Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 aF ZPO liegt demnach nicht vor.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, aF ZPO liegt demnach nicht vor.
In der Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, bei der Erklärung der Erblasserin vom 9.3.1985 habe es sich mangels einer Bezugnahme auf die Beilage./1 und den Safeinhalt im Sinne der Entscheidung SZ 56/79 um eine Schenkung auf den Todesfall gehandelt. Der Erbe müsse durch das Vermächtnis zweifelsfrei angewiesen werden, an wen und was er dem Legatar zu übergeben habe. Zu unterscheiden sei hier zwischen dem Inhalt der Beilage./1, welche ein formgültiges Kodizill darstelle und der mündlichen Erklärung vom 9.3.1985, welche als Schenkung auf den Todesfall mangels Einhaltung der Formvorschrift ungültig sei. Die Beklagten hätten diese Erklärung auch selbst als Schenkung aufgefaßt. Bei Annahme eines Legates wäre der Vermächtnisgegenstand im Verlassenschaftsinventar auszuweisen gewesen. Ein Kodizill beziehe sich auf den Todestag des Erblassers. Hinsichtlich eines Behältnisses gelte nach der Rechtsvermutung des § 675 ABGB in der Regel das als vermacht, was sich beim Ableben des Erblassers hierin befunden habe. Aufgrund der Beweisvermutung dieser Gesetzesstelle und nach den allgemeinen Beweisregeln ergebe sich hier die Pflicht der Beklagten, den von ihnen behaupteten Konnex zwischen der Erklärung vom 9.3.1985 und der Beilage./1 bzw dem Safeinhalt unter Beweis zu stellen. Sie nähmen nämlich ein Recht auf die streitgegenständlichen Sparbücher in Anspruch, das ihnen mangels formgültiger Schenkung auf den Todesfall und mangels einer darauf bezogenen Erklärung im Vermächtnis Beilage./1 nicht zustehe. Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen legt die Revisionswerberin selbst zutreffend zugrunde, daß das Schriftstück Beilage./1 ein formgültiges Vermächtnis im Sinne des § 956 ABGB darstellt. Damit geht ihre Bezugnahme auf die Entscheidung SZ 56/79 fehl, weil in dem dort behandelten Fall kein formgültiges Vermächtnis vorlag und deswegen über die Frage, ob die vom späteren Erblasser erklärte und tatsächlich erfolgte bloße Übergabe von Gegenständen (Sparkassenbüchern) auf den Todesfall die Formungültigkeit des Vermächtnisses heilen könne (§ 1432 ABGB), zu entscheiden war. Diese Frage wurde entgegen einem Teil der Lehre und der früheren Rechtsprechung im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Formvorschriften, nämlich ihre Warn- (= Sicherung ausreichender Überlegung des Vermächtnisgebers) und Beweisfunktion, verneint. Im vorliegenden Falle wurde die Vermächtnisanordnung Beilage./1 von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben und ist im Sinne der §§ 647, 535 ABGB gültig, weil unter Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 655 und 914 ABGB auch kein Zweifel besteht, welche Gegenstände hiemit wem vermacht wurden:In der Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, bei der Erklärung der Erblasserin vom 9.3.1985 habe es sich mangels einer Bezugnahme auf die Beilage./1 und den Safeinhalt im Sinne der Entscheidung SZ 56/79 um eine Schenkung auf den Todesfall gehandelt. Der Erbe müsse durch das Vermächtnis zweifelsfrei angewiesen werden, an wen und was er dem Legatar zu übergeben habe. Zu unterscheiden sei hier zwischen dem Inhalt der Beilage./1, welche ein formgültiges Kodizill darstelle und der mündlichen Erklärung vom 9.3.1985, welche als Schenkung auf den Todesfall mangels Einhaltung der Formvorschrift ungültig sei. Die Beklagten hätten diese Erklärung auch selbst als Schenkung aufgefaßt. Bei Annahme eines Legates wäre der Vermächtnisgegenstand im Verlassenschaftsinventar auszuweisen gewesen. Ein Kodizill beziehe sich auf den Todestag des Erblassers. Hinsichtlich eines Behältnisses gelte nach der Rechtsvermutung des Paragraph 675, ABGB in der Regel das als vermacht, was sich beim Ableben des Erblassers hierin befunden habe. Aufgrund der Beweisvermutung dieser Gesetzesstelle und nach den allgemeinen Beweisregeln ergebe sich hier die Pflicht der Beklagten, den von ihnen behaupteten Konnex zwischen der Erklärung vom 9.3.1985 und der Beilage./1 bzw dem Safeinhalt unter Beweis zu stellen. Sie nähmen nämlich ein Recht auf die streitgegenständlichen Sparbücher in Anspruch, das ihnen mangels formgültiger Schenkung auf den Todesfall und mangels einer darauf bezogenen Erklärung im Vermächtnis Beilage./1 nicht zustehe. Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen legt die Revisionswerberin selbst zutreffend zugrunde, daß das Schriftstück Beilage./1 ein formgültiges Vermächtnis im Sinne des Paragraph 956, ABGB darstellt. Damit geht ihre Bezugnahme auf die Entscheidung SZ 56/79 fehl, weil in dem dort behandelten Fall kein formgültiges Vermächtnis vorlag und deswegen über die Frage, ob die vom späteren Erblasser erklärte und tatsächlich erfolgte bloße Übergabe von Gegenständen (Sparkassenbüchern) auf den Todesfall die Formungültigkeit des Vermächtnisses heilen könne (Paragraph 1432, ABGB), zu entscheiden war. Diese Frage wurde entgegen einem Teil der Lehre und der früheren Rechtsprechung im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Formvorschriften, nämlich ihre Warn- (= Sicherung ausreichender Überlegung des Vermächtnisgebers) und Beweisfunktion, verneint. Im vorliegenden Falle wurde die Vermächtnisanordnung Beilage./1 von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben und ist im Sinne der Paragraphen 647, 535, ABGB gültig, weil unter Anwendung der Auslegungsregeln der Paragraphen 655 und 914 ABGB auch kein Zweifel besteht, welche Gegenstände hiemit wem vermacht wurden:
Die Erblasserin hat in der Beilage./1 den Erstbeklagten, der das Zutrittsrecht zum Safe hatte, mit seinem Vornamen als Adressaten angesprochen, sodann angeordnet, daß "alles im Safe Euch gehört" und diese Anordnung festgestelltermaßen auch durch mehrfache mündliche Erklärungen bekräftigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die in einer letztwilligen Anordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen und es muß nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden. Die Anordnungsabsicht des Erblassers soll also uneingeschränkt zur Geltung kommen, soweit nur die Willensäußerung formwirksam erfolgte. Auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände, insbesondere mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers sind daher zu berücksichtigen (NZ 1989, 266; NZ 1978, 11; Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 bis 11 zu § 552). Die Auslegung muß, so tief es geht, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen (7 Ob 675/85; 2 Ob 709/86 ua). Auch allfällige Zweifel hinsichtlich der Person des Erben bzw des Vermächtnisnehmers - dieser muß in der letztwilligen Anordnung nicht namentlich genannt sondern nur bestimmbar sein - sind durch Auslegung zu klären. Die Einsetzung der "Freundschaft", der "Familie", von "Verwandten" sowie auch die Anführung von Vornamen reicht grundsätzlich völlig hin. Läßt sich Eindeutigkeit nicht erzielen, so ist zwischen den in Betracht kommenden Personen zu teilen (Welser aaO Rz 5 zu § 564 mit Judikaturnachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung ist die in einer letztwilligen Anordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen und es muß nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden. Die Anordnungsabsicht des Erblassers soll also uneingeschränkt zur Geltung kommen, soweit nur die Willensäußerung formwirksam erfolgte. Auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände, insbesondere mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers sind daher zu berücksichtigen (NZ 1989, 266; NZ 1978, 11; Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 bis 11 zu Paragraph 552,). Die Auslegung muß, so tief es geht, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen (7 Ob 675/85; 2 Ob 709/86 ua). Auch allfällige Zweifel hinsichtlich der Person des Erben bzw des Vermächtnisnehmers - dieser muß in der letztwilligen Anordnung nicht namentlich genannt sondern nur bestimmbar sein - sind durch Auslegung zu klären. Die Einsetzung der "Freundschaft", der "Familie", von "Verwandten" sowie auch die Anführung von Vornamen reicht grundsätzlich völlig hin. Läßt sich Eindeutigkeit nicht erzielen, so ist zwischen den in Betracht kommenden Personen zu teilen (Welser aaO Rz 5 zu Paragraph 564, mit Judikaturnachweisen).
