Rechtssatz RS0092078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0092078
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").
Entscheidungstexte
- 13 Os 111/86
Entscheidungstext OGH 18.09.1986 13 Os 111/86
Veröff: SSt 57/69 = JBl 1987,191; vgl hiezu Joerden JBl 1988,432
- 4 Ob 47/01t
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
Auch; nur: Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität"). (T1)
- 1 Ob 175/01v
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 175/01v
nur T1
- 1 Ob 243/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092078
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19860918_OGH0002_0130OS00111_8600000_001