Entscheidungsgründe:
Am 20. 8. 1998 wurden die Eltern der damals 14jährigen Klägerin bei einem Motorradunfall aus dem Verschulden des (diesbezüglich auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten) Erstbeklagten als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflicht versicherten PKWs schwer verletzt. Während die Mutter einen Oberschenkelbruch rechts und einen Speichenschaftbruch links (mit Verrenkung des distalen Ellenanteils), mehrfache Fingerbrüche (mit offener Verrenkung) sowie Rissquetschwunden erlitt, erlitt der Vater einen offenen Oberschenkelbruch rechts, Oberschenkelbruch links, Acetabulumbruch rechts, unteren Schambeinasttrümmerbruch rechts sowie mehrfache Prellungen und Abschürfungen. Beide waren mehrere Wochen in stationären Behandlungen, und zwar die Mutter bis 8. 9., der Vater bis 25. 9. 1998. Der Heilungsverlauf des Vaters war verzögert und nicht komplikationsfrei; sein schlechter gesundheitlicher Zustand führte schließlich sogar zur Frühpensionierung des damals erst 51jährigen Mannes. Die Mutter war nach ihrer Entlassung bis Jahresende 1998 weiterhin (ebenfalls) pflegebedürftig und nicht in der Lage, den Haushalt zu führen, wobei vom 9. 11. bis 23. 11. 1998 ein weiterer Krankenhausaufenthalt und vom 11. 1. 1999 bis 18. 2. 1999 ein solcher in einem Rehabilitationszentrum folgten; erst danach waren ihr wieder Arbeiten im Haushalt möglich.
Die Klägerin ist das jüngste von fünf Kindern ihrer Eltern. Nur der älteste, am 11. 3. 1972 geborene Bruder ist gesund. Ihr am 12. 4. 1973 geborener weiterer Bruder verstarb am 23. 9. 1988 an einem Magenkarzinom; zwei weitere Geschwister (geboren am 29. 6. 1976 und 27. 2. 1982) leiden an Diabetes mellitus. Die Klägerin war als Kind zunächst stark übergewichtig und wurde diesbezüglich gelegentlich verspottet. Nach Empfehlung ihres Schularztes gelang ihr eine Gewichtsabnahme von 80 auf 54 kg, welche zunächst konzentriert, dann aber mit Abführmitteln und Erbrechen erfolgte. In dieser Entwicklungsphase des Kindes kam es zum eingangs geschilderten Verkehrsunfall der Eltern.
Während deren stationären Aufenthalte samt anschließender Genesungsphase lebte die Klägerin allein mit ihrem Bruder zuhause und führte den Haushalt. Es war für sie schwierig, Schule und Haushalt gleichzeitig zu bewältigen. Es kam zu einer Belastungsreaktion dergestalt, dass sie “aus Trotz gleichsam in den Hungerstreik trat”. Im April 1999 schöpften ihre Eltern Verdacht, dass bei ihr eine Essstörung vorliegen könnte, und stellten sie am 21. 4. 1999 in der Landeskinderklinik Linz, Abteilung Neuropsychiatrie, vor. Bei einer Größe von 1,62 Meter wurde ein Gewicht von 47,4 kg festgestellt und eine anorektische Symptomatik mit Tendenz zur depressiven Verarbeitung traumatisierender Erlebnisse diagnostiziert. Es gelang jedoch nicht, das Essverhalten der Klägerin zu verändern. Am 23. 6. 1999 hatte sie nur noch ein Gewicht von 43,8 kg, am 28. 6. 1999 ein solches von 41,6 kg. Die Klägerin wurde daher stationär aufgenommen. Es wurde eine helicobacter-assoziierte Gastritis festgestellt und entsprechend behandelt. Die Klägerin erhielt außerdem eine Infusionstherapie. Sie wurde am 30. 7. 1999 aus der stationären Behandlung entlassen, um mit ihren Eltern einen Urlaub verbringen zu können. Am 9. 8. 