgericht ohnehin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass ein wirksames Vermächtnis zu Gunsten der Rosa L***** nicht vorliegt. Das Objekt des Vermächtnisses muss zwar nicht fest bestimmt, aber zumindest bestimmbar sein (RIS-Justiz RS0012612; 8 Ob 690/89 = SZ 63/148 = NZ 1992, 69; Welser aaO § 647 ABGB Rz 5). Der Umfang ist durch Auslegung zu ermitteln. Die hiefür maßgebenden Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht an Hand der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargestellt: Hauptziel ist die Erforschung des wahren Willens des Erblassers, dem auch gesetzliche Auslegungsregeln weichen. Es soll der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintreten. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere schriftliche und mündliche Äußerungen des Erblassers, zu berücksichtigen. Der Absicht des Testators darf aber nur gefolgt werden, wenn sie noch irgend einen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst findet. Zu prüfen ist auch, ob überhaupt letztwillige Anordnung gewollt oder bloß ein unverbindlicher Wunsch geäußert wurde (Welser aaO §§ 552, 553 ABGB Rz 7, 8, 9 mwN). § 711 ABGB bestimmt hiezu: "Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden". Nicht jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene Äußerung ist demnach eine rechtlich bindende Anordnung. Sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte sein, gleichgültig ob der Anschein eines Vermächtnisses erweckt wird (Welser aaO § 711 ABGB Rz 1, 2 mwN).Zunächst ist klarzustellen, dass das Klagebegehren unabhängig von der Frage eines wirksamen Legates jedenfalls verfehlt ist, und zwar jenes des Zweitklägers zur Gänze und der anderen Kläger insoweit, als sie von einer Gesamthandforderung ausgehen. Der Nachlass nach Rosa L***** wurde rechtskräftig eingeantwortet. Gemäß Paragraph 550, ABGB stehen zwar mehrere Erben in Rechtsgemeinschaft, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Bis zur Einantwortung ist der Nachlass (allenfalls vertreten durch die erbserklärten Erben) zur Geltendmachung von Ansprüchen des Erblassers legitimiert. Mit der Einantwortung zerfallen jedoch Nachlassforderungen bei Teilbarkeit in Teilforderungen der eingeantworteten Erben (Welser in Rummel ABGB I3 Paragraph 550, ABGB Rz 1, 2 mwN). Jeder Erbe muss sich als Mitgläubiger mit dem ihm gebührenden Teil begnügen. Nur bei Unteilbarkeit werden die (eingeantworteten) Erben Gesamthandgläubiger (Paragraphen 889, 890, ABGB). Da sich der Zweitkläger seines Erbrechtes entschlagen hat, kann er von vornherein keine Forderung seiner Mutter aus dem Legat geltend machen. Den anderen Klägern stünde allenfalls nur ein Teil des (teilbaren) Barlegats in Höhe der der Einantwortung entsprechenden Quote zu. Diese Erwägungen sind hier aber letztlich nicht entscheidend, weil das Berufungsgericht ohnehin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass ein wirksames Vermächtnis zu Gunsten der Rosa L***** nicht vorliegt. Das Objekt des Vermächtnisses muss zwar nicht fest bestimmt, aber zumindest bestimmbar sein (RIS-Justiz RS0012612; 8 Ob 690/89 = SZ 63/148 = NZ 1992, 69; Welser aaO Paragraph 647, ABGB Rz 5). Der Umfang ist durch Auslegung zu ermitteln. Die hiefür maßgebenden Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht an Hand der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargestellt: Hauptziel ist die Erforschung des wahren Willens des Erblassers, dem auch gesetzliche Auslegungsregeln weichen. Es soll der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintreten. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere schriftliche und mündliche Äußerungen des Erblassers, zu berücksichtigen. Der Absicht des Testators darf aber nur gefolgt werden, wenn sie noch irgend einen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst findet. Zu prüfen ist auch, ob überhaupt letztwillige Anordnung gewollt oder bloß ein unverbindlicher Wunsch geäußert wurde (Welser aaO Paragraphen 552, 553, ABGB Rz 7, 8, 9 mwN). Paragraph 711, ABGB bestimmt hiezu: "Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden". Nicht jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene Äußerung ist demnach eine rechtlich bindende Anordnung. Sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte sein, gleichgültig ob der Anschein eines Vermächtnisses erweckt wird (Welser aaO Paragraph 711, ABGB Rz 1, 2 mwN).
Im vorliegenden Fall kann die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Notburga R***** nur nach dem Inhalt derselben erfolgen. Aus sonstigen in diesem Verfahren aufgenommenen Beweismitteln war zur Frage des tatsächlichen Willens der Erblasserin, der sie zur strittigen Anordnung veranlasst hat, nichts zu gewinnen. Die Auslegung allein auf Grund des Urkundeninhaltes ist nicht Tatfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 194/98b; 10 Ob 66/99z = SZ 72/179 ua). Ihr kommt daher grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bzw § 14 Abs 1 AußStrG zu (9 Ob 209/01b). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis, dass die strittige Anordnung mangels Bestimmbarkeit des zugedachten Betrages (die auch nicht durch die Aufnahme anderer Beweismittel behoben werden konnte und die nach dem Wortlaut allein vom Ermessen des Beklagten abhängt) nicht als verpflichtende Anordnung an den Beklagten im Sinne eines bestimmten jedenfalls auszuzahlenden Mindestbetrages auszulegen ist, steht mit den Auslegungsgrundsätzen von Rechtsprechung und Lehre im Einklang und stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles dar.Im vorliegenden Fall kann die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Notburga R***** nur nach dem Inhalt derselben erfolgen. Aus sonstigen in diesem Verfahren aufgenommenen Beweismitteln war zur Frage des tatsächlichen Willens der Erblasserin, der sie zur strittigen Anordnung veranlasst hat, nichts zu gewinnen. Die Auslegung allein auf Grund des Urkundeninhaltes ist nicht Tatfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 194/98b; 10 Ob 66/99z = SZ 72/179 ua). Ihr kommt daher grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu (9 Ob 209/01b). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis, dass die strittige Anordnung mangels Bestimmbarkeit des zugedachten Betrages (die auch nicht durch die Aufnahme anderer Beweismittel behoben werden konnte und die nach dem Wortlaut allein vom Ermessen des Beklagten abhängt) nicht als verpflichtende Anordnung an den Beklagten im Sinne eines bestimmten jedenfalls auszuzahlenden Mindestbetrages auszulegen ist, steht mit den Auslegungsgrundsätzen von Rechtsprechung und Lehre im Einklang und stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles dar.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher trotz des entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher trotz des entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er darin die Revision als "unbegründet" bezeichnet und nicht ausgeführt hat, dass und warum keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären ist. Die Revisionsbeantwortung diente aus diesem Grund nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Primärantrag auf "Zurückweisung" der Revision stellt vielmehr eine bloße Leerformel dar.Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er darin die Revision als "unbegründet" bezeichnet und nicht ausgeführt hat, dass und warum keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu klären ist. Die Revisionsbeantwortung diente aus diesem Grund nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Primärantrag auf "Zurückweisung" der Revision stellt vielmehr eine bloße Leerformel dar.