Dies führt hier dazu, daß als Vermächtnisnehmer die von der Erblasserin mit "Euch" bezeichnete Personengruppe um den mit "Hubert" angesprochenen Erstbeklagten, gilt, welche sich das Vermächtnis zu teilen hat.
In gleicher Weise durch Auslegung ergibt sich weiters der Gegenstand des Vermächtnisses - er muß nur bestimmbar sein (NZ 1975, 31; 3 Ob 646/76 ua) -, nämlich all das, was die Erblasserin in dem von ihr bezeichneten Safe üblicherweise, d.h. außerhalb ihrer Reisezeiten, aufbewahrte. Die gegenteilige Auslegung, daß während der jeweils vorübergehenden Aufbewahrung des Päckchens mit den Sparbüchern und dem Wertpapierdepotschein als des üblichen Safeinhaltes bei den Beklagten kein Vermächtnisgegenstand vorhanden gewesen sei, verbietet sich, denn sie würde beim festgestellten Sachverhalt ganz offenbar dem wahren Willen der Erblasserin widersprechen. Demgemäß geht auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die Bestimmung des § 675 ABGB von vornherein fehl. Richtig ist, daß der vermachte Gegenstand Teil des Nachlasses ist und der Vermächtnisnehmer an der vermachten Sache also nicht eigenmächtig Besitz ergreifen darf (3 Ob 629/86; 2 Ob 563/87; Welser aaO Rz 7 zu § 647). Der Vermächtnisnehmer hat gemäß § 684 ABGB in der Regel gleich nach dem Tode des Erblassers ein Recht auf das Vermächtnis und kann gemäß § 685 ABGB vermachte einzelne Verlassenschaftsstücke sogleich fordern, sein Herausgabeanspruch ist diesfalls also gegenüber dem Nachlaß sofort fällig (vgl Welser aaO Rz 4 und 5 zu § 685). Zum Erwerb von Besitz und Eigentum bedarf es aber gemäß § 684 ABGB des Verfügungsgeschäftes zwischen ihm und dem Nachlaß, bei beweglichen Sachen also der Übergabe (vgl Welser aaO Rz 7 zu § 647; 4 Ob 555, 556/76).In gleicher Weise durch Auslegung ergibt sich weiters der Gegenstand des Vermächtnisses - er muß nur bestimmbar sein (NZ 1975, 31; 3 Ob 646/76 ua) -, nämlich all das, was die Erblasserin in dem von ihr bezeichneten Safe üblicherweise, d.h. außerhalb ihrer Reisezeiten, aufbewahrte. Die gegenteilige Auslegung, daß während der jeweils vorübergehenden Aufbewahrung des Päckchens mit den Sparbüchern und dem Wertpapierdepotschein als des üblichen Safeinhaltes bei den Beklagten kein Vermächtnisgegenstand vorhanden gewesen sei, verbietet sich, denn sie würde beim festgestellten Sachverhalt ganz offenbar dem wahren Willen der Erblasserin widersprechen. Demgemäß geht auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die Bestimmung des Paragraph 675, ABGB von vornherein fehl. Richtig ist, daß der vermachte Gegenstand Teil des Nachlasses ist und der Vermächtnisnehmer an der vermachten Sache also nicht eigenmächtig Besitz ergreifen darf (3 Ob 629/86; 2 Ob 563/87; Welser aaO Rz 7 zu Paragraph 647,). Der Vermächtnisnehmer hat gemäß Paragraph 684, ABGB in der Regel gleich nach dem Tode des Erblassers ein Recht auf das Vermächtnis und kann gemäß Paragraph 685, ABGB vermachte einzelne Verlassenschaftsstücke sogleich fordern, sein Herausgabeanspruch ist diesfalls also gegenüber dem Nachlaß sofort fällig vergleiche Welser aaO Rz 4 und 5 zu Paragraph 685,). Zum Erwerb von Besitz und Eigentum bedarf es aber gemäß Paragraph 684, ABGB des Verfügungsgeschäftes zwischen ihm und dem Nachlaß, bei beweglichen Sachen also der Übergabe vergleiche Welser aaO Rz 7 zu Paragraph 647,; 4 Ob 555, 556/76).