1999 wurde sie neuerlich stationär aufgenommen. Sie hatte nunmehr ein Gewicht von 45,6 kg. Sie nahm aber wieder 80 dag ab, weshalb in der Zeit vom 16. bis 18. 8. 1999 neuerlich eine Infusionstherapie gestartet wurde. Am 4. 9. 1999 wurde sie mit einem Gewicht von 45,3 kg aus der stationären Behandlung entlassen. Es wurden regelmäßige Kontrollen in der Neuropsychiatrischen Abteilung des Landeskinderkrankenhauses Linz und eine ambulante Psychotherapie vereinbart. Die kontinuierliche Gewichtsabnahme konnte jedoch nicht gestoppt werden, weshalb die Klägerin am 7. 11. 1999 neuerlich im Landeskinderkrankenhaus aufgenommen wurde. Eine orale Nahrungszufuhr war ausreichend kaum möglich, weshalb schließlich eine Versorgung mittels centralvenösem Zugang mit parentaraller Ernährung erfolgte. Die Klägerin versuchte jedoch wiederholt, an dem centralvenösem Zugang zu manipulieren, stach mit einer Nadel in den Infusionssack, zerbrach den Filter und versuchte, den Zugang zu entfernen. Sie wurde schließlich am 22. 12. 1999 in die Landesnervenklinik Wagner-Jauregg transferiert. Eine Besserung trat jedoch nicht ein. Die Klägerin hatte nur mehr ein Gewicht von 33 kg. Sie war völlig geschwächt und wurde am 7. 1. 2000 wieder von der Neuropsychiatrischen Abteilung der Landeskinderklinik aufgenommen. Neben der Infusionstherapie wurde eine antidepressive Therapie mit klassischen Antidepressiva eingeleitet. Ein Monat nach der Aufnahme erreichte die Klägerin ein Gewicht von 37,5 kg. Es wurden Einzelsitzungen sowie Familiensitzungen psychotherapeutischer Art eingeleitet. Auf das Schlafprofil wurde medikamentös Rücksicht genommen. Es wurde die Klägerin auch ergotherapeutisch betreut. Am 12. 4. 2000 wurde sie schließlich mit einem Gewicht von 44 kg aus der stationären Behandlung entlassen.
Bei der Klägerin ist es zur psychosomatischen Erkrankung “Anorexia nervosa” gekommen. Damit startete sie einen Hilferuf aufgrund der Überforderung im Entwicklungsprozess der Adoleszenz. Schließlich setzte sie massive depressive Zeichen inklusive suizidaler Drohungen - ein Umstand, der das Krankheitsbild an die Lebensgefährdung heranführt und im hypokritischen Zustand die Tragweitenabschätzung vermissen lässt; die Beharrlichkeit, dieses Krankheitsbild nicht aufgeben zu können, weist darauf hin, dass eine schwere seelische Erschütterung des “Ichs” durch den Unfall der Eltern in einer vulnerablen Lebensperiode Platz gegriffen hat. Die Klägerin hat mit einer psychosomatischen “Aktionssprache des Körpers” auf dieses erlittene Trauma geantwortet. Der Heilungsprozess ist noch nicht gänzlich abgeschlossen. Die Klägerin ist zwar nunmehr somatisch, intellektuell, emotional und sozial lebensaltertypisch gereift, sie weist keine Nerven-, Geistes- oder Gemütskrankheit auf, auch keinen relevanten Schwachsinnszustand, keine Abhängigkeit von bewusstseinsverändernden Substanzen, jedoch eine Persönlichkeit, die derzeit nicht den Krankheitswert einer zuvor genannten Erkrankung aufweist. Abgelaufen ist eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine “Anorexia nervosa”, sowie eine posttraumatische Erlebnis- und Belastungsreaktion. Mit einer völligen Ausheilung ist erst im dritten Lebensjahrzehnt zu rechnen. Es sind dann Dauerfolgen und Langzeitschäden aufgrund der Basiserkrankung nicht mehr zu erwarten. Derzeit (Schluss der Verhandlung erster Instanz am 18. 9. 2002) ist die Behandlung noch nicht abgeschlossen.
