Rechtssatz RS0117794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117794
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen; die Rechtswidrigkeit der Verletzung (auch dieser dritten Person) ergibt sich in solchen Fällen aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung, sodass es auf eine gesteigerte Gefährlichkeit nicht notwendig ankommt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 111/03t
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t
Veröff: SZ 2003/67
- 2 Ob 163/06v
Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v
Auch; Veröff: SZ 2007/96
- 5 Ob 18/08w
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w
Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T1)
Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T2)
- 2 Ob 77/09a
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a
Auch; nur: Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen. (T3)
- 9 Ob 83/09k
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 83/09k
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/79
- 4 Ob 71/10k
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
Auch
- 4 Ob 8/11x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T4)
Veröff: SZ 2011/48
- 2 Ob 136/11f
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
Auch; nur T3; Vgl Beis wie T1
Veröff: SZ 2012/64
- 1 Ob 114/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/79
- 4 Ob 208/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
Auch; Veröff: SZ 2018/24
- 4 Ob 176/19i
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T5)
- 2 Ob 217/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 2 Ob 217/24m
vgl; Beisatz: Hier: Ersatz des Schockschadens aufgrund einer Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG. (T6)
- 2 Ob 12/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 12/25s
vgl; Beisatz: Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T7)
Schlagworte
Schockschaden, Schockfernwirkungsschaden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117794
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20030612_OGH0002_0020OB00111_03T0000_001