Im vorliegenden Falle haben sich die Beklagten nicht eigenmächtig in den Besitz der vermachten Sachen gesetzt sondern diese wurden ihnen von der Erblasserin, wie schon vorher mehrfach, zur Verwahrung übergeben. In diesem Falle wäre es aber grundsätzlich ein leerer Formalismus, vom Vermächtnisnehmer die Rückstellung der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache in den nicht überschuldeten Nachlaß zu verlangen, obwohl er gleichzeitig gegenüber diesem einen bereits fälligen Anspruch (§ 685 ABGB) auf deren Herausgabe hat. Die im Anschluß an Koziol-Welser (siehe hiezu Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 956) in der Entscheidung SZ 58/116 vertretene Rechtsansicht, bei den erst mit dem Tode wirksam werdenden Verfügungen von Todes wegen könnten Erfüllungshandlungen nur vom Nachlaß als Schuldner gesetzt werden, steht dem nicht entgegen. Im übrigen kommen auch diese beiden Autoren schließlich nur zur Aussage (Koziol-Welser8 II 362), daß die bloße Übergabe auf den Todesfall die in den §§ 603 und 956 ABGB geforderte Form nicht ersetzen könne und die Entscheidung SZ 58/116 bezieht sich ebenfalls auf die Frage der Erfüllung einer formungültigen Verfügung.Im vorliegenden Falle haben sich die Beklagten nicht eigenmächtig in den Besitz der vermachten Sachen gesetzt sondern diese wurden ihnen von der Erblasserin, wie schon vorher mehrfach, zur Verwahrung übergeben. In diesem Falle wäre es aber grundsätzlich ein leerer Formalismus, vom Vermächtnisnehmer die Rückstellung der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache in den nicht überschuldeten Nachlaß zu verlangen, obwohl er gleichzeitig gegenüber diesem einen bereits fälligen Anspruch (Paragraph 685, ABGB) auf deren Herausgabe hat. Die im Anschluß an Koziol-Welser (siehe hiezu Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 956,) in der Entscheidung SZ 58/116 vertretene Rechtsansicht, bei den erst mit dem Tode wirksam werdenden Verfügungen von Todes wegen könnten Erfüllungshandlungen nur vom Nachlaß als Schuldner gesetzt werden, steht dem nicht entgegen. Im übrigen kommen auch diese beiden Autoren schließlich nur zur Aussage (Koziol-Welser8 römisch zwei 362), daß die bloße Übergabe auf den Todesfall die in den Paragraphen 603 und 956 ABGB geforderte Form nicht ersetzen könne und die Entscheidung SZ 58/116 bezieht sich ebenfalls auf die Frage der Erfüllung einer formungültigen Verfügung.
Im Unterschied dazu ist hier aber, wie dargelegt, diese Form (§ 956 ABGB) ohnehin erfüllt. In den nach der Entscheidung SZ 58/116 ergangenen Entscheidungen 1 Ob 643/85, 7 Ob 527/86 und 2 Ob 521/86 hat der Oberste Gerichtshof bei vorweg erfolgter Übergabe einer Sache auf den Todesfall ebenfalls lediglich auf die Einhaltung der Formvorschriften abgestellt. Eine Erfüllungshandlung des Nachlasses wurde nicht gefordert.Im Unterschied dazu ist hier aber, wie dargelegt, diese Form (Paragraph 956, ABGB) ohnehin erfüllt. In den nach der Entscheidung SZ 58/116 ergangenen Entscheidungen 1 Ob 643/85, 7 Ob 527/86 und 2 Ob 521/86 hat der Oberste Gerichtshof bei vorweg erfolgter Übergabe einer Sache auf den Todesfall ebenfalls lediglich auf die Einhaltung der Formvorschriften abgestellt. Eine Erfüllungshandlung des Nachlasses wurde nicht gefordert.
Die Beklagten sind somit nicht verpflichtet, die ihnen vermachten und übergebenen Sachen an den Nachlaß herauszugeben. Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.