Die Zeit vom Unfall am 20. 8. 1998 bis zur Erstvorstellung am 21. 4. 1999 im Landeskinderkrankenhaus Linz ist als Initialphase der posttraumatischen Erlebnis- und Belastungsreaktion zu sehen. Es ergaben sich bis dahin gerafft gesehen 21 Tage leichte seelische Unbill, die aber schließlich zum Vollbild der Erkrankung geführt hat. Ab dann bis zum 12. 4. 2000 ergaben sich gerafft 89 Tage mittelschwere seelische Unbill unter Berücksichtigung der Spitalsaufenthalte. Nach der stationären Entlassung am 12. 4. 2000 hatte die Klägerin im Zeitraum der Rehabilitation bis zur Wiedereingliederung in das Alltagsleben 15 Tage leichte seelische Schmerzen gerafft gesehen zu erdulden.
Während der stationären Aufenthalte wurde die Klägerin laufend von ihren Eltern besucht und es wurde ihr auch Therapiematerial von ihnen gebracht. Es handelte sich dabei um Bastelmaterial, um sie ständig beschäftigt zu halten. Eine Bezahlung dieser Leistungen der Eltern durch den Sozialversicherungsträger erfolgte nicht. Von diesem wurde lediglich die gesamte psychotherapeutische Behandlung bezahlt. Hinsichtlich des Therapiematerials betrugen die Kosten pro Anschaffung zwischen S 80,-- und S 100,--. Die Klägerin nahm sodann ab April 2000 Reitstunden zu Therapiezwecken, die Kosten von monatlich S 750,-- verursachten. Das Reiten wurde in der Folge zum Hobby der Klägerin, weshalb sie es nach wie vor betreibt.
Mit der am 16. 8. 2001 eingebrachten (und pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 381.918,40 (EUR 27.755,09) - hievon S 300.000,-- (EUR 21.801,85) Schmerzengeld, S 56.918,40 (EUR 4.136,42) für Fahrtkosten der Eltern während ihrer stationären Aufenthalte und S 25.000,-- (EUR 1.816,82) für Therapiematerial - samt 4 % Zinsen seit 14. 4. 2000; darüber hinaus stellte sie auch ein Feststellungsbegehren für sämtliche zukünftigen Schäden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ihrer Eltern vom 20. 8. 1998 (später dahin “berichtigt”, dass die Haftung der drittbeklagten Versicherung mit der für den Unfall-PKW zum Unfallszeitpunkt vereinbarten Haftpflichtversicherung begrenzt ist).
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach insbesondere mit der Begründung, dass zwischen einer allfälligen Erkrankung der Klägerin und dem Unfallgeschehen, an welchem die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei, kein Kausalzusammenhang bestehe. Für eine Magersucht gäbe es sehr viele (andere) Ursachen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 27.136,-- sA (hievon EUR 21.500,-- Schmerzengeld, EUR 4.136,-- Fahrtkosten und EUR 1.500,-- Therapiematerial) und wies das Mehrbegehren von EUR 619,09 sA ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Erkrankung der Klägerin erst durch den Unfall der Eltern ausgelöst worden sei, sodass ihr hiefür auch ein entsprechend angemessenes Schmerzengeld zustehe. Gleiches gelte für die als Heilungskosten anzusehenden Fahrtkosten der elterlichen Besuche sowie den (gemäß § 273 ZPO pauschal ausgemessenen) Therapiekostenaufwand samt Reitstunden.Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 27.136,-- sA (hievon EUR 21.500,-- Schmerzengeld, EUR 4.136,-- Fahrtkosten und EUR 1.500,-- Therapiematerial) und wies das Mehrbegehren von EUR 619,09 sA ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Erkrankung der Klägerin erst durch den Unfall der Eltern ausgelöst worden sei, sodass ihr hiefür auch ein entsprechend angemessenes Schmerzengeld zustehe. Gleiches gelte für die als Heilungskosten anzusehenden Fahrtkosten der elterlichen Besuche sowie den (gemäß Paragraph 273, ZPO pauschal ausgemessenen) Therapiekostenaufwand samt Reitstunden.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen sämtlicher Parteien in der Hauptsache keine und jener der Klägerin nur im Kostenpunkt teilweise Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zum in dritter Instanz allein noch strittigen Schmerzengeld) - zusammengefasst - aus:
Nach der neueren Rechtsprechung gebühre nahen Angehörigen eines Getöteten für einen ihnen verursachten “Schockschaden” mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil diese Dritten durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar geschädigt anzusehen seien. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung werde dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern solle, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung werde dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedürfe, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheine, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock müsse sohin im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne könne bei nahen Verwandten auch eine Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischer Weise bestehe, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich sei, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden könne.
Im Hinblick darauf gehe die Berufung der Beklagten insofern ins Leere, als sie mit dem Fehlen eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges und dem Vorliegen eines Drittschadens argumentieren. Die Klägerin sei durch die auf die schwere Verletzung ihrer Eltern zurückzuführende psychosomatische Erkrankung in ihrem absolut geschützten Recht auf leibliche und geistige Gesundheit und Unversehrtheit verletzt und damit unmittelbar rechtswidrig geschädigt worden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die ärztliche Behandlung der unfallkausalen Anorexie erst Monate nach dem sie auslösenden Unfall einsetzte (bzw die Erkrankung erst zu diesem Zeitpunkt von den Eltern als solche erkannt und zum Anlass für die Beiziehung fachärztlicher Hilfe genommen wurde). Für eine Differenzierung der Ersatzfähigkeit unfallkausaler psychischer Schäden naher Angehöriger von Unfallopfern nach der mehr oder weniger zufälligen Dauer der Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Krankheitssymptome bzw dem Behandlungsbeginn seien keine sachlich-inhaltlichen Gründe zu erkennen. Überdies wäre jedes Einziehen einer wie auch immer gestalteten Zeitgrenze letztlich das Ergebnis einer willkürlichen Festlegung und damit kein anerkennenswertes Kriterium für die Bejahung oder Verneinung eines Schadenersatzanspruches.
Richtig sei, dass in den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fällen, in denen Angehörigen von Unfallopfern ein Ersatzanspruch für eine durch den Unfall verursachte psychische Erkrankung zugebilligt wurde, der Anspruchsteller entweder ebenfalls in den Unfall verwickelt oder aber das von ihm krankheitswertig betrauerte Unfallopfer ums Leben gekommen war. Daraus könne allerdings nicht abgeleitet werden, dass unbedingt eines von beiden der Fall sein müsste, um einen Ersatzanspruch bejahen zu können. Dass die Eltern der Klägerin “nur” schwer verletzt wurden und den Verkehrsunfall überlebt haben, ändere nichts daran, dass die Verletzungshandlung des Erstbeklagten in hohem Maße geeignet gewesen sei, bei der Klägerin einen psychischen Schaden herbeizuführen. Bekanntermaßen könne der plötzliche verletzungsbedingte “Ausfall” eines oder sogar beider Elternteile bei Kindern und Jugendlichen zu massiven psychischen Störungen und Belastungsreaktionen führen. Es sei daher auch bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen ein hinreichend starker Zurechnungsgrund gegeben, der eine Ausdehnung der Haftung der für die Verletzung der elternersatzpflichtigen Personen auf eine dadurch ausgelöste psychische Erkrankung eines am Unfall nicht beteiligten Kindes oder Jugendlichen als vertretbar erscheinen lasse. Das Erstgericht habe sohin den Ersatzanspruch der Klägerin zurecht bejaht und sei auch dessen bemessene Höhe angemessen.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage vorliege, ob ein “Angehörigen-Schmerzengeld” auch dann zustehe, wenn der Anspruchssteller weder selbst am Unfall beteiligt gewesen sei, noch den Tod eines nahen Angehörigen zu beklagen habe, sondern infolge dessen schwerer Verletzung psychisch erkrankt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern, in eventu der Klägerin lediglich einen Betrag von EUR 10.636,-- (hievon Schmerzengeld von maximal EUR 5.000,--) zuzusprechen.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, dem Rechtsmittel der Gegner keine Folge zu geben.